276 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Areal und erhielten in den landlos werdenden kleinen Leuten
zugleich die nötigen Arbeitskräfte.
Nun wurde mit alledem gewiß nicht eine vollkommen neue
soziale Klasse, der vierte Stand des platten Landes, eigentlich
erst geschaffen. Schon früh hatte es in den Kolonialländern,
insbesondere in dem unteren Weichselgebiete, wo große reiche
Bauern saßen, sowie in einzelnen sozialgeschichtlich verwandten
Bebieten kleine Leute gegeben, die in eigenen Häuschen mit
auf dem Gute des Bauern nisteten, ein wenig Land zur Be—
bauung erhielten und ihm dafür dienten. Sie hießen in der
Weichselgegend Insten. Allein jetzt dehnte sich diese Klasse der
Insten gewaltig aus. Denn in ihr Verhältnis wurde jetzt eine
Fülle von bisherigen Büdnern und Kossaten gedrängt; die
Butsherren zogen ihre Stellen ein und machten sie zu
angesetzten Arbeitern ihrer Güter mit ein paar Morgen
Land und einem Arbeitsverhältnis auf halb- bis einjährige
Kündigung. Auf diese Weise verschwand bis zur Fortsetzung
der Liquidation der alten ländlichen Verhältnisse im Jahre 1850
der bei weitem größere Teil der kleinen ländlichen Besitzer in
den preußischen Kolonialgebieten: wurde die Arbeitsverfassung
des modernen Unternehmungsgroßgutes im preußischen Ost—
elbien begründet.
Dabei waren, soweit die größeren Bauerngüter in Betracht
kamen, die für sie günstigen Wirkungen der Gesetzgebung von
1811 und 1816, die schließlich durch die Aufhebung des staat—
lichen Bauernschutzes erkauft worden waren, an sich sehr ge⸗
ring! Denn die begrenzte Möglichkeit der Liquidation, die diese
Gesetze eröffneten, konnte nur sehr wenig ausgenutzt werden; die
Gutsherren wußten das zu verhindern, während sie ihrerseits
oon dem Wegfall des Schutzes gelegentlich selbst gegenüber
den größeren Stellen zu deren Beseitigung gründlich Gebrauch
nachten.
Das war die Lage, in der die Verhältnisse des preußischen
Ostens im allgemeinen bis zum Jahre 1848 verharrten. Denn
in der Zwischenzeit kam es wohl zu einer weiteren Entwicklung
der sogenannten Landeskulturgesetzgebung, die der landwirtschaft⸗