300 Siebentes Buch. Erstes Kapitel.
und dem Papsttum bisher durch kaum eine andere Einrichtung
gewährleistet, als durch die feierliche Ubersendung des Palliums
von Rom an die deutschen Erzbischöfe: doch galt dessen Dar—
reichung als ein rein formeller Akt und war Jahrhunderte
hindurch niemals verweigert worden.
Einen Anlaß zu Zwistigkeiten gab erst die Ehefrage des
Grafen vom Hammerstein, jener dunkelragenden, schicksalsreichen
Burg am Rheine bei Andernach. Otto hatte eine nahe Ver—
wandte, vermutlich aus dem Hause der Ardennergrafen, die
schöne Irmgard, geheiratet, trotz kirchlichen Eheverbots. Wieder⸗
holt hatte er dann geistlichen und synodalen Mahnungen ge—
trotzt, und als sich König Heinrich selbst im Jahre 1020 der
Sache annahm und den Hammerstein brach, da war er als
kirchlich Gebannter und Reichsächter zugleich mit seinem Weibe
ins Elend gezogen, ohne von ihr zu lassen.
Nun sollte eine neue Synode in Mainz, zu Pfingsten 1023,
über sie entscheiden. Das Paar stellte sich; Otto fügte sich
dem trennenden Spruche der Väter; Irmgard aber wanderte
von dannen nach Rom, den Papst um ein anderes Urteil
zu bitten.
Dieser Schritt veranlaßte Aribo, auf einer Provinzial—⸗
synode zu Seligenstadt durch die deutschen Bischöfe eine Anzahl
von Sätzen beschließen zu lassen, die für Mainz eine Stärkung
der Metropolitangewalt bringen sollten. Niemand soll ohne
Erlaubnis seines Priesters oder Bischofs nach Rom gehen;
mit kirchlichen Strafen Belastete sollen büßen, ehe sie mit Er—
laubnis ihrer geistlichen Vorgesetzten zum Papste wandern.
Aber das war altes kirchliches Recht, und von einer prinzi—
piellen Gegnerschaft gegen den Papst konnte damals noch keine
Rede sein.
Heinrich II. hielt gegenüber diesen immerhin eigenartigen
Versuchen fest am Zusammenhang mit dem Papst und an der
Pflicht allgemeinen, kaiserlichen Eingreifens; später bereitete er
im Einverständnisse mit dem Papst und dem König Robert von
Frankreich ein in Pavia abzuhaltendes Generalkonzil vor zur
allgemeinen Reformation der abendländischen Kirche. Dem