Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

268 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
Der erste entscheidende Vorgang war wohl der, daß im 
Juli 1763 den Domänenpächtern in Ostpreußen und Litauen 
die Einforderung des Zwangsgesindedienstes von der doma— 
aialen bäuerlichen Bevölkerung verboten wurde. Man konnte 
darin den Anfang einer Aufhebung der Erbuntertänigkeit 
sehen: also dessen, was Kaiser Joseph II. für Osterreich später 
Leibeigenschaft nannte und im Jahre 1781 für die gesamte 
bäuerliche Bevölkerung aufhob. Indes erfolgten weitere Maß— 
regeln in dieser Richtung — und zwar zunächst natürlich 
allein für die Domanialbauern — nur langsam; die volle 
Aufhebung der domanialen Erbuntertänigkeit in Pommern, 
Brandenburg und Schlesien hat erst eine Verordnung der 
Reformzeit, vom 28. Oktober 1807, gebracht. 
Entschiedenere Fortschritte wurden aber, noch gegen Schluß 
des 18. Jahrhunderts, in der Frage der Besserung der Besitz⸗ 
rechte der Domanialbauern gemacht. Nach einigen Anfängen 
noch in der Zeit Friedrichs des Großen erhob Friedrich Wil—⸗ 
helm III. durch eine Deklaration des Jahres 1799 den un— 
erblichen lassitischen Besitz zu erblichem. Zu vollem Eigen freilich 
konnte man doch noch nicht fortschreiten; dazu hätte es — 
wir kennen den Verlauf verwandter Notwendigkeiten in Öster⸗ 
reich — erst der Aufhebung mindestens der Fronden bedurft. 
Nun hat allerdings König Friedrich Wilhelm III. im 
Jahre 1799, als die Bauern an verschiedenen Stellen, angeblich 
infolge des Einflusses der französischen Revolution, unruhig 
zu werden begannen, auch die Aufhebung der Fronden ver—⸗ 
fügt, und zwar obligatorisch für die preußischen Domanial⸗— 
bauern, fakultativ für die pommerschen und märkischen. Als 
es aber damit zugleich das Problem der Umwandlung des 
domanial-gutsherrlichen Betriebes zu lösen galt, geschah dies 
nicht, nach dem Vorgange Wulffens unter Friedrich J. und 
Raabs in sterreich, durch Zerschlagung in Rentengüter für 
kleine Bauern. Vielmehr behielt man den Großbetrieb bei 
und suchte den Arbeitsbedarf durch Ansiedlung ländlicher 
Arbeiter zu sichern. Es wurden also Taglöhnerhäuser erbaut 
und die Kosten dafür durch die sogenannten Dienstgelder, d. h.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.