Contents : Der Wirtschaftskrieg

157

d)  von  solchen  Waren,  die  ein  Boden-  oder  Jndustrieerzeugnis
  der  genannten  Länder  sind  und
die  nach  der  Anmerkung  zu  Artikel  19  der  am
21.  Juni  1914  Allerhöchst  bestätigten  besonderen
Zollregeln  für  einige  Orte  des  Reiches  (Gesetzsammlung ­
  Art.  1787)  zollfrei  in  das  Priamurgeneralgouvernement
  und  durch  die  Häfen  des
Küstengebiets,  die  an  der  Mündung  des  Amur
oder  südlich  von  ihm  liegen,  und  zwar  sowohl
auf  der  Landgrenze  als  auch  in  das  Transbaikalgebiet ­
  des  Generalgouvernements  Irkutsk
eingeführt  werden  können,  Zollsätze  nach  dem
allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen
Handel  entweder  nach  den  gewöhnlichen  oder
den  erhöhten  Sätzen  zu  erheben  und  die  zollfreien ­
  Waren  bei  der  Einfuhr  in  die  genannten
Gegenden  bis  zu  100  v.  H.  ihres  Wertes  mit
Zoll  zu  belegen,
e)  von  Waren,  die  auf  Seeschiffen  aus  dem  Ausland ­
  hereingeführt  werden  und  die  nach  dem
Ausland  auf  deutschen  Schiffen  gehen,  wenn
die  Schiffe  unter  der  Flagge  der  bezeichneten
Länder  fahren,  die  Pudabgabe  in  doppeltem
Umfang  wie  jetzt  zu  erheben,
1)  von  den  ausländischen  Schiffen,  die  unter  der
Flagge  der  genannten  Länder  fahren,  die  Schiffsabgabe ­
  in  erhöhtem  Umfang  zu  erheben,  und
zwar  bis  zu  2  Rubel  von  der  Raumtonne,  unter
der  Bedingung,  daß  die  Abgabe  entsprechend
erhöht  wird,  wenn  in  den  Häfen  der  genannten
Länder  von  russischen  Schiffen  eine  erhöhte
Schiffsabgabe  gefordert  wird.
g)  die  Erhebung  der  Pudabgabe  von  Waren,  die
auf  Flußschiffen  der  bezeichneten  Länder  aus
dem  Ausland  eingeführt  oder  nach  dem  Ausland ­
  ausgeführt  werden,  so  festzusetzen,  daß  die
Abgabe  in  derselben  Weise  erhoben  wird  wie
für  Segelschiffe,
b)  Aktiengesellschaften  und  Handelsgesellschaften
bei  ihrer  Zulassung  zu  ihrer  Tätigkeit  in  Rußland, ­
  falls  sie  nach  den  Gesetzen  der  bezeichneten ­
  Länder  errichtet  sind,  nicht  zu  entbinden
von  der  Zahlung  der  fünfpro-entigcn  Steuer
von  der  Einnahme,  die  aus  der  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  im  Ausland  entsteht,
i)  von  Unternehmungen,  die  ausschließlich  den  Angehörigen ­
  der  bezeichneten  Länder  oder  in  solchen ­
  Ländern  gebildeten  fremden  Gesellschaften
gehören,  bei  ihrer  Zulassung  in  Rußland  die
Gewerbesteuer,  und  zwar  sowohl  die  Grundgewerbesteuer ­
  als  auch  die  Zusatzsteuer  und  die
Steuer  für  persönlich  gewerbliche  Beschäftigung
von  Angehörigen  der  bezeichneten  Länder  mit
einem  Ausschlag  bis  zu  100  v.  H.  der  gegenwärtigen ­
  Sätze  zu  erheben,
K)  das  Recht  zum  Halten  von  Handlungsreisenden
nur  solchen  Angehörigen  der  bezeichneten  Länder
oder  solchen  durch  sie  gebildeten  Gesellschaften

