Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 257 
Gegenden im Verlaufe vornehmlich des 18. und 14. Jahr⸗ 
hunderts zu einer bloßen Rentenherrschaft, zu einer autori⸗ 
tativen Berechtigung zur Einnahme von Zinsen herab⸗ 
gesunken: und die Grundholden waren damit langsam zu fast 
vollen Eigentümern ihrer Hufen geworden. Und ähnlich, wenn 
auch nicht ganz so günstig war die Bewegung da verlaufen, 
wo die alte Grundherrschaft sich hielt. Ausnahmen von 
gutem bäuerlichem Besitzrechte fanden sich infolgedessen eigent⸗ 
lich nur in den Gegenden der neuen Pachtverträge des 12. und 
13. Jahrhunderts, also in den Mittelgebirgen und in Nieder⸗ 
sachsen. Doch war selbst für das Meierrecht Niedersachsens 
durch den Staat seit Ausgang des Mittelalters ein besseres 
Besitzrecht erzwungen worden. Wie anders dagegen im 
Kolonialgebiet! Hier hatten ursprünglich überall freie Erb⸗ 
pachtverhältnisse gegolten: ein Besitzrecht also, das kein Eigen 
war, war die Grundlage. Von dieser Grundlage aus aber 
hatte sich wohl nur äußerst selten Eigen entwickelt; durchaus 
gewöhnlich war, wie wir wissen, vielmehr eine Verschlechterung 
zu lassitischem und noch fraglicherem Besitzrecht. 
Eben dies schlechtere Besitzrecht des Kolonialgebietes hatte 
dann da, wo wirtschaftliche Motive diese Entwicklung nahe⸗ 
legten, die Durchbildung der Grundherrschaft zur Guts— 
herrschaft ermöglicht. Nicht als ob nicht auch im Mutterlande 
Gutsherrschaften vorgekommen wären; namentlich da, wo sich 
die Rentenherrschaft nicht stark entfaltet hatte, in Bayern, in 
Niedersachsen, waren wohl auch Rittergüter mit großem Fron⸗ 
arbeitsbetrieb der grundholden Untertanen begründet worden. 
Allein das typische Land der Gutsberrschaft blieb doch der 
koloniale Osten. 
Nun verstand es sich danach von selbst, daß die agrarische 
Liquidation im Kolonialland ganz andere Schwierigkeiten bot 
als im Mutterland. Denn ganz anders griff sie hier in be— 
stehende, ja zum großen Teile erst im Aufblühen begriffene 
Institutionen ein, wie sie namentlich von der zum Unter— 
nehmertum übergehenden Art gutsherrschaftlichen Betriebes 
Lamprecht. Deutsche Geschichte. IX. 17
	        
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