Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 422—424, 
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Öl ‚Durch einen ZwangSvergleich im Ronkursverfahren werden die Nechte der 
iD äubiger gegen Mitfchuldner des Gemeinfhuldners, alfo gegen diejenigen, welche mit 
m als Gejamtidhufdner haften, nicht berührt. S 193 KO. 
de“ Der Beraleich zwijchen dem Wechfelgläubiger und Abeptanten wirkt ebenfo wie 
BR Erlaß nicht notwendig auch fir den Wechfelausiteller. Den BeweisS, daß die 
“ Nhuna De8 Vergleichs HH auch auf eine Berfon eritrecfen {ollte, hat derjenige zu führen, 
für Der diefe Wirkung des Vergleichs über die Berfonen der Vertragjchließenden hinaus 
Men in Anfpruch nimmt, ROSE. in Bayr. 3. 1. RN. 1905 S. 303 N, Holdheims 
Or. 1905 S. 257 ff., RGE. Bd. 59 S. 319—321. 
a 3. Schuldübernahme, Nach dem in $ 425 zum Ausdruck gelangten Lrinzipe 
6 % Unabhängigfeit und Selbftändigkeit der Einzelverpflihtungen der Gefjamtjchuldner 
en em. 1 zu 8 425) muß derjenige Gejamticdhuldner, weicher ich auf die objektive Wirkung 
a Tatfache beruft, beweifen, daß diejer Tatjache entweder fFraft GefebBe8 oder nach dem 
N illen der Bertragichließenden objektive Wirkung zufommt. Sn Ermangelung eines folden 
ar Dweijes it nur jubjektive Wirkfamkeit anzunehmen. Dies gilt au für die Schuld- 
in ernahme, gleichviel ob fe nach & 414 oder nach S 415 vereinbart ift. land dagegen 
YUof. 3 der Bem. zu S 423 und ebenjo, wie e8 jcheint, auch Dertmann in Bem. 5, a 
© $ 423 nehmen bei der zwilhen dem Gläubiger und dem Nebernehmer nach S 414 
Freinbarten Schuldübernahme regelmäßig objektive Wirkjamfkeit an. 
a) Bei der Schuldüübernahme durch Vertrag zwifhen dem Gläubiger und 
;inem Dritten (S 414) kann der Gläubiger jelbftverftändlih den Neber- 
nehmer an Stelle aller Sefamtihuldner annehmen. Sit ein hierauf 
zerichteter Wille der Bertragichliekenden unbeftritten oder erweislich vor- 
a {o werden durch die Nebernahme alle A befreit. 
ie Nebernahme durch Vertrag zwijhen einem SGefamtfhuldner 
und dem Nebernehme r (S 415) begründet an fich nur eine Sondernadhfolge 
des leßteren in die Schuld Des ONE SGefamt{huldner3. In- 
defjen kann auch hier der Gläubiger den Vertrag in dem Sinne genehmigen, 
daß der Nebernehmer an die Stelle aller Gefamt{Ouldner tritt. Sn Diefem 
gel In ein nach 8 423 für alle Gefamtichuldner wirffamer CErlaß vor 
Bei der fumulativen Shuldübernahme (Schuldmitübernahme) kann 
felbiverftändlihH der Uebernehmer ebenfalls erklären, daß er nur zugunjten 
eine8 beitimmten Gefamtfchuldners beitritt. Da er aber in diefem Zalle als 
Gejamtichuldner neben alle anderen eintritt, vol. Vorbem. 3 zum 5. Abfchnitt 
S. 455 f. oben, fo hat diele Erklärung nur die unerheblide Bedeutung der 
Angabe eines Bewegarundes, falls nicht etwa dadurch ein bloß bürgicdhaft- 
lier (afzefforijdher) Beitritt zur Schuld des beitimmt bezeichneten Geiamt- 
 Ohuldners kundaeaeben mwmerden {ioll. 
8 424. 
Der Verzug des Gläubiger8 gegenüber einem SGejammtjchuldner wirkt auch 
für die übrigen Schuldner. 
€. I, 326 hf. 2; IN, 367; IM, 418. 
1. Gefamtwirfung des SGlänbigerverzugs: Die Borichrift des S 424 beruht 
auf einem Bejhlufe des II. Komm. SE, ! hatte in S 326 AOL 2 die Beftimmung: „Das 
Anbieten der Leijtung von feiten eines Gejamtjhuldners wirkt nicht für die übrigen Se- 
lamt{Guldner.” Für die von der IL. Komm. befchloffene Nenderung war die Ermägung maß- 
Oehenb, daß nach der im Leben überwiegend herrichenden AUnjhauung das Anbieten der 
pitung ebenjo für alle Schuldner wirken müffe, wie die Letjtung felbft. Weife Der 
Fläubiger die Leiftung eines Schuldners zurück, fo beftehe für die Hbrigen Schuldner 
So Veranlaflung, ihrerfeitS zur Bewirkung der N UetUR weitere Schritte zu tun. Die 
Yolgen de8 Annahmebverzugs, in8bejondere bezüglich der Minderung der Haftuna, müßten 
aber billigerweije auch ihnen zugute fommen. (®. I, 436.) , . 
Qu, 3. Wirkung des Annahmeverzugs. Hat ein Gejamtihuldner dem Gläubiger die 
Geltung in einer Weije angeboten, aß der lebtere in dem Verzug der Annahme gerät 
j. die 88 293299), {o Können andy die übrigen Gefamtfchuldner Für fich die Vorteile 
deltend machen, welde das Gefeg dem Schuldner während des Annahmeberzua$ einräumt 
(f. die 88 300—8304, 372, 383, 385). 
, Das GejeB beftimmt aber nicht, daß der @®läubiger 
tinem Gefamtichuldner fämtlidhen SGefamtfchuldnern in 
Mr, dak die Wirkungen des dem einen geaeniüiber 
durch Annahmeverzug er 
Annahmeverzug gerate, jondern 
eingetretenen Annahmeberzuas 
20%
	        
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