Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 119 
Kodifikation gleichsam in jenem Titel der liberalen Reichs⸗ 
berfassung von 1849 gefunden haben, der von den Grund⸗ 
rechten der Deutschen handelt. 
Indes läßt sich nicht sagen, daß Humboldt nun die 
Forderungen, die aus seinem Ideale des subjektivistischen 
Staates praktisch erwuchsen, selbst schon in der vollen Klarheit 
reiner ruhigen Systembildung vorgetragen habe. Vielmehr 
zleibt er, trotz aller scheinbar logisch erschöpfenden Anordnung, 
in Aphorismen stecken. Der Grund ist einfach. So sehr 
Zumboldt schon von dem Wesen des neuen Subjektivismus 
erfüllt ist und von dieser ihm selbst unbewußten Stellungnahme 
her teilweise hellsichtig die Folgerungen einer fernen Zukunft 
zieht, so wenig hat er sich doch schon von den Denkformen der 
Aufklärung und auch von der geistigen Eingeschlossenheit in 
den Gegensatz zwischen seiner Gegenwart und dem individua⸗ 
listischen Staate des 16. bis 18. Jahrhunderts emanzipiert. 
So bezeichnet er z. B. den neuen Subjektivismus als eine 
Forderung der Vernunft, keineswegs aber als jetzt eben not⸗ 
wendige Konsequenz einer bestimmten geschichtlichen Entwicklung. 
So weiß er gewisse Einzelheiten seiner Staatsanschauung noch 
aus der gedachten Voraussetzung eines Naturrechts abzuleiten. 
Und so spannt er all seine neuen Ideale ein in die Kritik des 
Aufklärungsstaates, ohne zu sehen, daß das öffentliche Leben 
seiner Zeit keineswegs mehr auf diesem Staate allein beruhte 
und in ihm noch gänzlich aufging. Denn in Wirklichkeit lagen 
die Dinge vielmehr so, daß dieser Staat erst auf einem viel 
—D0O sozialer und 
politischer Einrichtungen des Mittelalters aufgebaut war: so 
daß ihn nur derjenige, selbst rein auf dem Boden bloßer Kritik, 
aus den Angeln heben konnte, der diese Grundlage erkannte 
and kritisch bemeisterte. Davon hat nun aber Humboldt nicht 
die geringsite Vorstellung. Bedenkt man, daß es sich hier um 
die Frage der Fortexistenz der mittelalterlichen Gemeinde⸗ 
berfassung in Stadt und Land, um alte Herrschaftsverhältnisse 
des Adels und Untertanschaften der agrarischen Stände, um 
Markgenossenschaften und Zunfte, um Guts— und Grundherr—
	        
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