Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

72 Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
Falle das Recht des Einspruchs. Und um eine Vereitelung 
dieser Bestimmung seitens der kirchlichen Oberen dadurch, daß 
die Stellen überhaupt nicht besetzt wurden, zu vermeiden, wurde 
bestimmt, daß der Minister die Wiederbesetzung vakanter Stellen 
mit einer Geldstrafe bis zu tausend Talern erzwingen könne. 
Für die Ausübung der Disziplin der kirchlichen Oberen gegen⸗ 
über den Geistlichen endlich wurde der Grundsatz geltend ge— 
macht, daß sie nur in den Händen deutscher Behörden liegen 
dürfe, daß das Disziplinarverfahren die Hauptmerkmale des 
modernen Strafverfahrens aufweisen müsse, und daß die 
Strafen gewisse Grenzen nicht überschreiten sollten. Zugleich 
wurde die Möglichkeit einer Berufung an einen staatlichen Ge⸗ 
richtshof für kirchliche Angelegenheiten eröffnet. 
Das Verhältnis der Laienschaft zu Klerus und Kirche fand 
für die fundamentalsten, dem Staate wichtigsten Beziehungen 
seine Regelung einmal in der freien Ausgestaltung der Mög⸗ 
lichkeit, aus der Kirche auszutreten, dann in der Begrenzung 
der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel. In dieser Hinsicht wurde 
festgesetzt, daß diese Mittel nur auf rein religiösem oder rein 
kirchlichem Gebiete gebraucht werden dürften, keinesfalls aber 
in Anwendung kommen dürften wegen Handlungen, zu denen 
Staatsgesetze oder obrigkeitliche Anordnungen verpflichten würden 
oder wegen einer bestimmten Ausübung öffentlicher Wahl- oder 
Stimmrechte. 
Das alles waren Bestimmungen, die im wesentlichen schon 
im Staate Friedrichs des Großen gegolten und ins Allgemeine 
Landrecht aufgenommen worden waren; die ferner in Süd— 
deutschland vielfach zu Recht bestanden ohne Beschwernis der 
Kirche und des Klerus. Im preußischen Abgeordnetenhause 
aber entfesselte der Versuch, sie einzuführen, jetzt wahre Ströme 
der Entrüstung; und zugegeben mußte werden, daß sie sich teil⸗ 
weise mit einigen der katholischen Kirche äußerst günstigen liberali— 
sierenden Bestimmungen der preußischen Verfassung nicht ver— 
einigen ließen. Aber freilich wurde von der Majorität des Hauses 
hieraus nicht der Schluß gezogen, sie aufzugeben, sondern vielmehr 
die einschlagenden 88 15, 16 und 18 der Verfassung entsprechend
	        
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