Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Die Freiheitskriege: 1809, 1815. 
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ordnung über die Organisation der Landwehr vom 17. März 
1813. Sie schuf die Heeresrahmen für 120000 Mann und 
das hieß den vierzigsten Teil der Bevölkerung, und sie ver— 
fügte die Aufbringung der nötigen Massen durch freiwillige 
Meldung, und soweit diese nicht zureichte, durch Aushebung 
der noch nicht anderwärts zu den Fahnen geeilten Mann— 
schaften zwischen dem 17. und 40. Jahre. Bewaffnet wurde 
die Landwehr mit Gewehren, soweit deren der verarmte Staat 
noch besaß oder beschaffen konnte; wo Gewehre mangelten, 
trug das erste Glied lange Spieße, eine Waffe der Urzeit. 
Noch über die Landwehr hinaus endlich wurde eine letzte, 
äußerste Formation vorbereitet und tatsächlich wiederholt ver⸗ 
wendet: der Landsturm. Da gehört jedermann hin, der noch 
eine Waffe schleppen kann: welche, ist gleichgültig: Sense, 
Heugabel, Beil. Und da zieht aus, wer Beine hat, zur Ver⸗ 
teidigung des eignen Herdes, zum Überfall, zur Unterbrechung 
der feindlichen Kommunikationen. „Dann hält er die Feinde 
beständig in Atem, fängt ihre Munition, ihre Lebensmittel, 
ihre Sendboten, ihre Rekruten ab, hebt ihre Hospitäler auf, 
überfällt sie nächtlicher Weile, beunruhigt, peinigt, vernichtet 
sie: einzeln und in Trupps, wo es irgend möglich ist; denn 
es ist ein Kampf der Notwehr, der alle Mittel heiligt.“ 1 Und 
kommt es zum Außersten, muß ein ganzer Bezirk des Landes 
in einen Zustand versetzt werden, der den Aufenthalt des 
Feindes darin unmöglich macht und ihn des Unterhaltes be— 
raubt: „dann bedenke ein jeder, daß es kein zerstörtes Dorf 
gibt, das im Verhältnis seiner Größe nicht weniger aufzubauen 
kostete, als feindliche Einquartierung und Brandschatzung dem⸗ 
selben kosten würden.““ 
Während aller Bewegung in Preußen hatten die Russen 
im Vormarsche hinter den Franzosen her ihre Truppen lang⸗ 
sam über die Grenze zu schieben begonnen; in etwas leb⸗ 
hafterem Tempo etwa seit Mitte Februar, seitdem der Eintritt 
Preußens in den Krieg wahrscheinlicher wurde. Am 22. Februar 
1 Verordnung über die Bildung des Landsturms vom 21. April 1818. 
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