320 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel.
sonstigen Abgaben eines bestimmten Bezirkes zu entwickeln, das
war die Absicht der Fürsten schon im Verlaufe des 18. Jahr—
hunderts. Seit spätestens der ersten Hälfte des 14. Jahr—
hunderts kam sie wohl fast überall zur Durchführung. Die
Meier, die Inhaber der alten Fronhöfe, waren jetzt vielfach
zunächst zu selbständigen Ministerialen und dann wohl gar zu
Mitgliedern des niedern Adels geworden und damit der alten
grundherrlichen Verwaltung verloren gegangen; so ließ man
ihre Dienste jetzt fallen und wies die Erhebung der grund—
herrlichen Zinse für mehrere Fronhöfe zugleich einem Rent—
meister, Kellner oder Kastner zu. Und diesen Beamten wurde
dann auch die Einhebung anderer Gefälle des Landesherrn,
der Pacht- und Lehnszinsen, der Abgaben der Leibeigenen und
Vogteileute, unter Umständen auch der Accisen und Zölle des
Bezirks überwiesen.
In welcher Beziehung standen nun er und sein Bezirk
zum Amtmann? Der Amtmann war ritterbürtig, der Kellner
zumeist bürgerlich; gelegentlich ubernahmen wohl Pfarrer und
Schulmeister die Aufgabe im Nebenamt. So trat der soziale
Unterschied selbst da, wo Kellnerei- und Amtsbezirke zusammen⸗
fielen, trennend zwischen den fürstlichen Exekutiv- und den
fürstlichen Finanzbeamten. Aber nicht selten fielen auch nicht
einmal die Bezirke beider zusammen; mit einer gewissen
Absichtlichkeit scheint hier und da die an sich naheliegende
Gleichheit der Abgrenzung vermieden worden zu sein. Und
wo sie bestand, erhielt gleichwohl der Amtmann zumeist keinen
größeren Einfluß auf die finanzielle Gebarung. Zwar hatte er
die Rechnungen des Kellners jährlich der fürstlichen Central⸗
verwaltung vorzulegen; aber es blieb in diesem Fall der Regel
nach bei einer rein formalen Übermittlung; die Verantwortung
trug der Kellner allein. Territoriale Finanzwirtschaft und
amtliche Ausübung fürstlicher Vollstreckungsgewalt wurden
der Regel nach sorgsam auseinander gehalten.
Diese Anwendung des Grundsatzes divide et impera war
um so notwendiger, als sich in den meisten Ländern zwischen
der Lokalverwaltung und der Centralverwaltung noch keinerlei