Metadata : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

des  Vereins  und  veranlaßt  die  Ergänzungswahl  für  die  ausscheidenden ­
  Vorstandsmitglieder.  Die  Versammlung  nimmt  Einsicht  von  der
durch  den  Vorstand  vorgeprüften  Rechnung,  wählt  (2)  Mitglieder  zu
deren  speziellen  Prüfung  und  stellt  dieselbe  nach  Vernehmung  und
Berathung  allenfallsiger  Revisionsbemerkungen  fest.  Die  ordentliche
und  außerordentliche  (Generalversammlung  beräth  und  beschließt  über
alle  ihr  von  dem  Vorstand  vorgelegten  oder  von  den  Vereinsmitgliedern
eingebrachten  Anträge,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur,  wenn  die  Anträge
14  Tage  vor  der  Versammlung  dem  Vorsitzenden  schriftlich  mitgetheilt ­
  worden  sind.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  28.
Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  einem  Mitgliede
sollen  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  Schiedsrichter,  von  denen
der  Vorsitzende  den  einen,  das  Mitglied  den  andern  und  der  Ortsbürgermeister ­
  den  dritten  wählt,  endgültig  entschieden  werden.  Unterläßt ­
  eine  der  Partheien  die  Ernennung  ihres  Schiedsrichters  länger
als  8  Tage  nach  der  an  sie  ergangenen  desfallsigen,  glaubhaft  nachgewiesenen ­
  Aufforderung,  so  wird  derselbe  ebenfalls  durch  den  Ortsbürgermeister ­
  bestimmt.  Ergeben  sich  dem  Vorstande  bei  der  Verwaltung
Zweifel,  welche  dies  Statut  nicht  erledigt,  so  entscheidet  derselbe  nach
eigenem  Ermessen  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Genehmigung  der
nächsten  Generalversammlung.
§.  29.
Im  Falle  der  Vorstand  aus  dem  Gutachten  eines  approbirten
Thierarztes  und  eines  Sachverständigen  oder  sonst  die  Ueberzeugung
gewonnen,  daß  ein  dem  jetzigen  Besitzer  zu  entschädigendes  Thier  von
dem  Vorbesitzer  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1859
über  die  Gewährmängel  zurückgenommen  werden  müsse,  so  ist  der
erstere  verpflichtet,  den  desfallsigen  Rechtsstreit  unter  Mitwirkung  eines
dazu  bestimmten  Vorstandsmitgliedes  gegen  den  Vorbesitzer  zu  führen.
Alle  Kosten,  welche  durch  den  Prozeß  entstehen,  trägt  die  Gesellschaft.
§.  30.
Abänderungen  der  Statuten  können  nur  in  einer  Generalversammlung, ­
  wozu  die  einzelnen  Mitglieder  durch  den  Vorstand  unter
Angabe  der  projektirten  Aenderung  speziell  eingeladen  werden  müssen,
und  wenn  2 / 3  der  Anwesenden  sich  dafür  erklären,  beschlossen  werden.
Außerdem  ist  die  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  erforderlich.
Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  der  nämlichen  Form
herbeigeführt  werden.  Ueber  den  etwaigen  Kassenbestand  verfügt  alsdann ­
  die  Versammlung  unter  der  gedachten  Genehmigung.
§.  31.
Die  Gesellschaft  steht  unter  der  Aufsicht  des  Ortsbürgermeisters,
der  zu  jeder  Zeit  von  allen  Versammlungen,  Büchern,  Rechnungen
            
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