1, Titel: Kauf. Taufh. S 4338. 547
Als VBorzlige einer derartigen mecdhanifchen Anwendung des $ 326
Mb). 1 auf alle Fälle eines Yönahmeverzug8 wird hervorgehoben,
daß dadurch allein eine are A gefchaffen merde, der Vers
fäufer fönne ohne weiteres bei {teigender Konjunktur vom Vertrage
zurüctreten, bei Jinfender Aonjunktur die Differenz als Schadenserfaß
wegen Nichterfüllung verlangen und fer zugleich von den als läftig
ampfundenen Formalitäten des Selbi{thilfeverkaufs befreit.
. Hält man dagegen mit dem NReichSgerichte (f. oben unter d) daran
jeft, daß Die hier gemeinte Wbnahme Feine Hauptleiftung des
Räufer8 darftelle, fo muß das Ergebnis jein, daß der Schuldners
verzug des Käufer8 mit diefer Nonahme allein in der Regel
— ımd zwar auch bei Handelskäufen! — die Anwendbarkeit des S 326
Abi. 1 nicht rechtfertige. Die für die Gegenmeinung (f. oben) an-
geführten orzllge werden durch die Bedenken aufgewogen, die under“
fennbar darin liegen, daß an den Verzug mit einer in Wirklichkeit
pielfadh nebenfächlidhen und al8 foldher auch aufgefaßten Leiftung,
wie dies in der NRegel die Abnahme der gekauften Sache ijt, ohne
innere Berechtigung die weittragenden Wirkungen des S 326 Ab]. L
(Schadenserfaß oder Rücktritt!) (OlcOtDin gefnüpft jein würden (fo
NGE. Bd. 57 S. 108 FM, 111, Bd. 53 ©. 164, 165; vgl. au %. IT,
33, 54, Staub, Exkurs zu 8374 HOB. Anm. 145 und Zacobi a. a. D.
S. 287, {jowie ferner Lippmann in D. Yur,3. 1904 S. 800).
Freilich wird S$ 326 Abf. 1 ausnahmSmweife gleichwohl
häufig auf den Nbnahmeverzug zur Anwendung fommen Können:
za) 8 fonn diejle Abnahmepfliht in vielen Füllen als Haupt-
pflidht erfcheinen entweder infolge der Natur und Des
Segenitandes des Ge{häft3, fo im Großhandel bei Lieferung
von Majfenprodukten und Majfenartikeln, oder fie kann
lich au befonderen Beftimmungen des VertragS er-
geben, wie 3. B. hei Verkäufen ab Schiff 2C0.; in Zällen diefer
Öfrt Itebt der Anwendung des S 326 Abi. 1 bei Deizug des
Räufer8 in Erfüllung der UWbnahmeverpflihtung kein Bedenken
antgegen; val. ROT, Bd. 57 S. 112 und Bd. 53 S. 164, 165,
Jowie Necht 1907 S. 247 Nr. 430.
€ Kann ferner in dem beharrlichen EEE der UAb=
nahmeberweigerung in Verbindung mit dem Beltreiten, daß
überhaupt ein bindender Vertrag zuitande gekommen fei, nach
Qage der Umftände auch eine unmittelbare Zahlınas=
bermeigerung erblidt werden; desSgleichen gehören hieber
ern{tbafte Erklärungen des Käufers: „er annulliere den Vertrag“,
„man frete vom Bertrage zurüc“ 20, die auf ein unberechtigtes
Losfagen vom Bertrage hinauzwollen. Hier darf der Verkäufer
al8 ficher annehmen, daß der Näufer nicht „zahlen werde, jelbft
wenn ihm geliefert würde. Damit ift die Anwendung des S 326
Abi. 1 gegeben, da zugleich eine Verweigerung der Hauptleiftung
vorliegt. In folddgen Fällen wird Togar Mahnung und
Srijftfegung entbebrlidh (f. ROSE. Bd. 53 S. 11, Bd. 51
S,. 347, Bd. 61 S. 279 und Bem. IN, 2, c zu S 326), auch für
den Fall, daß der Verkäufer vorzuleiften hat Ö. KOE.
Bd. 54 S. 98, Bd. 57 S. 113).
Un Stelle der urfprünglichen Vertragspflieht beider Teile
tritt hier der Anfpruch des Verkäufers auf Erfaß des
Schadens wegen Nichterfüllung, der ihr dadurch verurlacht
murde, daß der Vertrag, fo mie vereinbart, nicht zur Erfüllung
gelangte (j. NOE. Bd. 53 S. 11 ff, Bd. 50 S. 264 und Bd. 57
S. 106 {f.), der Verkäufer hat bier dann fein Recht mehr, Er-
Aillung vom Käufer durch Leiftung gegen Gegenleiftung 3 vers
fangen, das ganze Vertragsverhältnis it EEE
1 Md en A des Merkänfers. Bal. auch unten
em. XI, 4. |
Der Abruf ift kein Teil der Abnahmepflidht, kann aber
wie die ÜWbnahmepfliht zu einem Teile der Hauptleiftung
werden, e8 begründet alsdann deren Verleßung Schuldnerverzug
und dieler führt zur Anwendung des 8 326; vgl. ROGE.
ar®