Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

114 Neunzehntes Buch. Drittes Kapitel. 
gedeihen kann, in keiner Weise weitergebildet wurde, ja, soweit 
sie bisher bestanden hatte, vielmehr zugrunde ging. Hatte im 
16. Jahrhundert die theoretische Weisheit auf diesem Gebiete 
vornehmlich in der Wiederholung der Lehren der Alten und in der 
Heranziehung biblischer Meinungen und Beispiele bestanden — 
wie denn von den Monopolien selten gesprochen wurde, ohne 
des ägyptischen Kornhauses Josephs zu gedenken —, so sank 
man jetzt noch unter dieses Niveau. Eine unglaubliche Ver— 
wilderung des Denkens trat namentlich während des Dreißig— 
jährigen Krieges und nach diesem zutage. Wie tief steht z. B. 
ein Maximilian Faust mit seinen „Consilia pro acrario civili“ 
(1641) oder ein Gottlieb Warmund mit seinem „Geldmangel 
in Deutschland“ (1664) unter den Gedanken der unmittelbaren 
Vorfahren, eines Bornitz etwa oder Besold! Man arbeitet 
gänzlich unsystematisch und unhistorisch und ist dabei von wider— 
lichster Eitelkeit erfüllt und von charlatanistischer Reklame. Erst 
in unmittelbarer Beziehung zur staatlichen Praxis hat sich die 
deutsche Nationalökonomie später zu den Anfängen einer wahren 
Wissenschaft entwickelt. 
Um so mehr war es der allgemeinen Staatswissenschaft 
gegeben, rationale Lehren in deduktiver Entwicklung vor—⸗ 
zutragen!. Sie konnte damit unmittelbar an die großen Er— 
rungenschaften des Hugo Grotius anknüpfen, freilich ohne sich 
zu verhehlen, daß diese noch in mancher Hinsicht zu läutern 
waren. Gewiß hatte Grotius bereits, wie vor ihm schon dem 
Keime nach Nikolaus Hemming (1566) und Benedikt Winkler 
(16149), das Recht aus der eingeborenen sittlichen Natur des 
Menschen und zugleich aus dem menschlichen Geselligkeitstriebe 
abgeleitet. Aber dabei war diese sittliche Natur doch nicht 
konsequent als von der göttlichen Offenbarung unbeeinflußt 
festgehalten worden. Grotius selbst tritt gelegentlich dem Ge— 
danken recht nahe, daß das Naturrecht im Grunde ein Rest der 
Sündlosigkeit des Menschen vor dem Sündenfalle sei, und sein 
Völkerrecht ist noch ebenso durch rationale Gründe wie durch 
Vgl. zum Folgenden Bd. VI, S. 177 ff.
	        
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