Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

320 Zwolftes Buch. Viertes Kapitel. 
sonstigen Abgaben eines bestimmten Bezirkes zu entwickeln, das 
war die Absicht der Fürsten schon im Verlaufe des 18. Jahr— 
hunderts. Seit spätestens der ersten Hälfte des 14. Jahr— 
hunderts kam sie wohl fast überall zur Durchführung. Die 
Meier, die Inhaber der alten Fronhöfe, waren jetzt vielfach 
zunächst zu selbständigen Ministerialen und dann wohl gar zu 
Mitgliedern des niedern Adels geworden und damit der alten 
grundherrlichen Verwaltung verloren gegangen; so ließ man 
ihre Dienste jetzt fallen und wies die Erhebung der grund— 
herrlichen Zinse für mehrere Fronhöfe zugleich einem Rent— 
meister, Kellner oder Kastner zu. Und diesen Beamten wurde 
dann auch die Einhebung anderer Gefälle des Landesherrn, 
der Pacht- und Lehnszinsen, der Abgaben der Leibeigenen und 
Vogteileute, unter Umständen auch der Accisen und Zölle des 
Bezirks überwiesen. 
In welcher Beziehung standen nun er und sein Bezirk 
zum Amtmann? Der Amtmann war ritterbürtig, der Kellner 
zumeist bürgerlich; gelegentlich ubernahmen wohl Pfarrer und 
Schulmeister die Aufgabe im Nebenamt. So trat der soziale 
Unterschied selbst da, wo Kellnerei- und Amtsbezirke zusammen⸗ 
fielen, trennend zwischen den fürstlichen Exekutiv- und den 
fürstlichen Finanzbeamten. Aber nicht selten fielen auch nicht 
einmal die Bezirke beider zusammen; mit einer gewissen 
Absichtlichkeit scheint hier und da die an sich naheliegende 
Gleichheit der Abgrenzung vermieden worden zu sein. Und 
wo sie bestand, erhielt gleichwohl der Amtmann zumeist keinen 
größeren Einfluß auf die finanzielle Gebarung. Zwar hatte er 
die Rechnungen des Kellners jährlich der fürstlichen Central⸗ 
verwaltung vorzulegen; aber es blieb in diesem Fall der Regel 
nach bei einer rein formalen Übermittlung; die Verantwortung 
trug der Kellner allein. Territoriale Finanzwirtschaft und 
amtliche Ausübung fürstlicher Vollstreckungsgewalt wurden 
der Regel nach sorgsam auseinander gehalten. 
Diese Anwendung des Grundsatzes divide et impera war 
um so notwendiger, als sich in den meisten Ländern zwischen 
der Lokalverwaltung und der Centralverwaltung noch keinerlei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.