Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Selb auf RednungsSlegung, auf Nuskunftserteiklung und auf Leiftung 
rich ffenbarungseide8 nicht ohne daS NechtSverhältnis, für deffen Zwecke diefe Uns 
0 uf beftimmt find. Val. Vorbem. I, a S. 420. Der Anfpruch aus einem beichränkten 
Sunjten ca nxper bot ijt mit der Yebertragung des gewerblichen SejchäfteS, zu Ddefjett 
auf Ober eS beiteht, übertragbar. NGE. in Seuff. Arch. Bd. 56 S., 227. Der Anfpruch 
biefe "rung von Gas oder Slektrizität für beftimmte Räume ift nur an einen Befibßer 
x Ddume abtretbar, KRfpr. d. DLSG. Bd. 6 S. 132. 
w8 D effentlidhe Pfandverleiher im Sinne des S 34 Gew.D. Können Forderungen 
EN arlehen, die fie in ihrem SGefchäftsbetrieb gegen Fauftpfänder gewährt haben, nicht 
Titte, die nicht öffentliche Bfandleiher find, übertragen. ROES. Bd. 58 S. 71. 
m 3 SUr gewiffe Anfprüche gibt das Gefeg felbit befondere Beftimmungen. So wird für 
die Wweifel unübertragbar erflärt in $ 613 der Unfprud auf die vereinbarten 
der ülte beim Dienfjtvertrage. Val. auch die Beftimmungen über die AusfHließung 
[497 Sage gung in den SS 514, 664, 717, 719, 847, 1092, 1153 Wbf. 2, 1300 Wbl. 2, 
61. 2 Sab 3, 1585 Ubi. 1 Sat 2, 1623, 1658. 
don et €. 18 295 waren ferner als uniübertragbar bezeichnet „Forderungen, welche 
„Mit jr nicht übertragbaren Sigenfchaft des GOfänubiger8 abhängen“. Hierunter follten 
x 16 tedfhaftsrechte“ bverftanden fein. Die. ll. Komm. hat  oln Saß geftricdhen, weil 
aus der gegenwärtigen Faffung des Paragraphen von felbit ergebe. Val. WB. I, 384. 
Im einzelnen i{t folgendeS hervorzuheben: 
In Berichtigung der früheren Auflagen diefes Komm. it zuzugeben, daß 
die Unvertretbarkeit einer Leiftung allein noch nicht die Abtretbarkeit 
BE Bu unterfcheiden ift zwijdhen Anfprüchen auf S a cd leiftungen 
md Handlungen. Der Anfpruch auf Leiftung 3. 5. Nebereignung eines 
deftimmten Gegenitande8 fann abgetreten werden. Dagegen ift der Anfpruc 
auf eine unbertretbare Handlung (Tun oder Ynterlatien regelmäßig ıun= 
übertragbar, da er in der Regel mit einer nicht übertragbaren Cigentehatt 
des SGläubiger$ zufammenhängt, oder er ift wenigftenS nur mit dem ganzen 
Schuldverhältnis, alfo unter Einwilligung des Schuldners übertragbar. 
Diernach find unübertragbar_ in der Kegel die Anfprücdhe auf ein facere 
3w. ein opus auß Dienftverträgen, audh aus Werkverträgen, 
jerner Aufprüche auf Wusführung eines Auftrags, während die Gegen“ 
anjprüche aus diefen Verträgen auf Bahlung des Lohnes, der Ber- 
züitung, a wegen der Vertretbarkeit ihres Gegenitande8 über- 
tragbar jind. Ausnahmsweije kann aber auch der Aniprucdh auf ein facere 
auS einem Dienftvertrag, Werkvertrag, Auftrag) Kbertragbar fein, jei e8 
nun, daß dies beim Bertragichluß bejonderS ausgemacht oder ftillfhweigend 
al8 geftattet unterftellt ift, oder daß e8 lich & DB. um Dienftleiftungen 
tiederer (vertretbarer), Art handelt, bei denen die Lage des zur Leiltung 
Verpflichteten durch die er nicht wefjentlidh verändert, inSbefondere 
2icht verfühlecdhtert wird. Vgl. Kuhlenbek, Bon den Band. & BOB. 1 
3. 29, Dertmann, 2. Aufl. S. 267, Bem. 1, a, «, ROE. in Seuff. Urch. Bd. 45 
Jr. 177 S. 285. Im allgemeinen ift hiebei darauf zu fehen, ob nach dem 
On der Leiftungspflicht mit Nückficht auf Treu und Ölauben und die 
Berkehräfitte dem Schuldner der einfeitige Gläubigerwechfel zugemutet werden 
tanıt. Val. Crome II S. 325. Prägnante Beifpiele der Unübertragbarfeit : 
Yen ürztlidher, anwaltlidher Dienjte, Sehrvertrag, Anfertigung eines 
Porträts. 
Wegen a ber Men)te des Mieter vgl. im einzelnen Bem. X 
zu 8 549; diejelben find im allgemeinen unübertragbar, übertragbar find 
uf Seldentfchäbdigung des Mieter8 gerichtete Anfprüche; übertragbar ft 
jerner jelbftverftändlich der auf Zahlung des MietzinfeS gerichtete Anfpruch 
des Vermieter8. 
Nicht übertragbar find ferner: die Anfprüche der GefellfOhafter 
te aus dem SGefellfhaftsvertrage (S 717), foweit e8 fi nicht um 
Anfprüche aus der Gefchäftsführung handelt, deren ee 0 vor, der 
Auseinanderjeßung verlangt werden kann, oder um Anfprüche auf einen 
$ewinnanteil oder auf dasjenige, 1va8 dem SGefellfhafter hei der Auseinander- 
jeBung zufommt. Aus dem ÖOrunde feiner hHöchftperjönlidhen Natur, weil auf 
verfönliche Genugtuun ift endlich nicht übertragbar: der Anf pruc 
des Verlegten ur en deS nicht vermögenSrechtlihen Schadens hei 
A reihbeitsSentziebung S 847), der Unfpruch 
zu8 $ 1300 A6f. 2 Deflorationsanfpruch der Braut), wie fhon im 
gemeinen Recht alle actiones vindictam spirantes. Hödhitverfönlich und 
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