Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Nbfjhnitt; Einzelne Schuldverhältnifie,

us der Praxis vgl. au DVLG. Dresden, fächt. Arch. 1908 S. 480 (Nur derjenige,
der unmittelbar vom Schenigeber das Gefchent empfangen hat, ijt Bejhenkter; 8 822
it nicht anwendbar).
10. Neber die Brage, ob gegenüber dem vom Befchenkten übernommenen Unter“
haltsanipruche die ufteß nung mit efwaigen anderen Forderungen zuläffig oder
N D N ® CE pfänddar ift, val. Kuhlenbedk in Jur. Wichr. 1902 S. 243 und ROS.

8 529.*)
Der AnfpruchH auf Herausgabe des Seichenkes ift ausgefchloffen, wenn der
Schenker feine Bebürftigkeit vorfäglihH oder durch grobe Fahrläffigkeit herbei
geführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts feiner Bedürftigkeit jeit der Leiltung
des gefenkten Gegenftandes zehn Jahre verftrichen find.
Das Gleiche gilt, foweit der Befchenkte bei Berückfichtigung feiner fonftiger
Verpflichtungen außer Stande ift, das Gejchent herauszugeben, ohne, daß fein
Itandesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm fraft Gejeße8 oblieaenden
Unterhaltspflichten gefährdet wird.
& IL —; 1 —; IL, —; NER. 41.
1. Gegenüber der Geftaltung der Verhältniffe, welche nad) $ 528 der Regel nad
eintritt, jebt 8 529 drei Ausnahmen: a S SE
a) Beieigenem Berfhulden (Borlab oder grober Sahrläffigkeit) des
Schenkfer8 in ee BL jeiner bedürftigen Lage. Was al8 ein {oldhes
Verfhulden betrachtet werden Iönne, unterfteht der freien richterlichen Bent“
teilung. Sicherlich gehören 3. SB. hieher Trunkfucht, Verfcbhwendung, fhlechte
Hauswirt/ haft, EEE Spekulationen u. dal. Ein Verfhulden vor der
Schenkung begründet die Ausnahme nicht, f. Jäichf. Annalen Bd. 27 S. 418, 425-Val.
 au Weyl, Verfhuldensbegriffe S. 281 u. a.
Bei Ablauf der im 8529 Ab]. 1 gefeßten Frift Feit tatfächlichem
NUDE der Schenkung, wenn die Frift beim Eintritte der Bedürftigfeit
 bereits verftrichen ift; andernfalls, bei früherem Eintritte der
Bedürftigkeit, Kann der Rücforderungsanfpruch auch nach Ablauf der zehn
Sabre noch geltend gemacht werden. ,
Beieigener Bedbürftigkeit des BejGenkten. Die diefem hier
gewährte Rompetenz fteht nach Vorausjebung und Umfang gleich derjenigen
des Schenkers nad $ 519 (nicht fo nach S 528). Val. die dortigen Bem.
2, Blanc behandelt die drei Vorbehalte des 8 529 al8 eine dem Befchenkten gegen“
über dem Rückforderungsanfpruche zuftehende Sinrede. DVertmann erachtet dagegen die zwei
eriten im W6f. 1 S 529 aufgeführten Fälle al3 foldhe, weldhe ip so jure eintreten und Der
Vorfchüßung einer Einrede nicht bedürfen. Hinfichtlich des im Abi. 2 behandelten dritten
Sales it aber Yertmann troß des Wortlaut8 („Das gleiche gilt“) doch auch für Annahme
einer Einrede und zwar hauptfächlich megen der Analogie des 8 519, fowie auch de3halb, weil
eine Berücfichtigung der Kompetenz von Amts wegen zu Unzuträglichkeiten führen nuitßte
Vehteres ift  instoentelait xichtig.. €3 fheint aber hier keine befondere Veranlajfung vor“
En von der äußerlih und innerlich naheliegenden Yuffaltung der drei Vorbehalte
als Einreden abzugehen (ebenfo Dernburg S. 155 Anm. 14, Kuhlenbeck zu & 529 und
OÖriloff a. a. OD. S. 301; wie DVertmann dagegen Crome 8 233 Anm. 245; Endemanr
S. 1037 Anm. 16 mill alle drei Fälle nicht als Einreden behandelt wijjen).
3. Sraglidh ift, ob auf die Einwendungen aus $ 529 durch rechtsgefhäftlidhe Ubmachung
 verzidhtetf werden kann. Die Srage wird zu beiahen fein, eS bleibt aber im
Sinzeljalle zu prüfen, ob eine folde Vereinbarung nicht gegen die auten Sitten (8 138)
verftößt. Bol. Neumann zu 8 529.
4. Die begründete Cinwendung, daß die Schenkung eine Pfliht= oder AnftandS-Schenkung
 im Sime des 8 534 it, befeitigat den Rückforderunasanfipruch, |. & 534.

p)

*) Bal. Hiezu Nitter in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 43, Zur Recht2wohltat des
Notbedaris.
            
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