252 Regulierung besonderer Besitzformen.
vor: Schu for st und Wal dstif tung für die freiwillige, Wald gut und
Waldgutstiftung für die Zwang s auf lös u n g der Fideikommisse. Die durch
die genannten Verordnungen und Gesetze geschaffene W a ld au f \ i ch t wurde ergänzt
und weiter ausgebaut durch die Wald verfügung vom 31. Dezember 1920
und ein Ge s e ß vom 7. Januar 1 922. In diesem Gesez wurde der Unterschied,
der bis dahin bezüglich der Behandlung der Fideikommißforsten in freiwilliger und
Zwangsauflösung bestand, aufgehoben und Schu ß for st- wie Wald gutbil dung
wahlweise zugelassen, so daß jetzt sowohl bei der fre iw i ll i g e n Auflösung
der Fid eik o m m i ß w a ld zum Wald gut gemacht werden, als bei der Zw ang s -
auf lösung dem Sch utzf or st r e ch t unterstellt werden kann. Der einzige Unterschied
ist, daß bei der Zwang s auf lösung die Wald gutbild ung von Amts
weg en erfolgt und nur auf Antrag des Besitzers das Schutzforstrecht Platz greift, bei
der freiwilligen umgekehrt ein mittelbarer Zwang zum Schutforst obwaltet und die
Waldgutbildung auf Antrag des Besitzers erfolgt. Auch können jetzt allgemein Schutz-
forsten in Waldgüter und umgekehrt durch die Auflösungsbehörden umgewandelt werden,
es bedarf jedoch hierzu ministerieller Genehmigung. ~ Eine der vier verschiedenen Formen
der Sicherung des Waldes: Sch uz for st, Wald g ut, Wal dst if tung, Wald-
gu tst i f t un g muß in der Regel gewählt werden, wo überhaupt größere, zu nachhaltiger
forsstmäßiger Bewirtschaftung geeignete Waldungen vorhanden sind. Vorher darf die
Aufsichtsbehörde keine freiwillige Auflösung bestätigen und bei der Zwangsauflösung das
Vermögen nicht freigeben.
Beim Schutz f or s wird der ehemalige Fideikommißwald zu einem gesonderten
Bezirke zusammengeschlossen und erhält ein besonderes Grundbuchblatt. Jede Teilung
und Veräußerung des Schutzforstes bedarf der Genehmigung des Justiz- und Landwirt-
schaftsministers. Die Bewirtschaftung muß nach einem behördlich zu genehmigenden Wirt-
schaftsplan erfolgen. – O bj ekt des Schutz forstes sind nur Wälder , d. h.
die forstmäßig bewirtschafteten Grundstücke selbse. Der Sch utz f o r st ist also ein
begrif f lich sehr volllommenes Gebilde, seine Realisierung ist jedoch gerade deshalb
mit Schwierigkeiten verbunden. ~
Anders das „W a ld g u t“! Es beabsichtigt zwar auch dem öffentlichen Interesse
dadurch zu dienen, daß es die Zersplitterun g verhindert oder unmöglich
m a < t. HZur Erreichung dieses Zweckes sucht es aber d en wirtschaftlichen
Interessen des Besitzes, ja des Besitzers selbst in erheblichem Maße
Rechnung zu tragen. Vom Fideikommiß unterscheidet es sich schon dadurch, daß seine
Bildung nicht auf der Anordnung eines Stifters, sondern auf dem Gesetze beruht, und daß ie
unter Umständen sogar gegen den Willen der beteiligten Familie erfolgen k ann, und
dadurch, daß keine Abweichungen vom allgemeinen Erb- und Pflichtteilsrechte staltfinden,
sondern nur ein besonderes Anrechnungsrecht bei der Erbauseinanderssetzzung gegeben ist.
Die Auf sicht über die Wirtschaft erfolgt bem Waldgut nicht durch die
Organe staatlicher Forstverwaltung oder der Landwirtschaftskammer, sondern dur ch
die Auflösung s b h ör d en, welche sich freilich der ersteren als ihrer Organe
bedienen können. Wie der Sch utz f or st, so kann auch das Waldgut lediglich
mit ministerieller Genehmigung im ganzen oder in Teilen ver äuß e r t werden.
O bj e k t des Waldgutes ist alles, was zum Betrieb der Forstwirtschaft wirtschaftlich
zweckmäßig ist, a l so auch land wirtsch aftlicher Besiß, soweit er zweckmäßig
mit der Forstwirtschaft zusammenhängt. Also nicht nur Pacht- und Dienstland des Forlst-