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Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 35 
Absolutismus angegriffen und in der „Emilia Galotti“ den 
höfischen gegeißelt; dem aufgeklärten aber hat er in „Minna 
von Barnhelm“ huldigend ein Denkmal gesetzt. Klopstock 
haßte Friedrich den Großen als Französling; Joseph II. 
widmete er 1769 seine „Hermannsschlacht“. Herder forderte 
1778 Joseph II. auf, den Deutschen ein deutsches Vaterland, 
ein Gesetz, eine schöne Sprache und eine redliche Religion zu 
geben und deutsche Sitte und Wissenschaft mit der Väter 
Kraft zurückzuführen. Von den geistigen Großen der Zeit hat 
erst Schiller den Absolutismus schlechthin verworfen. Und aus 
der Zahl der wichtigeren politis chen Theoretiker entfernten sich von 
der Grundlage des aufgeklärten Despotismus eigentlich nur 
Möser, insofern er rückwärts schauend für die deutschen Stände 
schwärmte, und Iselin, der mit dem Blicke auf die Zukunft 
für die Schweiz die. Grundzüge der modernen Repräsentativ— 
demokratie entwarf und die Lehre von der Teilung der Ge— 
walten predigte. 
Unter all diesen Umständen war offenbar die reichste Ge⸗ 
legenheit zu friedlichem Übergange von den Zeiten des Abso— 
lutismus in die eines neuen Staatslebens eröffnet, wenn die 
Fürsten gegenüber dem Geiste des Frühsubjektivismus und der 
späten Aufklärung auch nur einiges Entgegenkommen zeigten. 
Und da ist nun entscheidend, daß dies Entgegenkommen eben 
bei den führenden Fürsten, Friedrich dem Großen und Joseph II. 
stark genug, ja bei Joseph, vom Standpunkte des Absolutismus 
aus betrachtet, allzu ftark vorhanden war. 
Die Staatsanschauung Friedrichs des Großen war aller— 
dings noch in einem rein intellektualistisch- individualistischen 
Naturrecht verankert und hat diesen Grund prinzipiell niemals 
verlassen. Wies sie dabei gleichwohl von voruherein in der 
Auffassung der fürstlichen Stellung ethische Momente auf, so 
wurde das ihrer Ableitung aus der speziellen Entwicklung des 
deutschen Naturrechts verdankt, neben dem wohl nur nog die 
Vugl. dazu wie zu dem Vorhergehenden schon Band VI, 1.2, 
S. 400 or.
	        
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