Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

318 Swõlftes Buch. Viertes Kapitel. 
richtlicher Pflichten begründet. In der That sehen wir die Amt— 
leute die ungebotenen Dinge eines Amtshochgerichts abhalten: 
hier wird das öffentliche Recht des Amtes gewiesen, hier die 
Grenze seines Bezirks bezeugt, hier eine Anzahl allgemeiner Be— 
dürfnisse durch Weistum in der Form Rechtens anerkannt, hier 
geurteilt über Hals, Haut und Haar. Freilich können dann neben 
diesem Amtshochgericht noch andere Hochgerichte für die Straf⸗ 
rechtspflege im Amte bestehen: aber das ist im Sinne der 
neuen Entwicklungsrichtung eine Ausnahme; diese Gerichte 
verfallen, sie sind nur noch Reste früherer Bildung. 
Unter den Hochgerichten aber standen die Untergerichte. Ihre 
Kompetenz war nach Ort und Zeit sehr verschieden: konnten sie 
doch aus den mannigfachsten Kombinationen alter gemeindlicher 
hofrechtlicher und staatlicher Bildungen erwachsen sein. Im 
ganzen aber läßt sich sagen, daß ihnen alle Gegenstände der 
willkürlichen und freiwilligen Gerichtsbarkeit zufielen, ferner die 
erste Instanz in bürgerlichen Rechtsfällen, soweit es sich um 
dingliche Klagen handelte, daß sie ferner für die Strafrechts— 
pflege das Recht vorbereitender Cognition und Instruktion be— 
saßen und strafrechtlich auch als Notgericht dienen konnten. 
Derartige Gerichte konnte es nun innerhalb eines Amtsbezirks 
in großer Anzahl geben; und an der Spitze eines jeden konnte 
ein besonderer Richter stehen. Die Aufgabe des Landesherrn 
dem gegenüber war klar. Ihm mußte es auf Vereinfachung 
aller dieser Gerichte ankommen. So konnte es als das höchste 
zu erstrebende Ziel erscheinen, daß alle Gerichte zu einem Unter⸗ 
gericht zusammengeschlagen und der Amtmann zu seinem Vorsitz 
namens des Landesherrn bestellt werde. Aber nur selten wurde 
dies Ziel erreicht. Zunächst blieb die Entwicklung auf niedrigeren 
Stufen stehen; und das Gewöhnlichste scheint gewesen zu sein, 
daß wohl allmählich eine Verminderung der Gerichte erreicht 
ward, daß aber an ihre Spitze innerhalb des Amtes einer oder 
mehrere Schultheißen oder Richter (Dinger) als landesherr— 
liche Gerichtsvorsitzende traten. Damit war denn eine er— 
trägliche Umformung des Gerichtswesens erreicht — zugleich 
aber dem Amtmann in einem oder mehreren Richtern ein Gegen
	        
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