zu  verleihen,  welche  nicht  weniger  als  500  Rubel
jährliche  Grundgewerbesteuer  zahlen;
2.  die  Fristen  für  das  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen ­
  und  für  die  Aushebung  und  Änderung  der
über  ihre  Ausführung  ergangenen  Maßregeln  zu  bestimmen, ­
  nötigenfalls  auf  drahtlichem  Wege  und  unter
Mitteilung  der  getroffenen  Verfügung  an  den  Dirigierenden ­
  Senat  zu  Zwecken  der  Veröffentlichung;
3.  Regeln  und  Anweisungen  über  die  Ausführung
der  in  Art.  1  angegebenen  Maßregeln  zu  erlassen;
4.  Verordnungen  für  Spediteure  und  Händler  über
die  Beweisführung  zu  erlassen,  die  zum  Nachweis  der
Herkunft  der  Waren  aus  solchen  Ländern,  die  dem
russischen  Handel  und  der  russischen  Schiffahrt  die
Meistbegünstigung  für  die  Einfuhr,  die  Durchfuhr  und
die  Schiffahrt  einräumen  und  zum  Nachweis  dessen
gefordert  wird,  daß  die  Waren  unmittelbar  aus  den
Ursprungsländern  eingesührt  werden,  wobei  nötigenfalls
die  drahtliche  Ausführung  vorgeschrieben  werden  kann.
II.  Eine  Verfügung  in  den  Sachen,  die  in  Art.  1
und  2  des  Teiles  1  dieser  Verordnung  behandelt  sind,
kann  nur  vom  Minister  der  Finanzen,  und  zwar  auf
Grund  eines  Beschlusses  des  Ministerrats,  erlassen
werden.
Obige  Regeln  sind  am  20.  August  1914  vom  Kaiser
Allerhöchst  bestätigt  worden.
(„Ruskoje  Slowo"  vom  3./16.  September  1914.)
Eine  ministerielle  Verordnung  enthält  neue  Bestimmungen ­
  über  die  Verzollung  von  landwirtschaftlichen ­
  und  industriellen  Erzeugnissen ­
  aus  Deutschland,  Ost  erreich-Ungarn
  und  der  Türkei  sowie  von  Waren,  die
durch  diese  Staaten  durchgeführt  worden  sind:
Auf  Grund  des  Allerhöchst  am  20.  August  1914
bestätigten  Ministerrats-Beschlusses  (Sammt,  der  Gesetze
und  Verordnungen  1914,  Nr.  245,  Art.  2338,  und  gemäß ­
  der  Bestimmung  des  Ministerrats  vom  16.  Dezember ­
  1914  hat  der  Finanzminister  rmr18.  Märr  1915
dem  Dirigierenden  Senat  zur  Veröffentlichung  berichtet
daß  von  ihm,  dem  Minister,  für  notwendig  befunden
worden  ist.  hinsichtlich  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten.  Deutschland,  Österreich-Ungarn  und  der  Türkei,
nachfolgende  Maßnahmen  zu  ergreifen:
1.  Alle  Waren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodensund
der  Industrie  der  erwähnten  Staaten  sind,  sowie  auch
Waren,  die  durch  diese  Staaten  durchgeführt  werden,
sind  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Rußland  über  die  ganze
Reichsgrenze  nach  dem  Allgemeinen  Zolltarif  für  den
europäischen  Handel  mit  einem  Zuschlag  von  100  v.  H.
zu  verzollen;  die  zollfrei  einzuführenden  Waren  jedoch
unterliegen  den  in  der  Beilage  aufgeführten  Zollsätzen.
2.  Von  Waren,  welche  Erzeugnisse  des  Bodens
und  der  Industrie  Österreich-Ungarns,  Deutschlands
und  der  Türkei  bilden  und  welche  auf  Grund  der  Anmerkung ­
  zu  Art.  19  der  Allerhöchst  am  21.  Juli  1914
bestätigten  besonderen  Zollbestimmungen  für  einige
Gegenden  des  Reiches  (Samml.  der  Gesetze  und  Ver-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.