V. Abinitt: Schuldübernahme,
$ 767: „Die Einwendungen find von dem Nebernehmer im Wege der
Klage bei dem Prozefgericht erfter Inftanz geltend zu machen.“ 3 aut
] 8 769: „Das ProzeBgericht kann auf Akt anordnen, daß bis 3U
Erlaffung des Urteils Kber die Einwendungen die Bwangsvolljtredung
gegen oder obne Sicherheitsleiftung eingeftellt oder nur gegen Sicherbei a
Sing fortgefebt werde und daß die erfolgten Nollitrechngsmaßregeln I e
Sicherheitsleiftung aufzuheben feien. Die tatfächlihen Behauptungen, We
den Antrag begründen, find glaubhaft zu machen. , Ihe
| Sn dringenden Fällen ann das BolklftredungsSgericht eine {0 bie
Anordnung erlaflen, unter Beftimmung einer Frift, innerhalb welder k
Entiheidung des Wrozeßgerichts8 beizubringen jei. Nach fruchtlofem Nolau
der Zrift wird die ZwangsSvollitrecung SCHON , liche
Die Enticheidung über diefe Anträge kann ohne vorgängige mündli
Verhandlung erfolgen.“ het
. 8 770: „Das km fann in dem Urteile, durch weldhes we en
die A jeden wird, die in dem vorftehenden Baragrapil
(8 769 3BO.) bezeichneten Anordnungen erlafien oder die hereit3 erlaflene
Anordnungen aufheben, abändern oder beftätigen. In betreff der Anfehtu5ß
einer folden Entfcheidung finden die Vorfchriften des 8 718 ent]predenDE
Anwendung“ d. b. in der Berufungsinftanz ift darüber auf Antrag DOrA
x verhandeln und zu entfcheiden). ; 2
Sat der Nebernehmer die Befchränkung der Haftung gemäß NT. fr
geltend gemacht, fo bedarf e8 zur Wahrung des Vorbehalts nicht einer Yu 8
nahme des Verlangen3 des Vorbehaltz in den verlefenen WUntrag; D* «
Sericht ift ferner nicht verpflichtet, {chon in dem den Vorbehalt au8jpredhenDe M
Urteil über das Vorhandenfein der materiellen VorausjeBungen der MA
orinlung 22 ent{cdheiden, ROS. Bd. 69 S, 291, Kur. Wichr. 190
5, if. 8.
ENTE Anwendung der SS 1990, 1991: Der Nebernehmet
haftet den Gläubigern nur mit dem von ihm übernommenen Ye!“
mögen und mit den ihm au8 dem Vertrage zuftehenden A
iprücdhen. DBeruft fi der Nebernehmer auf die Befhränkung f Hrn
Haftung, fo finden die für die ‚Pafkung des Erben geltenden Borichrifte
der 88 1990, 1991 entipredhende Unwendung. a tinar8
x) 8 1990. Der Üebernehmer kann die Befriedigung eines Gläubiger
des bisherigen Schuldner (bes Nebertragenden) infoweit Derweiget,
al8 der Bejtand des übernommenen Vermögens und die dem Ne ie
nehmer aus dem Nebernahmevertrage gegen den bisherigen Schuldur)
zujtebenden Anfprüche nicht ausreidhen. — Den Beweis der Uns
länglichfeit des Vermögens muß der Nebernehmer führen. g
VBerweigert der Nebernehmer die Befriedinul®
eine3 ©läubiger8, {0 hat er das übernommene Bermbas
und die Anfprüche zum ne der Befriedigung DZ}
Släubiger8 im Wege der ZwangsSvollitredung herak®,
zugeben. Ein etwa nad HK des Gläubiger?
und Dedung der Zwangsvollitredungskojten verbleibe
der Neber] hHuß gebührt dem Nebernehmer. den
8 1991. Macht der Nebernehmer von dem ihm nach 8 1990 zuftehenD $
Kecdhte Gebrauch, fo finden auf feine Berantwortlichkeit und den en
jeiner Aufmendungen die SS 1978, 1979 Anwendung. Der Uebernehm Ye
it alfo den Gläubigern für die bisherige Bermwaltung des U we
aommenen Vermögens verantwortlich, wie wenn er bom Lorch
de8 Nebernahmevertrags8 an die Verwaltung für fie als Beauftroe
(88 666—668) zu führen gebabt N Aufwendungen find Aher
aus dem Vermögen zu erjeben, joweit er nach den Borfchriften 4
den Auftrag (S 670) Erfaß verlangen Könnte (S 1978). >
„u, Die Berichtigung einer zu dem Vermögen gehörigen Berbinte
fihfeit durch den Nebernehmer mülen die Gläubiger al3 für ech NE
des Vermögens erfolgt gelten lajfen, wenn der Uebernehmer den q
itänden nach annehmen durfte, daß daz Vermögen zur Berichtiaum®
aller Berbindkichkeiten ausreiche ($ 1979). , nn
Die infolge der VBermögensübernahme durch Bereinigung Et
Hecht und Verbindlichkeit oder von Kecht und Belaftung erloj hen 9
Nechtsverhältniffe gelten im VBerhältniffe zwijdhen dem Gläubiger, TA
dem Nebernehmer al8 nicht erloichen. Die rechtafräftige Verurteilut
}