38 398, 399,
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Selb auf RednungsSlegung, auf Nuskunftserteiklung und auf Leiftung
rich ffenbarungseide8 nicht ohne daS NechtSverhältnis, für deffen Zwecke diefe Uns
0 uf beftimmt find. Val. Vorbem. I, a S. 420. Der Anfpruch aus einem beichränkten
Sunjten ca nxper bot ijt mit der Yebertragung des gewerblichen SejchäfteS, zu Ddefjett
auf Ober eS beiteht, übertragbar. NGE. in Seuff. Arch. Bd. 56 S., 227. Der Anfpruch
biefe "rung von Gas oder Slektrizität für beftimmte Räume ift nur an einen Befibßer
x Ddume abtretbar, KRfpr. d. DLSG. Bd. 6 S. 132.
w8 D effentlidhe Pfandverleiher im Sinne des S 34 Gew.D. Können Forderungen
EN arlehen, die fie in ihrem SGefchäftsbetrieb gegen Fauftpfänder gewährt haben, nicht
Titte, die nicht öffentliche Bfandleiher find, übertragen. ROES. Bd. 58 S. 71.
m 3 SUr gewiffe Anfprüche gibt das Gefeg felbit befondere Beftimmungen. So wird für
die Wweifel unübertragbar erflärt in $ 613 der Unfprud auf die vereinbarten
der ülte beim Dienfjtvertrage. Val. auch die Beftimmungen über die AusfHließung
[497 Sage gung in den SS 514, 664, 717, 719, 847, 1092, 1153 Wbf. 2, 1300 Wbl. 2,
61. 2 Sab 3, 1585 Ubi. 1 Sat 2, 1623, 1658.
don et €. 18 295 waren ferner als uniübertragbar bezeichnet „Forderungen, welche
„Mit jr nicht übertragbaren Sigenfchaft des GOfänubiger8 abhängen“. Hierunter follten
x 16 tedfhaftsrechte“ bverftanden fein. Die. ll. Komm. hat oln Saß geftricdhen, weil
aus der gegenwärtigen Faffung des Paragraphen von felbit ergebe. Val. WB. I, 384.
Im einzelnen i{t folgendeS hervorzuheben:
In Berichtigung der früheren Auflagen diefes Komm. it zuzugeben, daß
die Unvertretbarkeit einer Leiftung allein noch nicht die Abtretbarkeit
BE Bu unterfcheiden ift zwijdhen Anfprüchen auf S a cd leiftungen
md Handlungen. Der Anfpruch auf Leiftung 3. 5. Nebereignung eines
deftimmten Gegenitande8 fann abgetreten werden. Dagegen ift der Anfpruc
auf eine unbertretbare Handlung (Tun oder Ynterlatien regelmäßig ıun=
übertragbar, da er in der Regel mit einer nicht übertragbaren Cigentehatt
des SGläubiger$ zufammenhängt, oder er ift wenigftenS nur mit dem ganzen
Schuldverhältnis, alfo unter Einwilligung des Schuldners übertragbar.
Diernach find unübertragbar_ in der Kegel die Anfprücdhe auf ein facere
3w. ein opus auß Dienftverträgen, audh aus Werkverträgen,
jerner Aufprüche auf Wusführung eines Auftrags, während die Gegen“
anjprüche aus diefen Verträgen auf Bahlung des Lohnes, der Ber-
züitung, a wegen der Vertretbarkeit ihres Gegenitande8 über-
tragbar jind. Ausnahmsweije kann aber auch der Aniprucdh auf ein facere
auS einem Dienftvertrag, Werkvertrag, Auftrag) Kbertragbar fein, jei e8
nun, daß dies beim Bertragichluß bejonderS ausgemacht oder ftillfhweigend
al8 geftattet unterftellt ift, oder daß e8 lich & DB. um Dienftleiftungen
tiederer (vertretbarer), Art handelt, bei denen die Lage des zur Leiltung
Verpflichteten durch die er nicht wefjentlidh verändert, inSbefondere
2icht verfühlecdhtert wird. Vgl. Kuhlenbek, Bon den Band. & BOB. 1
3. 29, Dertmann, 2. Aufl. S. 267, Bem. 1, a, «, ROE. in Seuff. Urch. Bd. 45
Jr. 177 S. 285. Im allgemeinen ift hiebei darauf zu fehen, ob nach dem
On der Leiftungspflicht mit Nückficht auf Treu und Ölauben und die
Berkehräfitte dem Schuldner der einfeitige Gläubigerwechfel zugemutet werden
tanıt. Val. Crome II S. 325. Prägnante Beifpiele der Unübertragbarfeit :
Yen ürztlidher, anwaltlidher Dienjte, Sehrvertrag, Anfertigung eines
Porträts.
Wegen a ber Men)te des Mieter vgl. im einzelnen Bem. X
zu 8 549; diejelben find im allgemeinen unübertragbar, übertragbar find
uf Seldentfchäbdigung des Mieter8 gerichtete Anfprüche; übertragbar ft
jerner jelbftverftändlich der auf Zahlung des MietzinfeS gerichtete Anfpruch
des Vermieter8.
Nicht übertragbar find ferner: die Anfprüche der GefellfOhafter
te aus dem SGefellfhaftsvertrage (S 717), foweit e8 fi nicht um
Anfprüche aus der Gefchäftsführung handelt, deren ee 0 vor, der
Auseinanderjeßung verlangt werden kann, oder um Anfprüche auf einen
$ewinnanteil oder auf dasjenige, 1va8 dem SGefellfhafter hei der Auseinander-
jeBung zufommt. Aus dem ÖOrunde feiner hHöchftperjönlidhen Natur, weil auf
verfönliche Genugtuun ift endlich nicht übertragbar: der Anf pruc
des Verlegten ur en deS nicht vermögenSrechtlihen Schadens hei
A reihbeitsSentziebung S 847), der Unfpruch
zu8 $ 1300 A6f. 2 Deflorationsanfpruch der Braut), wie fhon im
gemeinen Recht alle actiones vindictam spirantes. Hödhitverfönlich und
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