70
Achtes Buch. Zweites Kapitel.
desselben, ohne dessen eigenste Organe als solche zu schädigen
oder gar zu ertöten.
Hierzu aber kam es nun mit dem Zeitalter der Ottonen
und vornehmlich der Salier. Die Grundherrschaft ersetzte
immer mehr zunächst die autonomen, dann die autoritären Ver—
fassungsorgane der Nation: sie erweiterte sich in der Regel
— nach grundherrlicher Theorie sogar prinzipiell — zur Mark
herrlichkeit und zur gräflichen Gerichtsherrlichkeit: Grundherr
schaft suchte sich überall in volle Grundherrlichkeit über die
Grundholden umzusetzen.
Das 8. und 9. Jahrhundert hatte eine gewaltige Aus
dehnung und Bereicherung der grundherrschaftlichen Wirtschaft
als sicherste Errungenschaft der nationalen Wirtschaft überhaupt
gesehen. In welchem Dorfe nur immer der Grundherr einige
Hufen besaß, da waren sie zumeist die bestausgestatteten an
Inventar und lebendiger Kraft des Anbaues. Was Wunder, übte
der Grundherr auch bald einen überwältigenden Einfluß in dem
freien Verfassungsleben der Markgenossenschaft, dem seine
grundholden Hüfner trotz ihrer abhängigen Lage angehörten!
Dies Übergewicht erweiterte sich von Geschlecht zu Geschlecht.
Weit mehr, als andere Dorfgenossen, vermochte der Grundherr
in Wald und Weide roden zu lassen — langhin, wohlum—
zäunt erstreckten sich die grundherrlichen Beunden. Und wo es
gemeiner Nutzen verlangte, daß die Allmende gebessert oder
gehegt ward, daß Malbäume gesetzt, Fallthore gezimmert, Land—
wehre gezogen wurden: auch da that es der Grundherr allen
an Leistung zuvor: seine Kräfte überstiegen die der gemeinen
Hüfner, sein Interesse, auf viele Höfe gestützt. überwog das des
einzelnen Hofsitzers.
So bildete sich fast überall, wo sich nicht mehrere Grund—
herren in derselben Mark feindlich entgegentraten, eine auf
größerer Leistung und stärkerer Pflicht beruhende Übermacht
des grundherrlichen Besitzes, und immer eigenmächtiger brach
sie hervor, bis sie sich, zumeist im Laufe des 11. Jahrhunderts,
zu dem Anspruch erhob, nicht nur thatsächlich, sondern rechtlich
Herrin des gemeinen Bodens zu sein. Wo ein Grundherr diesen