|. Titel: Kauf, Zaujh. S 487. 699
4. Schon nah S 351, der im $ 487 Abi. 2 in Bezug genommen ift, {tebt im
Srundjaße dem Untergange des VertragSgegenftandeS eine von dem Empfänger zu
jextretende meientliche Verihlechterung jenes SGegenitandes glei.
a) Diele Gleichftellung kommt infolge der erwähnten Bezugnahme auch in dem
Bereihe der Sonderheitimmung des 8 487 AD. 2 in Anwendung,
menn fich leßtere auch gewifjermaßen in En Richtung wie $ 351
Sewegt. € wird hier auch durch ein Folches Verhältnis die Wandelung
nicht außgefehlofien. (So auch YVYertmann 0. 0. ©. Buzuftimmen it diefem
zu darin, daß der Verkäufer HH dabei das mefentlidh verfchlechterte Tier
nicht zur Rücknahme aufdrängen zu lajjen braucht, fondern Wertserfaß nad
Maßgabe und im Umfange des S 487 961. 2 beanipruchen kann.)
Mir den Fall einer vom Käufer zu vertretenden un mw efentliden BeriOledhterung
gibt Abi. 3 des S 487 wiederum eine Spezialvorfchrift.
Dieje febßt aber voraus, daß die vom @äufer 3u berfretende uniwejentliche
VBerfhlechterung bot Mollziehung der Wandelung erfolgt ift. In
diefem Halle hat der Käufer auch nur die Wertsminderung den: Verkäufer
zz vergüten, nicht aber vollen Schadenserfaß zu leiften. Daraus ergibt {ich
zugleich, daß bei folcher unwefentlidher Berfhlechterung neben jener abge
‚Hmwächten Se au die Rückgabe und Rücdnahme des Tieres ent
herzugehen hat. Was als VBerichlechterung zu betrachten ift, benuüßt ch nach
den Um ftänden. Bu berücfichtigen find außer den förperlichen Berhältnifjen
bes Tieres au mirtfcdhaftlide Momente, welche für die Beurteilung der
Brauchbarfeit des Tieres von Bedeutung find. (Val. die bei DYVYertmann
zegebenen treffenden Beifpiele.)
Bei Berfchlechterung nach vollzogener Wandelung finden die SS 467, 347
Anwendung. -
Eine Beränußerung des Tieres in Kenntnis des Mangels wird für
die Regel den Verluft des Wandelungsanipruhs in fih Ihließen, val. Bem. I
zu 8 467; über die verfichiedenen Meinungen vol. Stölzle, Wiehlauf S. 197,
198, Meisner, Biehgemwähridhalt S. 89 {f., Zeiler in Jur. Wichr. 1908 S. 292 ff.
. 5. Bu Abf. 4 1. über den Begriff „Nugungen“ 8 100. Die GefegeSftelle begründet
für den Käufer eine erleichternde Ausnahme von & 347 mit S& 467, indem dadurch die
Eriaßpflidht hinfichtlih derjenigen Nugungen ausgefhlof{fen wird, weldhe hätten
gezogen werden fönnen. Dies WE aber nicht aus, daß der Käufer fhadens=Se
rtogOriimtie wird, falls er durch {huldhaftes Unterlafien einer Nußung G. BD.
Nichtmelfen einer Kuh) eine Merfchlechterung des Tieres verurlacht (fo mit echt Dernburg
S 192 Anm. 6, Stölzle S. 211 und Plane Bem., 2).
6. Nach M. 11, 257, RB. I, 741 f. wurden für den Fall, daß von den in S 481
bezeichneten Tiergattungen eine Herde, oder bei Zugtieren Paare, Gefpanne oder
Züge Gegenftand des Kaufes maren, bejondere Beftimmungen als entbehrlich erachtet.
sm Gegenjaße zu bisherigen Rartikulargefeben 3. B. dem bayr. N On
&8 bleibt daher bei den Grundvorfchriften der 88 469 ff. auch für den Sonderbereich der
Viehaewährfchaft; bei dem Falle, daß Mırttertiere und junge Tiere mitfammen veräußert
a Hauptfächlih 8 470 einfchlagen (val. Dertmann Bem. 4 und Stölzle
S, 220, 221).
7. Beweislait. Dem Käufer obliegt der Nachweis, daß der Hauptmangel, auf
den er feinen Anfprucdh (tüßt, vD0x Ablauf der Gemährftrift hervorgetreten ijt. Auch
muß er nachweifen, daß Der betreffende Fehler nach dem Verkaufszwec als Hauptmangel
zu gelten hat (vgl. hiezu Dem. I, 4, b zu 8 482). Dem Verkäufer fteht —
ıbgefehen von den allgemeinen Einwendungen — inSbejondere die Einwendung aus 5 485
zu, Jowie der Gegenbeweis, daß der Fehler — entgegen der in 8 484 aufgeftellten Vernutung
— zur maßgebenden Zeit Des Gefahrübergang8 nicht vorhanden war.
HIT. Ferner greift der Anipruch auf Schadenzerfaß, weldher nach S 463 itatt
der Wandehung vom Käufer erhoben werden kann, auch im Bereiche der Viehoewährfdhaft
Blas. € ergibt ich dies fchon aus & 481, jiberdie8 aber auch ganz Ddeutliod aus S 490.
ol. Gotthardt a. a. ©. S. 43. € kann daher insbefondere beim Fehlen A
Sigenfchaften als Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung der Minderwert Beanfprucht merben,
den das gekaufte Tier wegen des Fehlens der zugelicherten Eigenichaft hat, Abi. 1 fteht
hier nicht entgegen, vol. NOS. Bd. 60 S. 234, Sur. Wichr. 1905 S. 285, 1. hiezu aber
zuch Laubhardt, Oruchot3 Beitr. Bd. 54 S. 530 ff.
Neber Erfaß einer Entwertung durch Nerihulden de3 Käufer2 troß Wandelung
ngl. au Ben. 3 zu S 347. n
, IV. Auch S 487 gilt zunächft nur für die gefeblidhen Sauptmängel. Cr wird
indes durch S 492 auch auf die vertrag3müäßige Gemwährleiftung unmittelbar erftredt.
a)