318 Swõlftes Buch. Viertes Kapitel.
richtlicher Pflichten begründet. In der That sehen wir die Amt—
leute die ungebotenen Dinge eines Amtshochgerichts abhalten:
hier wird das öffentliche Recht des Amtes gewiesen, hier die
Grenze seines Bezirks bezeugt, hier eine Anzahl allgemeiner Be—
dürfnisse durch Weistum in der Form Rechtens anerkannt, hier
geurteilt über Hals, Haut und Haar. Freilich können dann neben
diesem Amtshochgericht noch andere Hochgerichte für die Straf⸗
rechtspflege im Amte bestehen: aber das ist im Sinne der
neuen Entwicklungsrichtung eine Ausnahme; diese Gerichte
verfallen, sie sind nur noch Reste früherer Bildung.
Unter den Hochgerichten aber standen die Untergerichte. Ihre
Kompetenz war nach Ort und Zeit sehr verschieden: konnten sie
doch aus den mannigfachsten Kombinationen alter gemeindlicher
hofrechtlicher und staatlicher Bildungen erwachsen sein. Im
ganzen aber läßt sich sagen, daß ihnen alle Gegenstände der
willkürlichen und freiwilligen Gerichtsbarkeit zufielen, ferner die
erste Instanz in bürgerlichen Rechtsfällen, soweit es sich um
dingliche Klagen handelte, daß sie ferner für die Strafrechts—
pflege das Recht vorbereitender Cognition und Instruktion be—
saßen und strafrechtlich auch als Notgericht dienen konnten.
Derartige Gerichte konnte es nun innerhalb eines Amtsbezirks
in großer Anzahl geben; und an der Spitze eines jeden konnte
ein besonderer Richter stehen. Die Aufgabe des Landesherrn
dem gegenüber war klar. Ihm mußte es auf Vereinfachung
aller dieser Gerichte ankommen. So konnte es als das höchste
zu erstrebende Ziel erscheinen, daß alle Gerichte zu einem Unter⸗
gericht zusammengeschlagen und der Amtmann zu seinem Vorsitz
namens des Landesherrn bestellt werde. Aber nur selten wurde
dies Ziel erreicht. Zunächst blieb die Entwicklung auf niedrigeren
Stufen stehen; und das Gewöhnlichste scheint gewesen zu sein,
daß wohl allmählich eine Verminderung der Gerichte erreicht
ward, daß aber an ihre Spitze innerhalb des Amtes einer oder
mehrere Schultheißen oder Richter (Dinger) als landesherr—
liche Gerichtsvorsitzende traten. Damit war denn eine er—
trägliche Umformung des Gerichtswesens erreicht — zugleich
aber dem Amtmann in einem oder mehreren Richtern ein Gegen