88 424, 425
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6 3, Beendigung des Annahmeverzugs. In der I. Auflage war zwar ridhtig
pe Bauptet worden, daß die Wirkungen des VerzugsS nur dadurch aufgehoben werden fönnen,
N der Gläubiger demfelben Schuldner gegenüber, der ihn in Unnahmeverzug gefeßt bat,
Kachträglich die Annahmebereitfchaft erklärt. Bem. 5 En 89293. Dagegen war einer jolchen
urgatio morae zu Unrecht in Widerfpruch gegen fand Bem. 1 3zu 3 424 eine en alle
efamtfchuldner wirkende Bedeutung beigelegt worden. Dies würde unjeres Erachtens
Gegen $ 425 veritoßen; denn die Erflärung gehört al8 folde zu den Tatjachen, die, Joweit
Kt auS dem Schuldverhältnis fich etwas Bejonderes ergibt, mur in ee wirfen.
) and vielmehr unterjcheidet durchaus zutreffend für bie einzelnen Fälle des Annahme-
*raugs folgendermaßen : ,
Y Annahmeverzug auf Grund des S 294 (tatfädhlides Angebot):
Wenn nach Mahgabe des 8 294 die Leijtung, tatfäcdhlich angeboten, von
dem Gläubiger aber nicht angenommen ift, {0 werden die Wirkungen Des
Släubigerverzugs allen Gelamt{chuldrern gegenüber befeitigt, wenn der
Gläubiger demjenigen Schuldner gegenüber, welcher das tat[ächlidhe Angebot
gemacht Hatte, ich neuerdings zur Annahme bereit erflärt. Srflärt er aber
‚ich einem andern Schuldner gegenüber Zur Annahme bereit, fo wird dadurch
zwar der Unnahmeverzug gegenüber dem zZuerft angegangenen Schuldner
nicht aufgehoben und ebenfowenig die Wirkung desjelben gegenüber andern
Sejamtichuldrern; jedoch ift Pland darin beizujtimmen, daß in einer {olchen
Srflärung regelmäßig zugleid eine Mahnung deSjenigen Schuldners zu
Anden Hit, dem gegenüber die neue Erflärung der Bereit/chaft zur Annahme
abgegeben wird, daß Di efem gegenüber alfo, der nunmehr in Leiftungsverzug
vertebt wird, {ofern nicht etwa $ 285 Pla greift, alsdann co ipso auch die
Wirkungen des dem andern gegenüber beftehenbleibenden U N in
a fommen. Vgl. ng Ennecceru8, 4./5. Aufl. I, 2 S, 246 Anm. 7.
A. M. Rofjenberg in Yherings Jahrb. Bd. 43 S. 296, Dertmann Bem. 2
zu $ 424, welche annehmen, daß daS (Erbieten zur Annahme gegenüber irgend
»inem Schuldner die Wirkungen des Annahmeberzugs Ir allen aufs
hebe und nn Hellmann, Krit, Vierteljichr. 3. F. Dd. 5 S. 247 ff., der
annimmt, daß daZ Erbieten gegenüber einem andern Schuldner al3 dem-
‚enigen, welcher die Sethng angeworbern, gar feine Wirkung habe.
Unnabmeverzug auf rund des S 295 (wörtlidhes Angebot):
Um diefen zu befeitigen, muß der Gläubiger ih demfelben Schuldner gegen=
über zur Annahme bereit erklären, welchem gegenüber er die Annahme vorher
verweigert hatte. AUllein auch die BereiterfNärung zur Annahme gegenüber
ainent andern Schuldner hat diefelbe Wirkung, wie im Sall zu a, D. DH. fie
hefeitiat Diejem gegenüber perjönlidh die Wirkung des S$ 424. , ,
Dasielbe gilt im Zalle der Hoffhuld, menn der Gläubiger fi bei
ginem andern Schuldner einfindet, al3 dem, der ihn in Annahmeverzug ver-
jeßt hat, um neuerding3 die Sache von diefem andern abzuholen.
Mnnahmeberzug auf Grund des 8296 (für die von dem Öläu-
biger vorzunehmen de Handlumg ift eine Beit nad dem
Ralender beftimmt). Sofern fich nicht auz dem Schuldverhälinis ein
anderes ergibt, fallen die Wirkungen des Unnahmevyerzuge3 gegenüber
allen Gefamtichuldnern weg, wenn der Gläubiger nachträglich etnem gegenüber
die erforderliche Handlung g S. Kündigung) vornimmt; doch folgt daraus
feineSwegsS, Daß nunmehr au de Gefamtihuldner in Leiltungsverzug
verfeßt find, denen gegenber die Kündigung nicht erfolgt; denn Befeitigung
der Wirkungen e8 Annahbmeverzuag3 und SeilktungSberzug
find zweierlei. Bal. S 425.
&
)
8 425.
Andere al8 die in den 88 422 bis 424 bezeichneten Thatjachen wirken,
Toweit fich nicht aus dem Schuldverhältnik ein Anderes eragiebt, nur für und
gegen den Gejammt{Huldner, in deffen Berjon fie eintreten.
Dies ailt ingbejondere von der Kündigung, dem VBerzuge, dem Berjchulden,
von der Unmöglichkeit der Leiftung in der Perjon eines Sefammt{dhuldner®, von
der Berjährung, deren Unterbrechung und Gemmung, von der Vereinigung der
Norderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtbeile.
(®& 1. 295. 3926 Ubi. 2; 327, 333—386: IL 368: TIL 419