296 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
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als Ausdruck eines Untertanenstolzes, der freilich mit dem Tode
des Großen Königs unter andersgearteten Nachfolgern wieder
derloren ging.
Man vergegenwärtige sich diese Lage, und man wird ver—
stehen, was, innerhalb der preußischen Reformperiode, das
trühe Geschenk der preußischen Städteordnung vom 19. November
1808 für das deutsche Bürgertum bedeutete.
War schon vorher der Gedanke der Gewerbefreiheit ge⸗—
faßt und die Aufhebung des Zunftzwanges wenigstens für die
Gewerbe, in denen er den Konsumenten am lästigsten fiel, für
Bäcker, Fleischer und Müller verfügt worden, war auch der
Gedanke der Handelsfreiheit schon grundsätzlich ergriffen und
in der Beseitigung der alten hohen Einfuhrzölle mindestens in
Andeutungen Wirklichkeit geworden, so hat doch erst die Städte—
ordnung den Bürger wirklich frei, d. h. zu eigenem sozialem
Leben tüchtig gemacht.
Es steht heute fest, daß in dieser Ordnung im einzelnen
wesentlich auch französische Ideen zum Ausdrucke gelangt sind; auf
keinem Gebiete der Reform ist wohl der Zusammenhang mit dem
Fremden so unmittelbar und schlagend nachweisbar. Dennoch
kann auch in diesem Gewebe der deutsche, ja lokal preußische
Einschlag und insbesondere die Einwirkung der Persönlichkeit
Steins nicht verkannt werden; wie die Städteordnung zunächst
der Stadt Königsberg auf den Leib zugeschnitten war, so hatte
Stein seine Schuljahre in Gegenden zugebracht, in denen,
vor allem am Niederrhein, althergebrachter Wohlstand und an—
geerbte Gewerbtätigkeit, bis zu einem gewissen Grade auch die
Nähe Hollands, der bürgerlichen Bevölkerung einen höheren
Freiheitssinn als sonstwo, wenigstens auf norddeutschem Staats⸗
gebiete, erhalten hatten. Und sicherlich hat sich die Städte—
ordnung, eins der dauerhaftesten Stücke der Reformzeit, durch
den wechselreichen und langen Verlauf eines Jahrhunderts als
deutschem Geiste entsprechend bewährt.
In freiem und vertrauensvollem Ausmaße erhielten in ihr
die Bürgerschaften Preußens die Verwaltung ihrer Finanzen,