Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 424, 425 
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6 3, Beendigung des Annahmeverzugs. In der I. Auflage war zwar ridhtig 
pe Bauptet worden, daß die Wirkungen des VerzugsS nur dadurch aufgehoben werden fönnen, 
N der Gläubiger demfelben Schuldner gegenüber, der ihn in Unnahmeverzug gefeßt bat, 
Kachträglich die Annahmebereitfchaft erklärt. Bem. 5 En 89293. Dagegen war einer jolchen 
urgatio morae zu Unrecht in Widerfpruch gegen fand Bem. 1 3zu 3 424 eine en alle 
efamtfchuldner wirkende Bedeutung beigelegt worden. Dies würde unjeres Erachtens 
Gegen $ 425 veritoßen; denn die Erflärung gehört al8 folde zu den Tatjachen, die, Joweit 
Kt auS dem Schuldverhältnis fich etwas Bejonderes ergibt, mur in ee wirfen. 
) and vielmehr unterjcheidet durchaus zutreffend für bie einzelnen Fälle des Annahme- 
*raugs folgendermaßen : , 
Y Annahmeverzug auf Grund des S 294 (tatfädhlides Angebot): 
Wenn nach Mahgabe des 8 294 die Leijtung, tatfäcdhlich angeboten, von 
dem Gläubiger aber nicht angenommen ift, {0 werden die Wirkungen Des 
Släubigerverzugs allen Gelamt{chuldrern gegenüber befeitigt, wenn der 
Gläubiger demjenigen Schuldner gegenüber, welcher das tat[ächlidhe Angebot 
gemacht Hatte, ich neuerdings zur Annahme bereit erflärt. Srflärt er aber 
‚ich einem andern Schuldner gegenüber Zur Annahme bereit, fo wird dadurch 
zwar der Unnahmeverzug gegenüber dem zZuerft angegangenen Schuldner 
nicht aufgehoben und ebenfowenig die Wirkung desjelben gegenüber andern 
Sejamtichuldrern; jedoch ift Pland darin beizujtimmen, daß in einer {olchen 
Srflärung regelmäßig zugleid eine Mahnung deSjenigen Schuldners zu 
Anden Hit, dem gegenüber die neue Erflärung der Bereit/chaft zur Annahme 
abgegeben wird, daß Di efem gegenüber alfo, der nunmehr in Leiftungsverzug 
vertebt wird, {ofern nicht etwa $ 285 Pla greift, alsdann co ipso auch die 
Wirkungen des dem andern gegenüber beftehenbleibenden U N in 
a fommen. Vgl. ng Ennecceru8, 4./5. Aufl. I, 2 S, 246 Anm. 7. 
A. M. Rofjenberg in Yherings Jahrb. Bd. 43 S. 296, Dertmann Bem. 2 
zu $ 424, welche annehmen, daß daS (Erbieten zur Annahme gegenüber irgend 
»inem Schuldner die Wirkungen des Annahmeberzugs Ir allen aufs 
hebe und nn Hellmann, Krit, Vierteljichr. 3. F. Dd. 5 S. 247 ff., der 
annimmt, daß daZ Erbieten gegenüber einem andern Schuldner al3 dem- 
‚enigen, welcher die Sethng angeworbern, gar feine Wirkung habe. 
Unnabmeverzug auf rund des S 295 (wörtlidhes Angebot): 
Um diefen zu befeitigen, muß der Gläubiger ih demfelben Schuldner gegen= 
über zur Annahme bereit erklären, welchem gegenüber er die Annahme vorher 
verweigert hatte. AUllein auch die BereiterfNärung zur Annahme gegenüber 
ainent andern Schuldner hat diefelbe Wirkung, wie im Sall zu a, D. DH. fie 
hefeitiat Diejem gegenüber perjönlidh die Wirkung des S$ 424. , , 
Dasielbe gilt im Zalle der Hoffhuld, menn der Gläubiger fi bei 
ginem andern Schuldner einfindet, al3 dem, der ihn in Annahmeverzug ver- 
jeßt hat, um neuerding3 die Sache von diefem andern abzuholen. 
Mnnahmeberzug auf Grund des 8296 (für die von dem Öläu- 
biger vorzunehmen de Handlumg ift eine Beit nad dem 
Ralender beftimmt). Sofern fich nicht auz dem Schuldverhälinis ein 
anderes ergibt, fallen die Wirkungen des Unnahmevyerzuge3 gegenüber 
allen Gefamtichuldnern weg, wenn der Gläubiger nachträglich etnem gegenüber 
die erforderliche Handlung g S. Kündigung) vornimmt; doch folgt daraus 
feineSwegsS, Daß nunmehr au de Gefamtihuldner in Leiltungsverzug 
verfeßt find, denen gegenber die Kündigung nicht erfolgt; denn Befeitigung 
der Wirkungen e8 Annahbmeverzuag3 und SeilktungSberzug 
find zweierlei. Bal. S 425. 
& 
) 
8 425. 
Andere al8 die in den 88 422 bis 424 bezeichneten Thatjachen wirken, 
Toweit fich nicht aus dem Schuldverhältnik ein Anderes eragiebt, nur für und 
gegen den Gejammt{Huldner, in deffen Berjon fie eintreten. 
Dies ailt ingbejondere von der Kündigung, dem VBerzuge, dem Berjchulden, 
von der Unmöglichkeit der Leiftung in der Perjon eines Sefammt{dhuldner®, von 
der Berjährung, deren Unterbrechung und Gemmung, von der Vereinigung der 
Norderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtbeile. 
(®& 1. 295. 3926 Ubi. 2; 327, 333—386: IL 368: TIL 419
	        
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