Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Organisation,  Wechte  mtb  Wflichten  der  Verwaltung.
§.20.
Die  Verwaltung  der  Gesellschaft  wird  durch  einen  von  der
ordentlichen  Generalversammlung  (§.  27)  der  Vereinsgenossen  mittelst
einfacher  Stimmenmehrheit  gewählten  Vorstand  geleitet.  Der  Vorstand,
bestehend  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Kassenführer  sBei  Mangel
an  geeigneten  Persönlichkeiten  kann  das  Amt  des  Vorsitzenden  und
des  Kassenführers  in  einer  Hand  vereinigt  werden.)  und  Bezirksdeputirten,
  bleibt  (2)  Jahre  im  Amte  und  wird  jährlich  zur  Hälfte
(?)  erneuert.  Durch  das  Loos  wird  bestimmt,  wer  zuerst  ausscheidet.
Jeder  einzelne  Bezirk  muß  in  dem  Vorstande  durch  mindestens  einen
in  solchem  ansässigen  Deputirteu  vertreten  sein.  Jedes  Vereinsmitglied ­
  ist  zur  Annahme  der  Wahl  in  den  Vorstand  verpflichtet;  nach
dem  Ablaufe  der  Wahlperiode  können  die  Mitglieder  desselben  wieder
gewählt  werden,  ohne  jedoch  zur  Annahme  der  Wahl  verbunden  zu  sein.
§.  21.
Der  Vorstand  wird  zur  Wahrnehmung  aller  ihm  durch  das  Statut
ertheilten  Rechte  und  Pflichten  bevollmächtigt,  durch  die  blose  Wahl
mit  dem  Rechte  der  Substitution  bevollmächtigt,  ohne  daß  es  hierzu,
selbst  in  den  Fällen,  wo  sonst  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist,
einer  weiteren  Vollmacht  bedürfte.  Der  Vorstand  hat  als  Mandatar
der  Gesellschaft  dieselbe  nach  außen  und  gegen  seine  Mitglieder  zu
vertreten  und  deren  Angelegenheiten,  soweit  nicht  durch  das  Statut
anderweit  darüber  bestimmt  ist,  zu  besorgen.  Zu  gerichtlichen  Verhandlungen ­
  ist  jedes  einzelne  Mitglied  des  Vorstandes  als  légitimât
zu  betrachten.  Er  ist  für  seine  Handlungen  und  das  Vermögen  der
Gesellschaft  solidarisch  verantwortlich.
§.22.
Der  Vorstand.  welcher  durch  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  beschlußfähig ­
  ist,  versammelt  sich  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  an
den  von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Tagen.  Er  wählt  auö
seiner  Mitte  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden.  Die  Beschlüsse
des  Vorstandes  werden  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit ­
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Der  Vorstand
bestimmt  das  Vereinslokal  und  die  Art  der  Aufbewahrung  der  Geldbestände.
  Der  Vorstand  erhält  keine  Vergütung  für  seine  Mühewaltung ­
  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  im  §.  16;  sonst  werden
nur  baare  Auslagen  vergütet.

§.  23.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Vereinsverwaltung,  präsidirt  in  allen
Versammlungen,  controlirt  die  Mitglieder  des  Vorstandes  in  ihrer
Geschäftsführung,  setzt  die  Ordnungsstrafen  fest,  nimmt  Versicherungen
an  (§.  3),  vollzieht  die  Aufnahme  von  Mitgliedern,  zeichnet  die
            
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