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I. Wojchnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe.
Wirkung der Frijtfekung und des Frijtablaufs :
3treitig ijt, ob der Gläubiger nach Sebung der Zrijt md während des
Raufs Dderfelben unter allen Umftänden verpflichtet ift, die Leiltung an“
yunehmen oder ob er auch fhon vor Wolauf derfelben ungeachtet feiner Ber
riltung mit der Behauptung auftreten fann, fein Erfüllungsinterefje jei er”
lofchen, wofür er dann felbjtverftändlich beweispflichtig wäre. Für leßtere
Berechtigung Schollmener Ben. 3 (der &$ 283 will lediglich dem Gläubiger
zine Erleichterung gewähren). Dagegen Romeid, S, 81, Dertmann, Bent.
2b, Ecciu8 in @Öruchot3 Beitr. Bd. 47 S. 152. Der von lebteren gegebenen
Begründung, daß SchollmeyerS Auslegung gegen Treu und Olauben ver:
toße und den Öläubiger ermächtige, auf Xojten des Schuldners zu fpekı
‘even, vermag ich nicht Geizupflichten. Zweifellos bezwect S 283 nur eine
SM des net Segen den Mißbrauch der Erklärung genügt
m. €. die Cinrede der Arglift im einzelnen Zalle; e8 find fehr wohl Fälle
jenfbar, in denen der Gläubiger bei Bemeffung der Frijt unvorhergefehene
Ereigniffe nicht berüchichtigen Konnte, die fein Interefje an der Erfüllung
jcbon früher zum Crlöjchen bringen.
Mit dem Ablauf der Frijt wird, foweit die Leiftung nicht vor demfelben
‚rechtzeitig) bewirkt mor ben ift (der Tert des Gefehes it [prachlih ungenau),
der Erfüllungsanfpruch in einen Schadenserfaßanfpruch umgewandelt. Segen
en Willen des Schuldners kann jeBt ancdh der Gläubiger nicht mehr auf
Erfüllung beftehen. Aus dem „foweit” ijt nicht etwa zu folgern, daß dem
Schuldner ein Hecht auf teilweife Erfüllung hat beigelegt werden jollen.
Selbft wenn der Gläubiger Teilleiftungen angenommen hat, kann er gleich:
vohl Schadbenserfaß wegen gänzlidher Nichterfüllung verlangen, wenn die
zeilweifje Erfüllung kein Interejfe für ihn hat. Vgl. Bem. 6,
vegen der Beweisfrage val. audh Bem. IT zu 8 280.
4, Sinmand fafueller Unmöglichkeit: Saß 3 des AWbf, 1 bezieht fihH mur auf
joldhe Källe, in denen nach der rechtsfrättigen Verurteilung, jeboh vor dem Ybhlaufe
»er Srift, die Seiftung dayuernd unmöglich geworden HA Dal. Recht Bd. 6 S. 507
Breslau). Eine vor der rechtSfräftigen Verurteilung eingetretene Unmöglichkeit, zu
zyrfüllen, Tann zufolge S 767 Ubi. 2 3BD. nicht in Betracht kommen, die erft nach dem
Aolaufe der Srift eingetretene auZ dem Örunde nicht, weil mit dem Friftablauf an die
Stelle der Biliht zur Erfüllung die Schadenserfakpflidht getreten ijt. Cine vorüber:
zebende, wenn auch unverfhuldete Verhinderung des Schuldners, während des Laufes
der SZrift jeine Verbindlichkeit zu erfüllen, befreit denjelben nicht von der Verpflichtung,
niit dem Abolaufe der Frift SchabdbenzZerfaß zu leiften. (WB. I, 322).
5. Auch dem Schuldner, welcher auf Grund des 8 283 dem Gläubiger Schadenszrfaß
zu leiften hat, Iteht der Anfpruc auf AHötretung des ftellvertretenden commodum
nach { 255 BGB, zu.
6. Teilmeife Nichtbewirkung innerhalb der Zrijft: Wenn die Leiftung innerhalb
der vom Gläubiger gefeßten SFrijt nur teilmeife rechtzeitig bewirkt wird, find zwei
Säle zu unterfcheiden: , Da
a) Der Inhalt der Leitung {ft im juriftijchen Sinne teilbar, fo daß die ge:
jhehene Teilleiftung ein Erfüllungsinterefle beanfprucht und oal3 wenigitens
eilweife Srfüllung in Anrechnung zu bringen ijt. Beifpiel bei einer obliyatio
ad faciendum — teilweije Umpflügung eines AderS. In diefenı Falle
5Meibt e8 bei der Anmendung des Abof. 1 diefes Baragraphen. Der Gläubiger
fann wegen nicht rechtzeitiger Bewirkung des Nefte3 der Leiftung numnebhr
auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung kKagen und erlangt ein
itegliches Urteil, wenn nicht Beflagter beweilt, daß ihın die rechtzeitige
Derftellung der Bea durch einen unvertretbaren Unıftand unmöglich
Made dd DB. im Sale der Umpflügung des Ader8 durch Witterungsfälle
Srofß).
Der Inhalt der Leiftung it juriftijG. unteilbar, d. h. mır der Gefanıt-»xfolg
derfelben hat ein Interelte für den Gläubiger, teilmeife Erfüllung hat
‚ein Sutereffe für ihn. Beifpiel: Serftelung eines Borträts durch einen
Rünftler, teilweife Ale eine8 al8 Fragment bedeutungstofen Manufiripts
az einer Gelegenbheit3fchrift. (Der Abi. 2 kommt vor allem bei unvertret“
Jaren Leiftungen im Sinne des $ 399 zur Anwendung, wo Unvermögen und
»jekftive Unmöglichkeit Koinzidieren.)
In diefem Falle fan der Gläubiger nah S$ 280 Ab). 2 (entfprechend)
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit erlangen,
ral(8 Beklaater nicht bemeilt, daß er fein Unvermögen bzw. die Unmböalich-De