1. Titel: Kauf. Taufh. 88 494, 495. 718
Sefehgeber hat e8 alfo hier für zuläffig erachtet, die Wirkfamkeit Des
Kaufe8 auf den Willen des RäuferS abzujtellen; notwendig it dabei
nur, daß diefer Wille erfenndar zum Ausdrucke gelange, da er fonjt als
ein interner Vorgang für den KRechtsverkehr nicht in Betracht kommen kann.
OR 4 Art. 399 des alten HGB. ROS. Iur. Wichr, 1908 S, 711 f., DI.
}. NA. Bd. 74 S. 94, Windfheid-Ripp Bd. II S 387, I und 893 Nr. 1, NOGHGG.
Bd. 14 S. 204, Staub in Ann. 13 ff. feines br ta zu 8382 GOB., Mus-
fat im ®ruchot, Beitr. Sb. 48 S. 210 ff. und Bd. 49 S. 472 ff., fowie Krug,
Die Zuläfligkeit der reinen Wollenshedingung, 1904 S. 185 ff. und Düringer=
Hachenburg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 186 ff., aber au Walsmann, Iherings Yabrb.
Bd. 54 S. 273 ff. Vol. ferner unter Bem. 8.
Bon dem Kaufe auf Befiht im Sinne des S 495 ift der Jall zu unter[Heiden,
daß „auf“ oder „nach“ Bericht oder „wie befehen“ gefauft wird, monad) der
Verkäufer von der Haftung für jeden Mangel -frei wird, der durch eine
Unterfuchung erfennbar geweien märe, vol. RNGE. in Zur. Wicdhr. 1906
SS 549.
„2, Die Bedingung kann an ıumd für ih fowobl aufihiebender als auf
(Sfender Natur fein. Wal, Windfheid-Kipp Bd. II 8 387.) DVb daZ eine oder andere
der Fall fein foll, it nadh dem Standpunkte des BOB. zunächft der Befitimmung
durch die Varteien anheimgejtellt. Wurde (au3drücklich oder nach den Umftänden)
nichts über diefen Punkt vereinbart, fo greift die im 5495 Abi. 1 SR 2 aufgeftellte
AuSfegungstenel ein, daß eine aufichiebende Bedingung der Billigung anzı-
nehmen ift. Bol. auch Art. 339 de8 alten HOB. .
8. Billigung oder Nihtbilligung {tebt nach 8 495 6. 1 grundfäglidh ganz im
Belieben des Käufers.
» Mit Recht betont aber Planck zu S 495, daß e3 fih doch bei der Billigung
oder MicHtbilligung feineSwea68 um ein ganz uneingef{dOränfktesS
Wollen oder Nichtwollen des Käufer8 handelt. Das bereits beftehende
Kechtsverhältnis erfordert definitive Seftitellung feiner Wirkfamfkeit. Aus
diefem SGefichtspunkte hat das Sejeß die Neußerung der Billigung oder
Nichtbilligung mit einer Sriftbeitimmung verbunden. Nähere 8 darüber
ji. in 8496 mit Bem.
Butreffend führt Dertmann Bem. 1 zu 8 495 aus, daß jenes Jubjektive Belieben
durch den VeriragsSswillen der Parteien auch eine Sind ränkung auf
einen en objektiven Standpunkt, inZbejondere auf den der Bett all
würdigkeit erfahren kann; vgl. hiezu audh Staub in Anm. 15 a. a. DO.
und ROGG. Bd. 14 S. 204.
Cbenfo fan diefe ing Belieben geitellte Mißbilligung befhränkt werden auf
den gerade gelieferten Gegenitand, fo daß auch im Kalle der Miß-
Silligung ein RaufgeihHäft beftehen bleibt und nur ein anderer
Gegenftand zu liefern ift. In dieje Kategorie ek die Bedingung des
„Umtaufches“, wie er bejonders A bei Gefdhenfen für Dritte mit
Rückficht auf deren Bedarf oder Gefchmack vorkommt. Dies i{t dann aber,
‚ben weil der Kaufhandel als folcher heftehen bleibt, fein Kauf auf Probe
im Sinne des 8 495; vol. hierüber Kipr. d. DLG. (Moftod) Yd. 2. S, 502
und Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 196; 1. ferner auch IKpr. d. DLG. Bd. 8 S, 56,
Dernburg $ 198 und dazZ bei Warneyer Bd. 1 zu S 495 zitierte Urt. D.
DLSG. Dresden vom 11. Mai 1900; in diejem Urteile wird zutreffend aus-
geführt, eine folde Bereinbarung bedeute nur, daß die Heitfebung des
gekauften StückeS feine endgültige fei, der andere Teil aber als Käufer
berechtigt und verpflichtet fein f{olle, im zwei Verträge dürfe das Gefchäft
nicht zerlegt merden; zuftimmend in eingehender Nusführung. Dertmann,
Die Umtaufchklawjel in Bl, f. NA. Bd. 71 S. 685, der die Konftruftion als
Kauf mit facultas alternativa (ErfeßungsSbefugnis) des Künfer8 als Oläu-
bigers vorfOfigt f. dajelbft auch über die verfchiedenen abweichenden
Meinungen in Literatur und Praxis. Oleichgültig it für diefe Beurteilung,
ob für den Umtaufch da3Z Belieben des Köäufer8 felbit oder eines Dritten
G.B. des Ehegatten) entfcheidet (vgl. Dertmann in Bem. 1, d zu $ 495).
Aus der Nechtiprechung vol. hiezuw au Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 182,
ferner Rammergericht in BI. f. NR. i. Bez. d. Kammerger. 1907 S, 94 (SGefahr-
iragung vor dem Umtaufche beim Rüuter) und Kıpr. d. DLSG. Celle Bd. 20
S. 166 (Der Kauf auf „jederzeitigen“ Umtaufdh SEE dem Käufer nur
eine billige Srift zur Vrüfung); 1. auch Kipr. d. VLG. Bd. 8 S. 56.
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