268 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Der erste entscheidende Vorgang war wohl der, daß im
Juli 1763 den Domänenpächtern in Ostpreußen und Litauen
die Einforderung des Zwangsgesindedienstes von der doma—
aialen bäuerlichen Bevölkerung verboten wurde. Man konnte
darin den Anfang einer Aufhebung der Erbuntertänigkeit
sehen: also dessen, was Kaiser Joseph II. für Osterreich später
Leibeigenschaft nannte und im Jahre 1781 für die gesamte
bäuerliche Bevölkerung aufhob. Indes erfolgten weitere Maß—
regeln in dieser Richtung — und zwar zunächst natürlich
allein für die Domanialbauern — nur langsam; die volle
Aufhebung der domanialen Erbuntertänigkeit in Pommern,
Brandenburg und Schlesien hat erst eine Verordnung der
Reformzeit, vom 28. Oktober 1807, gebracht.
Entschiedenere Fortschritte wurden aber, noch gegen Schluß
des 18. Jahrhunderts, in der Frage der Besserung der Besitz⸗
rechte der Domanialbauern gemacht. Nach einigen Anfängen
noch in der Zeit Friedrichs des Großen erhob Friedrich Wil—⸗
helm III. durch eine Deklaration des Jahres 1799 den un—
erblichen lassitischen Besitz zu erblichem. Zu vollem Eigen freilich
konnte man doch noch nicht fortschreiten; dazu hätte es —
wir kennen den Verlauf verwandter Notwendigkeiten in Öster⸗
reich — erst der Aufhebung mindestens der Fronden bedurft.
Nun hat allerdings König Friedrich Wilhelm III. im
Jahre 1799, als die Bauern an verschiedenen Stellen, angeblich
infolge des Einflusses der französischen Revolution, unruhig
zu werden begannen, auch die Aufhebung der Fronden ver—⸗
fügt, und zwar obligatorisch für die preußischen Domanial⸗—
bauern, fakultativ für die pommerschen und märkischen. Als
es aber damit zugleich das Problem der Umwandlung des
domanial-gutsherrlichen Betriebes zu lösen galt, geschah dies
nicht, nach dem Vorgange Wulffens unter Friedrich J. und
Raabs in sterreich, durch Zerschlagung in Rentengüter für
kleine Bauern. Vielmehr behielt man den Großbetrieb bei
und suchte den Arbeitsbedarf durch Ansiedlung ländlicher
Arbeiter zu sichern. Es wurden also Taglöhnerhäuser erbaut
und die Kosten dafür durch die sogenannten Dienstgelder, d. h.