324 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
Grundsatze der allgemeinen Wehrpflicht gemacht worden, frei—
lich ohne zu gelingen; sie unterlagen den beweglichen Klagen
der Stände. Man kam daher auf die Werbung zurück und
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eine allgemeine Rekrutierung erstrebt. Die Führung in der
praktischen Entwicklung der allgemeinen Wehrpflicht aber hatte
inzwischen, durch das Kantonreglement vom Jahre 17331,
Preußen übernommen; es war das Moment, von dem aus es
die sächsische Heeresverfassung überflügelte.
Indes auch das Kantonreglement hatte es in vieler Hin⸗
sicht kaum zu mehr als zur grundsätzlichen Aussprache der alten
Pflicht gebracht, wie sie in Osterreich auch schon im 18. Jahr⸗
hundert, 1772, wenigstens für die deutschen Länder erfolgte.
Im Grunde blieben noch so viele Ausnahmen gegenüber dem
Prinzipe bestehen, daß dieses fast unter ihnen verschwand: da
dienten alle höheren Stände, also Adel, Beamte, Gelehrte, über⸗
haupt nicht; da waren auch Kaufleute und Ansässige, über—
haupt Leute, die unentbehrlich schienen, selbst im Ackerbau und
Handwerk, ausgenommen, und sogar ganze Städte und Land—
schaften erschienen eximiert.
Demgegenüber war die Reorganisationskommission nicht
im Zweifel, daß jetzt mit dem Grundsatze der allgemeinen
Wehrpflicht Ernst gemacht werden müsse. Aber sie verhehlte
sich auch nicht, daß dies eine volle Umwandlung des Charak—⸗
ters des Heeres bedeute, ja voraussetze. Die Anschauung, daß
nur Leute mit verlorener bürgerlicher Existenz die Muskete
tragen sollten, mußte wegfallen; eine Disziplin des Spießruten⸗
laufens war nicht mehr am Platze: durch einen Satz, wie den,
daß kein Soldat so erbärmlich gepeitscht worden sei als der
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Scharnhorst mit der ganzen Vergangenheit des Heeres im
18. Jahrhundert ab. So hatten denn die entehrenden Strafen
zu verschwinden. so durfte kein Einfluß der Protektion und der
S. Band VII, 2, S. 690.