Contents : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

torif.-Tarifeg

IV.  Zucker.

13

Tarifmässige  Benennung

Zoll

allgemeiner ­


tragamäsgigar


25

Deutschland.
Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrup  sind
durch  das  die  Zuckerbesteuerung  betreffende  Gesetz ­
  V.  26.  Juni  1869  bestimmt  u.  betragen  von:
1.  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,
wenn  letzterer  den  auf  Anordnung  des
Bundesraths  bei  den  nach  Bedürfniss  öffentlich ­
  zu  bezeichnenden  Zollstellen  niederzulegenden, ­
  nach  Anleitung  des  holländischen
Standard  Nr.  19  und  darüber  zu  bestimmenden ­
  Mustern  entspricht
2.  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem
unter  1  gedachten  gehört
8.  Syrup
Auflösungen  von  Zucker,  welche  als
solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt
werden,  unterliegen  dem  vorstehend  unter  2
aufgeführten  Eingangszolle.
4.  Melasse  unter  Controle  der  Verwendung  zur
Branntweinbereitung  frei.
Tara  14  in  Fässern  von  hartem  Holz,  10  in
anderen  Fässern,  13  in  Kisten,  7  in  Körben.
NB.  Bezüglich  der  Steuerrückvergütung  bei  der
Ausfuhr  V.  Zucker  n.  d.  Gesetz  v.  7.  Juli  1883:
a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88°/o  Polarisation ­
  für
b)  für  Candis  und  für  Zucker  in  weissen,  vollen
harten  Broten  bis  zu  12*/*  Kg.  Nettogewicht
od.  in  Gegenwart  d.  Zollbehörde  verkleinert
c)  für  alle  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle
weissen  trockenen  (nicht  über  l®/o  Wasser
haltend)  Zucker  in  Krystall,  Krümel  oder
Mehlform  von  mindestens  98«'«  Polarisation
Diese  Bestimmungen  treten  mit  1.  August
1885  ausser  Kraft,  wenn  bis  dabin  ein  anderes
Gesetz  nicht  erlassen  wird.
In  der  Amfuhr  frei.

Kg.

Mk.  '  Pfg.

100
100
100

50

50

30
24
15

Mk.  Pfg.

11

50  1  10

10

40

Belgien.
Rohzucker  :
1.  Classe  Nr.  15  bis  incl.  18
2.  „  „  10  m  excl.  15
3.  n  r  7  „  „10
4.  „  unter  Nr.  7
Rohzucker  ist  per  100  Kilogr.  folgender  Accisegebühr
  unterworfen:
1.  Classe  Nr.  15  bis  18  einschliesslich  .  .
2.  „  „  10  „  15  ausschliesslich  .  .
3.  „  n  7  „  10  „  .  .  .
4.  „  unter  Nr.  7  „  ...
Anmerkung:  Mela»»«  von  50%  oder  melir  Zuckergehalt
und  Syrup  von  der  Fabrikation,  welcher  krystallisirbaren
Zucker  enthält,  werden  wie  Rohzucker  behandelt.  Brauner
und  gebrannter  Zucker  uud  Syrup,  mit  Ausnahme  des  ans
den  Zuckerfabriken  oder  Raffinerien  herrührenden,  sind  in
Bezug  auf  den  Eingangszoll  dem  raffinirten  Zucker  gleich-Kg.

  |i  Frc.
100
100
100
100

Cent,

Frc.  Cent.

100
100
100
100

48
45
40
34

07  ;i
91  ;i
26
            
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