Metadata: Die Preußische Gewerbesteuer

200 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925. 
waltungsbehörde die Einkommensteuer auf Antrag des Steuer- 
pflichtigen auch in einem Pauschbetrage festzusetzen. 
z § 44. Zu den Einkünften der im § 6 bezeichneten Art ge- 
hören außer den in gg 26 bis 40, g 41 Abjs. 1 Nr. 2 den 
the Einkommensarten ausdrücklich zugewiesenen ins- 
ndere: 
t. Entschädigungen, die als Ersat für entgehende Ein- 
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2 solche gewährt werden; 
§ 46. Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durch- 
schnittssäte für das Einkommen oder für seine Ermittlungs- 
grundlagen festgeseßt werden; hierbei ist die Landesregierung 
oder die von ihr bezeichnete Verwaltungsbehörde zu beteiligen. 
Die Durchschnittssäße sind der Feststellung des Einkommens 
zugrunde zu legen, es ssei denn, daß der Steuerpflichtige in 
seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht und sie 
entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Durchschnitts- 
sätzen abweichende Schätzung geboten ist. 
§ 48. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu erlassen, 
was als inländisches Einkommen ($ 3) bei beschränkt Steuer- 
pflichtigen anzusehen ist, bei denen eine gesonderte Berechnung 
des Einkommens aus inländischer Erwerbs- oder Berufstätig- 
keit (F 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) nicht möglich ist. Der Reichs- 
minister der Finanzen oder das von ihm beauftragte Landes- 
finanzamt kann in solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflich- 
tigen die Steuer für das inländische Einkommen auch in einem 
Pauschbetrage festsetzen. 
§ 104. Bei der erssten Veranlagung auf Grund dieses Ge- 
seßes regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögensvergleich 
stattfindet (§8§ 12, 13) oder in denen Absetzungen für Abnutung 
oder Substanzverringerung gemacht werden können (§8 16 Abs. 2 
bis 4), die Feststellung der Werte (§8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für 
éer sinn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der Fs 105 
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§ 105. (") Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von 
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbbuchs 
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handels-
	        
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