2, Titel: Schenkung. S 528, 769
„5, Der Unfprucdh geht auf Herausgabe Des Gejcdhenkes vom Befdhenkten (oder
defjen Erben) an den SHenker, aber nicht {hlecdhthim auf die Herausgabe der g BMEnn
Schenfung, vielmehr nur fomweit, als eS$ zur Dedung des im _& 528 umprensten n-Ipruchs
notwendig erfcheint. € wird alfo auch nicht der ganze Schenfungsakt umgeftoßen
{wo8 fich übrigen3 auch au3 S 529 ergibt). Sn diefer Hinficht it der Standpunkt des
BGB. ähnlidh dem im S 527 eingenommenen. ol, daher die dortigen Bemerkungen auch
Gieher, Snsbeiondere kommt auch 5 818 über Wertserfaß 2c.) hier zu entfprechender
mvendung. Die Höhe der Ne unterliegt im a der freiem richterlichen
Abmefung die Befhränkumng des PLR. auf 6 Prozent des Wertes der gefchenkten Sache
it nicht aufgenommen); val. Rublenbek zu 8 528.
Aus der Praxi3Z vgl. DL®. Dresden, Jich]. Arch. 1908 S. 481 Anm. (Der Weg:
fall der Bereicherung ift nicht zu vermuten, fondern vom Beklagten zu behaupten).
Wegen der Beweislalt val. ferner auch Seuff. Arch. Bd. 65 Nr, 6.
Auf den Anfpruch bezieht ih Sag 3, der die VBorfchriften über die Leibrente
für anwendbar erklärt, nicht; Sa 3 eritrect fih vielmehr nur auf Renten, die vom
Beklagten nach Sag 2 übernommen werden (vgl. unten Bem, 6, c; fo mit Recht DVertmann
in Bem. 3, Dernburg S$ 208 Anm. 9, Crome 8 233 Anm. 19, Siber, Rechtszwang S. 186;
a. 3. Wlan in Bent. 3; f. ferner audh DLSG. Augsburg in Bayr. 3. FR. Bd. 2 S. 23.
‚2. 6. Der Herausgabeanfpruch erleidet Übrigens dabei noch einige Bes
IOränfkungen :
a) Nach den in Unwendung zu NO Örundfäken über ungerechtfertigte
Bereicherung ($ 818 Abdf. 3) fällt die Verpflidhtung zur Herausgabe vder
Wertserfebung weg, wenn der BefhHenkte nicht mehr bereichert ift.
Nach 8528 Abf. 1 Sag 2 kann (facultas alternativa) der Befchenkte
die Herausgabe durch Bahlumg des für den Unterhalt der vorher bezeichneten
Berfonen erforderlichen Betrags abwenden. Nicht anzunehmen {ft jebod,
daß hier der Befchenkte fofort den ganzen Anfpruch ablöfen müßte, Er
hat aber zeitlihH geradefo zu bezahlen, wie der Schenfer felbit aktiv einen
Unterhaltsanfpruch erheben fann oder paffiv zu befriedigen Hat, alfo auch
nur mittelft der nämliden Rentenzablungen.
Ergibt ich infolge jenes Rechtes zur Abwendung der Herausgabe für den
Beichentien die Berpflidhtung zur Bahlung einer Rente, dann finden
darauf die Beltimmungen des S 760 (dreimonatlide Boranusbezahlung)
Sag 3 Anwendung (f. in diefer Hinficht auch oben Bem. 5 a. E€.).
. Das gleidhe Verhältnis gilt hinfichtlidh der im $ 528 Abi. 1 Sag 3
jür antvendbar erklärten SS 1613 (in praeteritum non vivitur) und 1615
(Erlöfcdhen des AnfpruchS durch od und Beerdigungskoften).
Den S 1615 erklärt übrigen? $ 528 ausdrücklich nur für den Fall des
Todes des Schenker8 als anwendbar. Der Anfpruch erlifcht demnach
mit dem Zode des Schenfers, Nachforderungen wegen hereit3 fälliger Poften
oleibden natürlidh aufrecht. Dagegen erlifcht der AUniprudh nicht mit dem
Tode des Befldhenkten (wie hier DVdertmann Bem. 3, c, Crome S 233
Anm. 2; a. MM. Planck in Bem. 3).
Berecdhtigt zur Erhebung des Gerausgabeanfpruchs und wohl folgerichtig
auch zur Cinbebung ber Surrogatleiftungen des Befjchenkten % der
Schenker. Nur zu ihm fteht der Bejchenkte in der hier maßgebenden
Rechtsbeziehung.
Nidht anzunehmen ® (Jo richtig Dertmann a. a. ©.), daß daS Rück
Forderungsrecht wieder auflebe, wenn der pa mit Bahdlung der einmal
übernommenen Kente in Verzug kommt, aud nicht, daß dieje Kente von
fe(bit erlöfdhe, wenn der Ge} En der gefchehenen Rentenleiftungen
die Höhe des Gefdheniwert8 erreicht (a. MM. Planck zu 8528 und teilweife
Ruhlenbeck in Iur. Wichr. 1902 S, 243).
I) Eine weitere Befdhränkung ergibt {ich aus $ 529,
7. Sinkichtlidh der Klage auf die zukünftig fällig merdenden Katen
vgl. 8 258 ZRO. und Un fpäterer Wbänderung de8 ergangenen Urteils bei vers
änderten Umftänden 8 323 ZBO.
8. Der Anfpruch auf Herausgabe des Gefchenkes ijt der Pfändung nur unter»
Worfen, wenn cr durch Verirag anerkannt oder rechtShängig geworden ift, |. 8 852 BRO.
, 9, Bon mehreren Befhenkten it nach 8528 Abi. 2 der Mate Befchenkte
in erfter Reihe haftbar. Wal. dazu $ 529 Abi. 2 und auch Kuhlenbek, Bon den Bandekten
;, BOB. II S. 233.
Staudinger, BGB. Na (Schuldverhältnife, Kober: Senkung). 5/6, Mufl.
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