Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zaufh. S 467. 655

3. Hat der Käufer die Raufjache oder eınen erheblichen Teil derfelben veräußert
der mit dem Rechte eines Dritten belajtet, {Do it erfterem ebenfalls die Wandelung
Derjagt, menn bei demjenigen, welcher den Gegenftand infolge der Verfügung eY >=-angt
 hat, die Borausfeßungen des S 351 oder S 352 (vgl. vorftehende Wr. 1 und 2)
Ingetreten find. Einer SE des Käufer3 felbft {teht eine Berfügung gleich,
die im Wege der Zwangsvollitredung oder der Arreitvollziehung oder durch
den Konkursverwalter erfolgt (8 353). .
a) Diele Beitimmung (& 353 mit S 467) hat hier aber nicht den Sinn, als
ob der Käufer, wenn er von feinem Wandelunmgsredhte SGebhrauch macht, dann
überhaupt den gekauften Gegenftand bei Bollziehung der Wandelung nicht
mehr zurückzugeben brauchte, fjondern fie ift dahin auszulegen, daß die Verurteilung
 des Verkäufers zur RKückgängigmacdhung des KaufeS unter Ytückgabe
 der Leiftungen an fichH durch eine freiwillige oder zwangsSweije Ber-Außerung
 des Kaufsobjekt3 nicht ausgelchloffen fein foll, da dem Käufer auch
1ach vollzugener Wandelung regelmäßig noch die Möglichkeit bleibt, den
veräußerten Kaufgegenitand zurüczuerwerben und ihn dem Verkäufer zurück
CE (vgl. die Bem. zu S 353). Wenn aber zu der Zeit, Da bie
Kandelung von dem Käufer begehrt wird, bereits fejtiteht, daß
z% Dean den veräußerten Gegenitand nicht zurüdgeben
will oder nicht mehr zurüdgeben kann, fo erfheint auch jein
WandelungsSanfprudh A die Beräußerung DM &
fann vernünftigerweije nicht der Wille des SGefebgeberS fein, eine Wandeang
 Ne die tatfächlidh nicht ausgeführt werden kann. I
Der Umitand, daß daS zu wandelnde GOrundftück zur Zwangsveriteigerung
zefommen ijt, Ichließt die Wandelungsflage an fi nicht aus; e8 Kommt
pielmehr darauf an, ob denjenigen, der nicht .mehr in der Lage ift, Das
Orunditück zurüczugeben, ein erihulden oder wenigiten3 ein überwiegendesS
Berfhulden an der Zwangsverfteigerung trifit, val. hierüber insbe]. ROLE.
Bd. 50 S. 188, Bd. 54 S. 219, Bd. 56 S. 258, 267, Bd. 59 S. 93, Seuff.
Urch. Bd. 57 Yr. 145, Bd. 59 Nr. 101, Bd. 62 Yr. 206; gegen die Yıfs
jaffıung des Reichsgericht3 DVertmann, D. Sur. - 1905 ©. 516 ff. und in
Bem. 1, zu 8 467, 1. ferner ROSE. in Bayr. Z. f. RN. Bd. 1 S. 242 (der
zur Nückhrahıne des GOrundftücks verpflichtete Verkäufer, der e& nach ücktritt
des Käufers vom Vertrage nicht zurücdgenommen und für NE der
Hmwangsberfteigerung nicht geforgt hat, trägt an diefer di NOS. Bd. 59
S. 155 (iit der Käufer wegen eines Mangels des gekauften Haufes zur
Abnahme nicht verpflichtet und hat er infolgedeffen au die von ihm Übers
nommenen weiteren Anzahlungen auf den Kaufpreis nit zu leiften, 10 ijt
eine infolge der Nichtzahlung des Kaufpreifes bewirkte ZmangSverfteigerung
des Örundjtücs nicht auf Verfchulden des Käufer3 zurüczuführen, gleichviel
ob fie durch feine Bertragsleiftung hätte abgewendet werden Können oder nicht).
Val. ferner auch RKipr. d. YLG. (Dresden) Bd. 13 S. 415, ROSE. in ©B.
1907 S. 593, fowie Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 69 (Ausfhluß der Wandlung,
DEE vd Sender gegen Treu und Glauben die Amwmangsverfteigerung nicht
gerhinderte).
Sine folde Unmöglichkeit der Rüdgewähr des Kaufgegenftandes muß
zuf Seite des Wandelungsfläger5 auch dann A werben, menn
diefer im Wege der Zwangsbverfteigerung an den Wandelung sbeflagten
7e1lbft zurücdgelangt ift, vol. hierüber im einzelnen ROSE. Bd. 54 S. 219
ae DZertmann in Ben. 1, f zu S 467).
Die Borfchriften des S 351 find auf die Wandelung in der Weife entfprechend
ımzumwenden, daß ftatt der Rüctrittserklärung des Berechtigten die Bo1lziehung
 der En gemäß $ 465 al8 biejenige Handlung anzus
eben ijt, bis zu welcher ein Verfchulden der im & 351 bezeichneten Urt den
Ausichluß des Wandelungsrechts zur Folge hat MOSE. Bd. 59 S. 99).
Nu8 dem Se der SS 467, 351 ergibt jich, daß das WandelungsSrecht
 des Käufers dann verwirkt ift, wenn die wejentlihe VBerfhlechterung
jer Ware eingetreten ijt, hebor er die Wandelung erklärt hat; durch na D-;räglicdhe
 Berfchlechterung wird der Wandelunasanjpruch Jelbit dann nicht
uf gehoben, wenn fie dom Räufer verfchuldet 1ft, dagegen fann fie einen
Spa benSerfabaniprudh au8 8 347 bearünden. Recht 1904 S. 45 (DHLG.
Kolmar).
Inter Umftänden geht der Käufer, der die Sache nicht mehr zurücdgeben
fann, des WandelungsrechtS nicht verluftig, wenn der Berkäufer fich
hereit8 im Annabmeverzuge befand, al3Z die Sache noch zurücdagegeben
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.