Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Zweite Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 567 
das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und an 
Photographien schützten, und noch mehr durch das Reichspatent⸗ 
gesetz vom 25. Mai 1877. 
So hätte es nach Lage der Dinge fast nur noch eines 
UÜberganges der Eisenbahnen an das Reich oder wenigstens der 
Herrschaft des Reiches über die Eisenbahntarife bedurft, um 
die Verkehrshoheit der Einzelstaaten völlig zu absorbieren. 
Indes hierauf gerichtete Bemühungen des Fürsten Bismarck 
scheiterten trotz des im Jahre 1878 begründeten Reichseisenbahn⸗ 
amtes; wir werden in unserer Erzählung darauf noch zurück⸗ 
commen. Indes auch ohne die Verwirklichung des schon damals 
hergebens erträumten Ideals der Reichseisenbahnen war die 
übermacht des Reiches in der Regelung des Verkehrswesens nun⸗ 
mehr unbestritten; und damit waren bei dem wesentlich verkehrs⸗ 
holitischen Charakter des aufkommenden modernen Wirtschafts⸗ 
lebens alle wirtschaftlichen Interessen allgemeinster Art der Für⸗ 
sorge des Reiches weit mehr unterstellt, als die Verfassung dies 
»orausgesehen oder etwa gar festgelegt hatte. 
Noch gründlicher und durchgreifender aber hat sich ein ent⸗ 
sprechender Prozeß auf dem Gebiete der rechtlichen Interessen 
oollzogen. 
Ursprünglich galt nach der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes die Gerichtsbarkeit durchaus als ein Recht der Einzel⸗ 
staaten: sie hatten darum auch die Ausübung der Gerichts⸗ 
gewalt; der Bund war nur befugt, die allgemeinen Regeln für 
diese Ausübung aufzustellen und ihre richtige Anwendung durch 
Kontrolle zu sichern. Und so steht die Sache auch heute noch 
nach der Verfassung des Reiches. Das Leben aber ist längst 
über diese Regelung hinweggeschritten. 
Zunächst war zur Auslegung und Anwendung des gemein⸗ 
famen zollvereinlichen Handelsgesetzbuches und der Wechsel⸗ 
ordnung schon am 12. Juni 1869 ein Bundesoberhandelsgericht 
in Leipzig begründet worden: es sprach natürlich im Namen des 
Bundes Recht, durchbrach damit also bereits die Gerichtshoheit 
der Einzelstaaten. Noch viel mehr geschah dies aber im Laufe 
der nächften Jahre, als seiner Kompetenz in dem nun begründeten
	        
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