Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

296 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
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als Ausdruck eines Untertanenstolzes, der freilich mit dem Tode 
des Großen Königs unter andersgearteten Nachfolgern wieder 
derloren ging. 
Man vergegenwärtige sich diese Lage, und man wird ver— 
stehen, was, innerhalb der preußischen Reformperiode, das 
trühe Geschenk der preußischen Städteordnung vom 19. November 
1808 für das deutsche Bürgertum bedeutete. 
War schon vorher der Gedanke der Gewerbefreiheit ge⸗— 
faßt und die Aufhebung des Zunftzwanges wenigstens für die 
Gewerbe, in denen er den Konsumenten am lästigsten fiel, für 
Bäcker, Fleischer und Müller verfügt worden, war auch der 
Gedanke der Handelsfreiheit schon grundsätzlich ergriffen und 
in der Beseitigung der alten hohen Einfuhrzölle mindestens in 
Andeutungen Wirklichkeit geworden, so hat doch erst die Städte— 
ordnung den Bürger wirklich frei, d. h. zu eigenem sozialem 
Leben tüchtig gemacht. 
Es steht heute fest, daß in dieser Ordnung im einzelnen 
wesentlich auch französische Ideen zum Ausdrucke gelangt sind; auf 
keinem Gebiete der Reform ist wohl der Zusammenhang mit dem 
Fremden so unmittelbar und schlagend nachweisbar. Dennoch 
kann auch in diesem Gewebe der deutsche, ja lokal preußische 
Einschlag und insbesondere die Einwirkung der Persönlichkeit 
Steins nicht verkannt werden; wie die Städteordnung zunächst 
der Stadt Königsberg auf den Leib zugeschnitten war, so hatte 
Stein seine Schuljahre in Gegenden zugebracht, in denen, 
vor allem am Niederrhein, althergebrachter Wohlstand und an— 
geerbte Gewerbtätigkeit, bis zu einem gewissen Grade auch die 
Nähe Hollands, der bürgerlichen Bevölkerung einen höheren 
Freiheitssinn als sonstwo, wenigstens auf norddeutschem Staats⸗ 
gebiete, erhalten hatten. Und sicherlich hat sich die Städte— 
ordnung, eins der dauerhaftesten Stücke der Reformzeit, durch 
den wechselreichen und langen Verlauf eines Jahrhunderts als 
deutschem Geiste entsprechend bewährt. 
In freiem und vertrauensvollem Ausmaße erhielten in ihr 
die Bürgerschaften Preußens die Verwaltung ihrer Finanzen,
	        
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