Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

324 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht gemacht worden, frei— 
lich ohne zu gelingen; sie unterlagen den beweglichen Klagen 
der Stände. Man kam daher auf die Werbung zurück und 
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eine allgemeine Rekrutierung erstrebt. Die Führung in der 
praktischen Entwicklung der allgemeinen Wehrpflicht aber hatte 
inzwischen, durch das Kantonreglement vom Jahre 17331, 
Preußen übernommen; es war das Moment, von dem aus es 
die sächsische Heeresverfassung überflügelte. 
Indes auch das Kantonreglement hatte es in vieler Hin⸗ 
sicht kaum zu mehr als zur grundsätzlichen Aussprache der alten 
Pflicht gebracht, wie sie in Osterreich auch schon im 18. Jahr⸗ 
hundert, 1772, wenigstens für die deutschen Länder erfolgte. 
Im Grunde blieben noch so viele Ausnahmen gegenüber dem 
Prinzipe bestehen, daß dieses fast unter ihnen verschwand: da 
dienten alle höheren Stände, also Adel, Beamte, Gelehrte, über⸗ 
haupt nicht; da waren auch Kaufleute und Ansässige, über— 
haupt Leute, die unentbehrlich schienen, selbst im Ackerbau und 
Handwerk, ausgenommen, und sogar ganze Städte und Land— 
schaften erschienen eximiert. 
Demgegenüber war die Reorganisationskommission nicht 
im Zweifel, daß jetzt mit dem Grundsatze der allgemeinen 
Wehrpflicht Ernst gemacht werden müsse. Aber sie verhehlte 
sich auch nicht, daß dies eine volle Umwandlung des Charak—⸗ 
ters des Heeres bedeute, ja voraussetze. Die Anschauung, daß 
nur Leute mit verlorener bürgerlicher Existenz die Muskete 
tragen sollten, mußte wegfallen; eine Disziplin des Spießruten⸗ 
laufens war nicht mehr am Platze: durch einen Satz, wie den, 
daß kein Soldat so erbärmlich gepeitscht worden sei als der 
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Scharnhorst mit der ganzen Vergangenheit des Heeres im 
18. Jahrhundert ab. So hatten denn die entehrenden Strafen 
zu verschwinden. so durfte kein Einfluß der Protektion und der 
S. Band VII, 2, S. 690.
	        
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