1. Titel: Kauf. Taufdh. S 433.
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ılt wefentlid. So mit Recht Jacobi a. a. DO. S. 273). E83 entfopricht alfo die
Uonahme dem technijhen Begriffe der tatfächlidhen Wegnahme (oder
förperliden Dinwegnahme der zu diejem Zwecke bereitgeftellten
Ware; man kann auch fagen: Befreiung des Verkäufers vom Bes
jiBe der Ware) im Gegenfaßge zu dem juriftijhen Akte der Neber-
gabe und Annahme; vgl. R. 1, 54 und au Z®. II, 226, 227. (Befonders
deutlich prägt jich Teßterer Unterfchied in S 448 BGB. aus: die Roften der
Nebergabe der verkauften Sache . . . fallen dem Verkäufer, die Koften der
Mbnahme . . . dem Käufer zur Laft.) Der N 0 ift demnach De gleich-
bedeutend urit der Empfangnahme des Art. 346 HSV. (alt), Sal. OO
a. a. ©. m allgemeinen herricht infoweit Nebereinftimmung, vol. fand
Bem. 7, Si er-Oenle Bem. 11 zu S 433, Dernburg II S 74, Endemann
3 159 Nr. 2, Crome Syftem 8 215, Schollmeyer, Das Recht der einzelnen
Schuldverbältniffe S. 22 20, ROSE. Bd. 53 S. 162, Bd. 56 S. 175 und
Sur. Wichr. 1904 S. 112, Jacobi a. a. D., ROS, im „Kecht“ 1905 S. 46.
Dagegen erflärt Romeick, ENDETE 1901 S. 58 ff., Die VBerpflihtung
pr Onahme al8 eine Pilicht zu deren Billigung. Allein diefer im Schoße
ex 11. Romm. angeregte Nechtägedanke it im Gejebe, felbft nicht verwirklicht
worden, vol. PR. II, 315—319 und Jacobi a. a. DO. S. 278.
Die ANonahme dient ihrem wirtfdhaftlidhen Zwede 0 unter
anderem Hauptfächlih dazu, den Verkäufer der Verpflihtung zu ängerer
Obhut über die Sache zu entheben und, wenn fie einen größeren Kagerraum
Geanfprucht, diefen wieder für anderes verfügbar zu machen GG. D. einen
Ragerplaß für Steine, Sol, Getreide, Kohlen u. dal.)
Die Annahme it deshalb von der Abnahme zu unterfcheiden (val.
Lehmann, D. Jur.3. 1902 S. 490 ff.) : die Annahme entfpricht der Neber-
gabe, die Nbnahme der Ablieferung; durch die Wonahme wird Käufer
an und für fich nur ba durch die Annahme der verkauften beweglichen
Sache aber wird er Sigenbefiker und in der Regel au Eigentümer; vgl.
oben Ben. VI, 1, a, Düringer-Sachenburg (1. Autk.) Bd. 3 S, 51 und ROE.
in Sur. Wichr. 1905 S. 78.
. Sn dem Spradhgebraucdhe der Gefhäftsmelt hat allerdings
der Auzdruck „Abnahme“ vielfach eine weitere Bedeutung; er umfaßt in8-
befondere auch die rehtEgefOäftlidhen Handlungen des Räufer8, durch
die eine Unbe d mtheit in bezug auf die Sieferung der Ware nach Beit,
Ort, Art und SGegenftand befeiti fe und dem Verkäufer erft eine Lörper-
(ice Ablieferung der Ware ermöglicht wird, alio ingbejondere der Abruf
und die Spezttifation. Die Vornahme jolcher rechtägefchäftlichen Hand-
[ungen fällt regelmäßig nicht unter die Borjchrift des S 433 Ubf. 2;
man würde diefer Damit eine zu große Tragweite beimeffen, vol. hierüber
NOS. Bd. 53 S. 162, Bd. 56 S. 173 und insbefondere Bd. 57 ©. 109, fowie
auch Sörtigh in D. Jur.3. 1905 S. 17 und 18, Jowie oben Bem. LL
8 fanıt freilich anderleitZ eine nad der Natur des einzelnen
Gefchäftz gebotene oder verkehrzZübliche oder befonderS$ verein
harte Mitwirkungspflicht des Käufers in vobigem Sinne zur Er-
möglidhung einer Ablieferung der Ware im konkreten Falle gene
jein, allein eine derartige Magbare Verpflichtung ift, wenn ihre Boraus-
jeBungen vorliegen, nicht als Teil der Abnahmeverpflichtung rechtlich auf-
zufafien, fie erfcheint vielmehr als eine jelbitändige Berpflichtung neb en
iener. Ein Verzug mit die fer Mitwirkungspflicht it als auch mie jeder
andere Schuldnerberzug, Toweit nicht $ 264 BOB. Blaß greift, zu beurteilen.
Damit harmoniert au S 375 es über den Spezifikationskauf, der die
Spezifikation durch den Käufer als Schuldnerverpflihtung anerkannt
und behandelt willen will f. insbe]. Abi. 2 des $ 375 HGB). So mit Hecht
OS. Bd. 57 S. 109 und 110. .
Eine Annahme der Leiftung als ER (8 363 BOB.) liegt daher
begriffsmäßig in diejfer „Abnahme“ nicht. Der Begriff der „Abnahme
gerträgt {ich deshalb au nicht mit Vorbehalten DHinfitlih Mängel
‘8 464) und noch weniger it etwa. im Diejfer Wbnahme eine UHR E
Mare zu erbliden val. Lehmann a. a. D.). Ein anderweitiger. ille
de8 Räufer8, in der ihm_ als Gr füllung angebotenen Leiftung eine Srfülung
zu erblicen, muß, wie Schollmeyer, Komm. S. 280 zutreffend bemerft, ers
fennbar fein. Die Beweisver|chiebung, die S 363 aufftellt, trifft alfgabei
der Abnahme nicht ohne weiteres zu. Sehr häufig nimmt der Käufers Rer-
dies ab, obne überhaupt prüfen zu können, ob e8 ih um das Erfüllunas-
Staudinger BGM. ITa (Schuldverbältnife. Kober: Kauf, Taufehl. 5/6. Aufl. *
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