Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

276 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
Areal und erhielten in den landlos werdenden kleinen Leuten 
zugleich die nötigen Arbeitskräfte. 
Nun wurde mit alledem gewiß nicht eine vollkommen neue 
soziale Klasse, der vierte Stand des platten Landes, eigentlich 
erst geschaffen. Schon früh hatte es in den Kolonialländern, 
insbesondere in dem unteren Weichselgebiete, wo große reiche 
Bauern saßen, sowie in einzelnen sozialgeschichtlich verwandten 
Bebieten kleine Leute gegeben, die in eigenen Häuschen mit 
auf dem Gute des Bauern nisteten, ein wenig Land zur Be— 
bauung erhielten und ihm dafür dienten. Sie hießen in der 
Weichselgegend Insten. Allein jetzt dehnte sich diese Klasse der 
Insten gewaltig aus. Denn in ihr Verhältnis wurde jetzt eine 
Fülle von bisherigen Büdnern und Kossaten gedrängt; die 
Butsherren zogen ihre Stellen ein und machten sie zu 
angesetzten Arbeitern ihrer Güter mit ein paar Morgen 
Land und einem Arbeitsverhältnis auf halb- bis einjährige 
Kündigung. Auf diese Weise verschwand bis zur Fortsetzung 
der Liquidation der alten ländlichen Verhältnisse im Jahre 1850 
der bei weitem größere Teil der kleinen ländlichen Besitzer in 
den preußischen Kolonialgebieten: wurde die Arbeitsverfassung 
des modernen Unternehmungsgroßgutes im preußischen Ost— 
elbien begründet. 
Dabei waren, soweit die größeren Bauerngüter in Betracht 
kamen, die für sie günstigen Wirkungen der Gesetzgebung von 
1811 und 1816, die schließlich durch die Aufhebung des staat— 
lichen Bauernschutzes erkauft worden waren, an sich sehr ge⸗ 
ring! Denn die begrenzte Möglichkeit der Liquidation, die diese 
Gesetze eröffneten, konnte nur sehr wenig ausgenutzt werden; die 
Gutsherren wußten das zu verhindern, während sie ihrerseits 
oon dem Wegfall des Schutzes gelegentlich selbst gegenüber 
den größeren Stellen zu deren Beseitigung gründlich Gebrauch 
nachten. 
Das war die Lage, in der die Verhältnisse des preußischen 
Ostens im allgemeinen bis zum Jahre 1848 verharrten. Denn 
in der Zwischenzeit kam es wohl zu einer weiteren Entwicklung 
der sogenannten Landeskulturgesetzgebung, die der landwirtschaft⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.