Güterbeamtengesetz, 8 19: „Ein auf Probe verein⸗
bartes Dienstverhältnis kann während des ersten Jahres von beiden
Teilen jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungs⸗
frist gelöst werden. In allen anderen Fällen ist eine Kündigungsfrist
einzuhalten, die im ersten Jahre der Dienstleistung vier Wochen be—
trägt und mit jedem folgenden Jahre um vierzehn Tage bis zum
Höchstausmaße von sechs Monaten steigt.
G. B.G., 8 20: „Die Kündigungsfrist muß immer für beide
Teile gleich sein. Wurden ungleiche Friften vereinbart, so gilt für beide
Teile die längere Frist.“
Die im Betriebsausschußgesetze vom 12. August 1921, Slg. Nr.
330 vorgesehene Mitwirkung der Betriebsausschüsse
bei Entlassung von Arbeitnehmern schränkt das Recht
des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ein. Es kann
dieses Mitwirkungsrecht des Betriebsausschusses im Einzelnarbeits-
vertrage oder im Kollektivvertrage über die gesetzliche Kompetenz des
Betriebsausschusses hinaus erweitert werden; wenn dies der Fall ist,
ist eine unter Verletzung der erfolgten Vereinbarungen vor sich gegan—
gene Kündigung eines Arbeitnehmers nichtig. Die Mitwirkung des
Betriebsausschusses bei Entlassung von Arbeitnehmern ist im Abhsatze
g des 8 8 des Betriebsausschußgesetzes geregelt. Sie haben in „bera—
lender Art bei kollektiven Entlassungen von Arbeitnehmern gus
Gründen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen sind sowie bei
Entlassung einzelner, länger als drei Jahre im Betriebe beschäftigten
Arbeitnehmer in folgender Weise mitzuwirken: Die Entlafsung (Kuͤn—
digung) eines wenigstens drei Jahre ununterbrochen in der Unter—
nehmung beschäftigten Arbeiters oder Angestellten wird von der Be—
triebsleitung sofort dem Betriebsausschusse mitgeteilt, der, wenn er die
Entlassung (Kündigung) offenbar unbegründei findet, die Angelegen—
heit binnen drei Tagen mit seinem Gulachten der Schiedskommiffion
vorlegen kann, die binnen weiteren sieben Tagen endgültig entscheidet.
Solange die Schiedskommission nicht entschieden hat, ist der betreffende
Arbeiter oder Angestellte als beurlaubt zu betrachten.
a)
Findet die Schiedskommission:
Daß der Arbeiter oder Angestellte augenscheinlich wegen seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen oder
gewerkschaftlichen, nationalen oder religiösen Organisation oder
wegen einer mit der Tätigkeit im Betriebe nicht zusammenhän—
genden politischen oder gewerkschaftlichen, nationalen oder religiö⸗
sen Tätigkeit des Arbeiters oder Angesiellten und ihrer Rechts⸗
folgen entlassen wurde;
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