228 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
angesetzt: zu freiem Zins auf grundherrlichem Boden und zu
gutem Erbrechte ihrer rechten Erben.
Es war ein Verlauf der ursprünglichen Besiedlung, der
den Kolonisationsbauern im Verein mit ihrer freieren Flur—
verfassung, von der schon die Rede war, ohne weiteres eine
glückliche Zukunft zu sichern schien. Dennoch verlief die
spätere Entwicklung aus Gründen, die bald genauer zu erzählen
sein werden, in durchaus entgegengesetzter Richtung. Ein neues
Dienstrecht wurde über diesen anfangs so günstig gestellten
Bevölkerungsschichten entwickelt, das sie so gut wie zu Leib—
eigenen machte — wie denn in der Tat das Recht der Herren
des Grundes und Bodens an ihnen in nicht wenigen Gegenden
bis zu einem Verkaufsrechte gesteigert wurde —, und Abgaben,
schwerer fast als irgendwo, häuften sich auf ihren Nacken.
Da war also ganz besonders viel zu bessern und zu beseitigen;
zur Frage der Rentenliquidation, die im Mutterlande bei
weitem die wichtigste war, kam noch, als Vorfrage gleichsam,
das Problem der Aufhebung der Leibeigenschaft.
Im ganzen aber konnte man im 18. Jahrhundert, auf
Grund der soeben kurz geschilderten Entwicklung der bäuer—
lichen Bindungen, für Deutschland drei große Gebiete ver—
schiedener Liquidationsmöglichkeiten und Liquidationsschwierig—
keiten unterscheiden: nämlich erstens ein Gebiet vorwiegender
Rentenherrschaft ursprunglich grundholden Ursprunges und
einer gemäßigten und nicht weit verbreiteten Leibeigenschaft
seit etwa dem 14. Jahrhundert: das ganze Rheintal im Süden
und Norden; Mitteldeutschland, vor allem das Maintal; die
entwickelteren Teile endlich des südöstlichen Alpenlandes; —
und zweitens: Gebiete vorwiegender alterhaltener, nicht fort⸗
entwickelter Grundherrschaft und neuerer Erbzinsherrschaft aus
freieren Verhältnissen von Meierei und Pachtung: teilweise
Bayern, Niedersachsen, die deutschen Mittelgebirgsländer; —
endlich drittens: das Gebiet vorwiegend kolonialer Siedlungs⸗
entwicklung und der aus ihr hervorgehenden Leibeigenschaft
des 17. und 18. Jahrhunderts: den Osten. Dabei hatten die
beiden ersten Gebiete wieder in sich mehr Ahnlichkeit: denn