72 Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
Falle das Recht des Einspruchs. Und um eine Vereitelung
dieser Bestimmung seitens der kirchlichen Oberen dadurch, daß
die Stellen überhaupt nicht besetzt wurden, zu vermeiden, wurde
bestimmt, daß der Minister die Wiederbesetzung vakanter Stellen
mit einer Geldstrafe bis zu tausend Talern erzwingen könne.
Für die Ausübung der Disziplin der kirchlichen Oberen gegen⸗
über den Geistlichen endlich wurde der Grundsatz geltend ge—
macht, daß sie nur in den Händen deutscher Behörden liegen
dürfe, daß das Disziplinarverfahren die Hauptmerkmale des
modernen Strafverfahrens aufweisen müsse, und daß die
Strafen gewisse Grenzen nicht überschreiten sollten. Zugleich
wurde die Möglichkeit einer Berufung an einen staatlichen Ge⸗
richtshof für kirchliche Angelegenheiten eröffnet.
Das Verhältnis der Laienschaft zu Klerus und Kirche fand
für die fundamentalsten, dem Staate wichtigsten Beziehungen
seine Regelung einmal in der freien Ausgestaltung der Mög⸗
lichkeit, aus der Kirche auszutreten, dann in der Begrenzung
der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel. In dieser Hinsicht wurde
festgesetzt, daß diese Mittel nur auf rein religiösem oder rein
kirchlichem Gebiete gebraucht werden dürften, keinesfalls aber
in Anwendung kommen dürften wegen Handlungen, zu denen
Staatsgesetze oder obrigkeitliche Anordnungen verpflichten würden
oder wegen einer bestimmten Ausübung öffentlicher Wahl- oder
Stimmrechte.
Das alles waren Bestimmungen, die im wesentlichen schon
im Staate Friedrichs des Großen gegolten und ins Allgemeine
Landrecht aufgenommen worden waren; die ferner in Süd—
deutschland vielfach zu Recht bestanden ohne Beschwernis der
Kirche und des Klerus. Im preußischen Abgeordnetenhause
aber entfesselte der Versuch, sie einzuführen, jetzt wahre Ströme
der Entrüstung; und zugegeben mußte werden, daß sie sich teil⸗
weise mit einigen der katholischen Kirche äußerst günstigen liberali—
sierenden Bestimmungen der preußischen Verfassung nicht ver—
einigen ließen. Aber freilich wurde von der Majorität des Hauses
hieraus nicht der Schluß gezogen, sie aufzugeben, sondern vielmehr
die einschlagenden 88 15, 16 und 18 der Verfassung entsprechend