fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

252 Regulierung besonderer Besitzformen. 
vor: Schu for st und Wal dstif tung für die freiwillige, Wald gut und 
Waldgutstiftung für die Zwang s auf lös u n g der Fideikommisse. Die durch 
die genannten Verordnungen und Gesetze geschaffene W a ld au f \ i ch t wurde ergänzt 
und weiter ausgebaut durch die Wald verfügung vom 31. Dezember 1920 
und ein Ge s e ß vom 7. Januar 1 922. In diesem Gesez wurde der Unterschied, 
der bis dahin bezüglich der Behandlung der Fideikommißforsten in freiwilliger und 
Zwangsauflösung bestand, aufgehoben und Schu ß for st- wie Wald gutbil dung 
wahlweise zugelassen, so daß jetzt sowohl bei der fre iw i ll i g e n Auflösung 
der Fid eik o m m i ß w a ld zum Wald gut gemacht werden, als bei der Zw ang s - 
auf lösung dem Sch utzf or st r e ch t unterstellt werden kann. Der einzige Unterschied 
ist, daß bei der Zwang s auf lösung die Wald gutbild ung von Amts 
weg en erfolgt und nur auf Antrag des Besitzers das Schutzforstrecht Platz greift, bei 
der freiwilligen umgekehrt ein mittelbarer Zwang zum Schutforst obwaltet und die 
Waldgutbildung auf Antrag des Besitzers erfolgt. Auch können jetzt allgemein Schutz- 
forsten in Waldgüter und umgekehrt durch die Auflösungsbehörden umgewandelt werden, 
es bedarf jedoch hierzu ministerieller Genehmigung. ~ Eine der vier verschiedenen Formen 
der Sicherung des Waldes: Sch uz for st, Wald g ut, Wal dst if tung, Wald- 
gu tst i f t un g muß in der Regel gewählt werden, wo überhaupt größere, zu nachhaltiger 
forsstmäßiger Bewirtschaftung geeignete Waldungen vorhanden sind. Vorher darf die 
Aufsichtsbehörde keine freiwillige Auflösung bestätigen und bei der Zwangsauflösung das 
Vermögen nicht freigeben. 
Beim Schutz f or s wird der ehemalige Fideikommißwald zu einem gesonderten 
Bezirke zusammengeschlossen und erhält ein besonderes Grundbuchblatt. Jede Teilung 
und Veräußerung des Schutzforstes bedarf der Genehmigung des Justiz- und Landwirt- 
schaftsministers. Die Bewirtschaftung muß nach einem behördlich zu genehmigenden Wirt- 
schaftsplan erfolgen. – O bj ekt des Schutz forstes sind nur Wälder , d. h. 
die forstmäßig bewirtschafteten Grundstücke selbse. Der Sch utz f o r st ist also ein 
begrif f lich sehr volllommenes Gebilde, seine Realisierung ist jedoch gerade deshalb 
mit Schwierigkeiten verbunden. ~ 
Anders das „W a ld g u t“! Es beabsichtigt zwar auch dem öffentlichen Interesse 
dadurch zu dienen, daß es die Zersplitterun g verhindert oder unmöglich 
m a < t. HZur Erreichung dieses Zweckes sucht es aber d en wirtschaftlichen 
Interessen des Besitzes, ja des Besitzers selbst in erheblichem Maße 
Rechnung zu tragen. Vom Fideikommiß unterscheidet es sich schon dadurch, daß seine 
Bildung nicht auf der Anordnung eines Stifters, sondern auf dem Gesetze beruht, und daß ie 
unter Umständen sogar gegen den Willen der beteiligten Familie erfolgen k ann, und 
dadurch, daß keine Abweichungen vom allgemeinen Erb- und Pflichtteilsrechte staltfinden, 
sondern nur ein besonderes Anrechnungsrecht bei der Erbauseinanderssetzzung gegeben ist. 
Die Auf sicht über die Wirtschaft erfolgt bem Waldgut nicht durch die 
Organe staatlicher Forstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer, sondern dur ch 
die Auflösung s b h ör d en, welche sich freilich der ersteren als ihrer Organe 
bedienen können. Wie der Sch utz f or st, so kann auch das Waldgut lediglich 
mit ministerieller Genehmigung im ganzen oder in Teilen ver äuß e r t werden. 
O bj e k t des Waldgutes ist alles, was zum Betrieb der Forstwirtschaft wirtschaftlich 
zweckmäßig ist, a l so auch land wirtsch aftlicher Besiß, soweit er zweckmäßig 
mit der Forstwirtschaft zusammenhängt. Also nicht nur Pacht- und Dienstland des Forlst-
	        
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