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schränkte Vorzugsstellung einräumten, weil hier die lange
vorherrschende Geistesrichtung wenig oder gar nichts von
der Staatsgewalt, um so mehr jedoch von der persönlichen
Initiative findiger und geschäftskundiger Kapitalbesitzer
erhoffte und ihnen deshalb jederzeit entsprechend groß-
mütig-verschwenderisch entgegenkam:
Trotz diesem einheitlichen Grundzug heben sich, alle be-
rechnende und verwirrende Korruption vorläufig beiseite
gelassen, bei näherem Zusehen, mit der Zeit recht verschie-
dene Etappen, sowohl der allgemeinen Wertentstehung wie
der persönlichen Wertaneignung, scharf gegeneinander ab.
Bis zu den Unabhängigkeitskämpfen mit England und
teilweise noch weit in das neunzehnte Jahrhundert hinein
;tand der alte feudale und feudalähnliche Großgrund-
besitz weitaus an der Spitze der Reichtumsverkörperungen :
nur daß die ersten Landerwerbungen, nicht nur der voll-
und halbsuveränen Kolonialgesellschaften, sondern auch
der angesehenen englischen und holländischen Familien,
trotz der Loslösung von den meist recht kümmerlichen
Hafen- und Küstenstädten, überwiegend mit dem Handel
zusammenhingen.
In den Neuniederlanden, also wesentlich im Strom-
gebiet des Hudson mit Neuamsterdam (New York) als Ein-
fallstor, finden wir sowohl die holländische Westindien-
kompanie wie die „Patrone‘“ mit ausgedehnten Grund-
herrschaften und weitgehenden ausschließlichen Grund-
herrschaftsrechten ausgestattet. So war Kilian van Rensse-
laer, an dessen Namen heute noch verschiedene Orts- und
Grafschaftsbezeichnungen erinnern, ein Amsterdamer Per-
lenhändler und einer der Direktoren der Westindischen
Kompanie — man behauptet allerdings, daß er selber nie-
mals in Amerika geweilt habe, sondern Zeit seines Lebens
einer der absentee landgraves geblieben sei, die ihren Be-
sitz lediglich durch Agenten verwalten ließen. Für einen
ganz nominellen Kaufpreis erwarb van Rensselaer ein Rie-
sengebiet von Indianerland am Westufer des Hudson:
gegen 700 000 Acre groß, etwa mit den heutigen Graf-