Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

302 VI. Wbidhnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern. 
„4. Berfönligh Gloß fubjektiv) wirkende Tatfaden: Tragweite der Bor 
IOrcift, ihre rein dispofitive Bedeutung: Nach $ 421 i{t der Zweck des Gefamt- 
Ihuldverhältnifies im Sinne des BOB. darin zu finden, daß dem ®läubiger neben 
unbedingter Wahlfreiheit Bequemlichkeit der Anfpruchsverfolgung) auch die denkbar größte 
Sicherheit der Erfüllung gewährt werden {ol (8421 Sag 2), Yır Dil er einheitliche Zweck 1chaff 
auch eine gewijie Einheitlichkeit des Gefamt{huldverhältnifies (vgl. BYorbem. IN, 2, b, S. 484%), 
im übrigen bleibt durch diefe ten die Selbjtändigkeit der einzelnen „aftumge ' 
Schuldverbältniffe im engeren Sinne unberührt. Hieraus ergibt fich die Regel des S 425, 
der zufolge anderen d.h. alle in den Dißberigen 8$ 422—424 nicht behandelten Tatlachen 
„nur für oder nn Sefamtfchuldner wirken“ follen, in deflen Berfon fie eintreten 
Die an und für (ich TeHperftänb ih nur dispofitibe Bedeutung diefer Kege 
wird aber noch ausdrücklich durch den Zufjaß Hargeftellt: „fotweit fih nicht aus Dem 
Schuldverbältniffe ein Anderes ergibt“. , 
DE hat das BOB. durch diefen Dufaß die alte Unterfjcheidung zwifden 
Korreal- und Solidarobligation nicht wieder einführen, wohl aber die Möglichkeit aner“ 
fennen wollen, daß in einem einzelnen fonfreten Gefamt{huldverhältnifl® 
au anderen einzelnen Tatjachen, al8 den in SS 422—425 behandelten, eine gefamtzer 51 
fiche Wirkung beigelegt werden könne. — Val, insbejondere Binder, Die Äorrenlobligation 
S. 572 ff. gegen Schott, Neber Zeition und Korrenalobligation 1897 S. 73 ff. Der Swen 
des einzelnen Gefamtichuldverhältniffes kann eben weiter gehen, al8 das BOB. regel 
mäßig vorausfebt; er fann nicht bloß darin aufgehen, dem Gläubiger Bequemlichkeit Det 
Antpruchsverfolgung und Sicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Se: 
famtichuldner8 zu gewähren; e8 Kann vielmehr im einzelnen alle und in verfchiedenen 
Beziehungen auch eine ED Vertretung der Gefamtfhuldner, EIN 
Hüreinanderhaften berjelben et fein. Diejem Gedanken, dem Se 
danken ber fog. griehifdhen Korrealität (vgl. Binder a. a. OD. S. 590), trägt das HGB. durd 
feinen Zujaß Kechnung. Ob und wieweit in einem fonkreten Schuldverbältnifie dieler 
Gedanke den VBertragsablidhten entfpricht, ift aus dem Zwecke zu entnehmen, Den va 
Larteien bei der Eingehung des Gejamtichuldverhältnifies verfolgt haben. Bol. Lian 
Dem. 1 zu 8 425. af 
3, Die Kegel und ihre Folgen: Wbf. 2 gibt nur eine Heitpielzweife Aufl“ 
3öhlung ber praktifh wichtigjten nach der RMegel des ai. 1 bloß Tugielie (in personam) 
wirkenden Tatfachen: w 
a) Kündigung. Durdh die Aündigung, die von einem Gefamtichuldrer aus 
gebt oder an einen Gefamtichuldner gerichtet i{t, wird he Verbind“ 
Kichteit fällig. EU wirkt felbifver|tändlich die Hündigung auch füx DIE 
übrigen Gejamtfhuldner, wenn der Kindigende Gefamt{huldner in Ve! 
trefung der andern Schuldner gehandelt hat. (8 164.) 
Berzug. Dur die Mahnung kommt nur derjenige Schuldner in Beräuß, 
an welchen die Mahnung ergangen ift. Die Sn des Leiftungsverzuß 
(8$ 286—290) treten nur auf Seite desjenigen Schuldners ein, der in Verzug 
geraten ijt; Jind mehrere Zatfacdhen erforderlich, um den Berzug zu begründen 
jo müjjen dieje mehreren Tatjachen zwifdhden dem Gläubiger und vdemjelber 
Schuldner eingetreten fein. {% für die Leiftung eine Beit nah dem Kalender 
beftimmt (& 284 2bf. 2), Io fommen mit dem Eintritte diefe8 HZeituunktes 
alle Gefamtjchuldner in Verzug. . 
Sind die A, de8 Leiftungsverzugs (8 284) hei fämtlichen 
Schuldnern vorhanden und kommt ein einzelner Sefamtfehuldner aus dent 
Grunde nicht in Verzug, weil er das Unterbleiben der Leiftung nicht 3U 
Ent dr ($ 285), 10 bat dies auf den Verzug der übrigen Schuldner 
einen Einfluß. , 
Auch Dei dem in Anwendung des & 326 gegebenen AUnfpruch aut 
Schadenserfaß find die Borausjebungen nur aus der Kerton de8 in Anfpru® 
Ve emm ehe Gefamtihuldners zu beurteilen. Beifpielsweife wirkt die CE“ 
ra ga des nicht ausgefdhiedenen Handelsgejelljchafter8 nur di“ 
AO Jr OP und gegen den AuSgeichiedenen ift ein Se 
erfaßanipruch ua 326 mange rfüllungsweigerung nicht begrünDdel 
NOS. 065 S. 26 ff, Sur. Blchr. 1907 €. %5 Bi. 14. % { 
Verihulden (SS 276—279). Das BGB. folgt hier der allgemeinen Kegel, 
daß für ein Verjchulden nur derjenige haftet, Dem das Verfulden Zur Saft 
Fällt, 9. IL, 159, 
Sn pigelnen il m ET SEE BEE ” u Bei 
% Haftung au aDdensSerjaß wegen NMidhterfüllung D 
PET MulDeter Unmöglichkeit De Ste nn Eefenige 
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