214 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Sparkassen der staatlichen Genehmigung. Desgleichen in Frankreich,
wo das Sparkassenwesen seit langem einheitlich geregelt ist. In
England werden die Sparkassen von angesehenen Vertrauensmännern
(frustees), auch von der Geistlichkeit errichtet?). Überall unterliegt
ihre Geschäftsgebarung der staatlichen Aufsicht; die Art ihrer Kapi-
talsanlage ist vielfach geregelt, sowohl hinsichtlich der Belehnung
von Grundstücken und Häusern, wie auch hinsichtlich des Ankaufes
von Wertpapieren!®) (in England und Österreich muß ein Teil in
Staatspapieren angelegt werden). Im Jahre 1861 wurde in England
die erste Postsparkasse errichtet (Post Savings Bank Act); sämtliche
Postämter sind Sammelstellen und verpflichtet, bis zu 100 £ Spar-
einlagen anzunehmen. Die eingelegten Gelder werden in Staats-
papieren angelegt. Nach diesem Beispiel wurde in Belgien 1869 eine
Staatssparkasse, in Frankreich 1881 die caisse nationale d’Epargne
yostale errichtet und auch in anderen Ländern (1875 Italien, 1880
Niederlande, 1882 Österreich, 1885 Ungarn) sind Postsparkassen
gegründet worden.
2. Das Pfandbriefgeschäft wird von hiezu besonders kon-
zessionierten Banken, vielfach aber auch von Landesanstalten!!) in
der Weise betrieben, daß diese auf Grund ihrer hypothekarisch
sichergestellten Forderungen Obligationen ausgeben, die Pfandbriefe
genannt werden; dem Pfandbriefgeschäfte steht somit das Hypo-
thekargeschäft als Aktivgeschäft direkt gegenüber. Dieser Zusammen-
hang kommt auch äußerlich zum Ausdruck, indem auf Grund gesetz-
licher Bestimmungen diese beiden Geschäfte getrennt von den anderen
Bankgeschäften in besonderen Pfandbriefabteilungen, Pfandbriefinsti-
tuten betrieben werden.
Die Pfandbriefe sind unkündbar und werden von der Bank nach
einem längere Zeit laufenden Tilgungsplane (25 bis 50 Jahre) zum
Nominalwerte zurückgezahlt; die zur Rückzahlung gelangenden Pfand-
briefe bestimmt das Los.
Die Ausgabe der Pfandbriefe erfolgt entweder durch ihren Ver-
kauf seitens des Pfandbriefinstitutes oder in der Weise, daß das
Institut das hypothekarisch sichergestellte Darlehen, auf Grund dessen
die Emission der Pfandbriefe erfolgt, nicht in barem, sondern in
Pfandbriefen zuzählt. Der Darlehensnehmer wird dann erst durch
9) Mit dem Municipal Savings Bank Act 1916 wurde auch den Ge-
meinden zunächst für die Dauer des: Krieges die Erlaubnis gegeben, Spar-
kassen zu unterhalten. Die günstigen Erfahrungen, die damit in Birmingham
gemacht wurden, dürften Nachahmungen zur Folge haben.
49) Den österreichischen Sparkassen ist auch der Betrieb des Kommis-
sionsgeschäftes gestattet worden.
£ 1) In Preußen atch von den Landschaften, das sind von Friedrich dem
Großen gegründete Genossenschaften für den Bodenkredit (S. 78),