Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 257
Gegenden im Verlaufe vornehmlich des 18. und 14. Jahr⸗
hunderts zu einer bloßen Rentenherrschaft, zu einer autori⸗
tativen Berechtigung zur Einnahme von Zinsen herab⸗
gesunken: und die Grundholden waren damit langsam zu fast
vollen Eigentümern ihrer Hufen geworden. Und ähnlich, wenn
auch nicht ganz so günstig war die Bewegung da verlaufen,
wo die alte Grundherrschaft sich hielt. Ausnahmen von
gutem bäuerlichem Besitzrechte fanden sich infolgedessen eigent⸗
lich nur in den Gegenden der neuen Pachtverträge des 12. und
13. Jahrhunderts, also in den Mittelgebirgen und in Nieder⸗
sachsen. Doch war selbst für das Meierrecht Niedersachsens
durch den Staat seit Ausgang des Mittelalters ein besseres
Besitzrecht erzwungen worden. Wie anders dagegen im
Kolonialgebiet! Hier hatten ursprünglich überall freie Erb⸗
pachtverhältnisse gegolten: ein Besitzrecht also, das kein Eigen
war, war die Grundlage. Von dieser Grundlage aus aber
hatte sich wohl nur äußerst selten Eigen entwickelt; durchaus
gewöhnlich war, wie wir wissen, vielmehr eine Verschlechterung
zu lassitischem und noch fraglicherem Besitzrecht.
Eben dies schlechtere Besitzrecht des Kolonialgebietes hatte
dann da, wo wirtschaftliche Motive diese Entwicklung nahe⸗
legten, die Durchbildung der Grundherrschaft zur Guts—
herrschaft ermöglicht. Nicht als ob nicht auch im Mutterlande
Gutsherrschaften vorgekommen wären; namentlich da, wo sich
die Rentenherrschaft nicht stark entfaltet hatte, in Bayern, in
Niedersachsen, waren wohl auch Rittergüter mit großem Fron⸗
arbeitsbetrieb der grundholden Untertanen begründet worden.
Allein das typische Land der Gutsberrschaft blieb doch der
koloniale Osten.
Nun verstand es sich danach von selbst, daß die agrarische
Liquidation im Kolonialland ganz andere Schwierigkeiten bot
als im Mutterland. Denn ganz anders griff sie hier in be—
stehende, ja zum großen Teile erst im Aufblühen begriffene
Institutionen ein, wie sie namentlich von der zum Unter—
nehmertum übergehenden Art gutsherrschaftlichen Betriebes
Lamprecht. Deutsche Geschichte. IX. 17