Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Kapitel. 
desselben, ohne dessen eigenste Organe als solche zu schädigen 
oder gar zu ertöten. 
Hierzu aber kam es nun mit dem Zeitalter der Ottonen 
und vornehmlich der Salier. Die Grundherrschaft ersetzte 
immer mehr zunächst die autonomen, dann die autoritären Ver— 
fassungsorgane der Nation: sie erweiterte sich in der Regel 
— nach grundherrlicher Theorie sogar prinzipiell — zur Mark 
herrlichkeit und zur gräflichen Gerichtsherrlichkeit: Grundherr 
schaft suchte sich überall in volle Grundherrlichkeit über die 
Grundholden umzusetzen. 
Das 8. und 9. Jahrhundert hatte eine gewaltige Aus 
dehnung und Bereicherung der grundherrschaftlichen Wirtschaft 
als sicherste Errungenschaft der nationalen Wirtschaft überhaupt 
gesehen. In welchem Dorfe nur immer der Grundherr einige 
Hufen besaß, da waren sie zumeist die bestausgestatteten an 
Inventar und lebendiger Kraft des Anbaues. Was Wunder, übte 
der Grundherr auch bald einen überwältigenden Einfluß in dem 
freien Verfassungsleben der Markgenossenschaft, dem seine 
grundholden Hüfner trotz ihrer abhängigen Lage angehörten! 
Dies Übergewicht erweiterte sich von Geschlecht zu Geschlecht. 
Weit mehr, als andere Dorfgenossen, vermochte der Grundherr 
in Wald und Weide roden zu lassen — langhin, wohlum— 
zäunt erstreckten sich die grundherrlichen Beunden. Und wo es 
gemeiner Nutzen verlangte, daß die Allmende gebessert oder 
gehegt ward, daß Malbäume gesetzt, Fallthore gezimmert, Land— 
wehre gezogen wurden: auch da that es der Grundherr allen 
an Leistung zuvor: seine Kräfte überstiegen die der gemeinen 
Hüfner, sein Interesse, auf viele Höfe gestützt. überwog das des 
einzelnen Hofsitzers. 
So bildete sich fast überall, wo sich nicht mehrere Grund— 
herren in derselben Mark feindlich entgegentraten, eine auf 
größerer Leistung und stärkerer Pflicht beruhende Übermacht 
des grundherrlichen Besitzes, und immer eigenmächtiger brach 
sie hervor, bis sie sich, zumeist im Laufe des 11. Jahrhunderts, 
zu dem Anspruch erhob, nicht nur thatsächlich, sondern rechtlich 
Herrin des gemeinen Bodens zu sein. Wo ein Grundherr diesen
	        
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