386 IH. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältniffe.
dem Gläubiger gegenüber auf die Bereicherungsflage (88 812 {f.) oder auf etwaige Schadens“
zrjaߣlage wegen unerlaubter Handlung Ele Val. Schollmeyer Bem. 3 zu 8 379
Vertmann Dem, 4 zu 8 379. X. IM. Kohler S. 227. Ander8 bei nicht rückehmbarer
Hinterlegung. In Ddiefer Falle ijt die Befriedigung felbjt sine causa bzw. Indebit®
erfolgt; der Schuldner hat alfo nicht die Yakabmeectätung fondern vielmehr direkt die
Bahlung zu Kondizieren (88 812 ff.). ©
4.£Sachenredhtlidhe Wirkungen der Hinterlegung: Bol. VBorbem. 4, b S. 371. Die
HinterlegungSf{telle wird Towobhl im Kalle bes & 378 wie in Dem des 8 379 unmittelbare De“
Ngerin, im Salle des & 379 HAAN für den Gläubiger und Schuldner (SS 854, 868), {obaß
aber die Rücnahme ausgefchlofen Hit ($ 378), für den Oläubiger allein. Schuldner am)
Släubiger find mittelbare Befiger. Analogie des 8 931, val. EnneccerusS, Lehrb. 4./5. Yufl.
S. 1839 Anm. 11, Rehbein Bem. 9 zu SS 372 FE S. 310, Seliwig, Vertrag auf Leiftung an Dritte
S. 456, 344 ff.) Wenn nach den Landesgefeblihen Worfdhriften (3. B. Preuß. Hinterleg.“
Ordnung $ 7) dei Geld die Hinterlegungsitelle Eigentümerin wird (dep. irregulare)
jo tritt die Forderung auf Kapital und Zinfjen an Stelle des Ginterlegter, Die HinterlraungSitelle
haftet au3 der Hinterlegung, wie auZ einem Vertragsverbältnis auch für
re eamten gemäß 88 276, 278. gl. ROSS. Bd. 17 S. 105, Bd. 33 S. 204, 208.
Braunfchw. Gef. vom 12. Yıni 1899 S 7, Elfaß-Lothring. Gef. vom 1. November 1899 85,
Hamburaer SO. vom 14. Kuli 1899 8 183.
8 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsitelle geltenden Beftimmungen ZUM
Nachweife der Empfangsberechtigung des Gläubiger3 eine diefe Berechtigung AN“
erfennende Erflärung. des Schuldrers erforderlich oder genügend ift, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die ANbgabe der Erklärung unter denielben Vorau#
jegungen verlangen, unter denen er die Seiftung zu fordern berechtigt fein würde,
wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre,
@&. 11, 3283; III, 874,
1. Redt des Gläubigers auf Mitwirkung des Schuldners zweds NMonahne
der hinterlegten Sache, Zufolge Art. 145 E®. Können die VandeZgefeße den Rad“
weis Der a des Gläubiger8 regeln. Fa
Art. 145 ES, lautet: „Die Sandesgefege können über die Hinterlegung näher
Beftimmungen treffen, insbefondere den Nachweis der EmpfangsSberechtighng rege
und vorfdhreiben, daß die hinterlegten Gelder und Wertpapiere gegen die Verpflichtung
jur Nückerftattung in das N en Des Hiskus oder der als Hinterlegungsftelle beftinunder
Anftalt übergehen, daß der Berkauf der hinterlegten Sachen von Amt3 wegen Meet
werden kann, fomie daß der Anfpruch Auf Wüderiartung mit dem Aolauf®
einer gemijfen Zeit oder unter fonftigen BorausfeBungen zugunfie
des Si8Sfus oder der Hinterlegungsanitalt erlifcht. In den Fällen des S We
des 8 1171 Wbf. 3 und des S 1269 Sag 3 bes BOB. muß dem Hinterleger =.
Kiücdnahme des hinterlegten BetragS mindeftenS während eines Sahres
bon dem Zeitpunkt an geitattet werden, mit meldem das Recht de
Öläubigers8 auf den hinterlegten Betrag erlifcht.“ _ 3
Die Landesgefeße fönnen be lonbere beftimmen, daß zum Nadhweife der Empf a0,
berechtigung eine Diele Beredhtigunganerkennende Erklärung des Schul 0,
ner$ erforderlidh oder genügend fein Toll. Val. u. a. preuß. HO. SS 24, 90
bahr. HO. SS 23, 24. Liegt eine foldhe landesgefeklide Beitimmung vor, {fo kann Der
Gläubiger vom Schuldner die Abgabe diefer He unter denfelben VBorausfehungs
verlangen, unter denen er ohne die Hinterlegung die LVeiltung fordern Könnte. Sit I
der Gläubiger zu einer Gegenleiftung Zug um ua verpflichtet, fo fanır er nur Zug En
Bug gegen die von ihm gefuldete Leiftung die Abgabe der Erklärung fordern. SS 320, 3
erlangt die Hinterlegungsitelle eine beftimmte Form für die Erklärung, 10 MM
die Erklärung in diefer Form erteilt merden. Val. z. B. bayr. HDO. S 23 (öffentliche
oder öffentlih beglaubigte Urkunde). , x
Die Roften der Erklärung fallen als Roften der Intern dem Gläubiger 3%
Qaft, e8 ei denn, daß der Schuldner die hinterlegte Sache zurücnimmt. Be
Der Anfpruch auf Wogabe der Erklärung kann nicht nur durch Klage, fondern
z. B. gegenüber einem Anfprucdhe des Schuldner3 auf Gegenleiftung (vgl. Borbem. 4, L
S. 370 oben) auch nn Cinrede mi SS 273, 320 geltend gemacht merden.
Er {teht dem Gläubiger (Zug um Zug) gegen die eigene Leiftung au dann 2
wenn befondere landesaejeb liche Vorichriften darüber fehlen, da er den ficheren Nachwei?