% i
Piraterie.
79
suchung des Schiffes (droit de visite) und Beschlagnahmung (droit
de saisie) zwecks Aufhellung oder Aburteilung steht, von Frankreich
bestritten, den Kriegsschiffen aller Staaten kraft Gewohnheitsrechts zu.
Veranlassung bildet regelmäßig ein Verdacht gegenüber dem ange
haltenen Schiffe, mag es sich nun um einen solchen der Piraterie, oder
Durchsuchung auf Grund besonderer Staatsverträge, etwa der Anti-
sklaverei-Akte von 1890, der Nordseefischerei-Konvention von 1882,
oder des Abkommens zum Schutze der unterseeischen Telegraphen
kabel handeln (s. unten § 27).
3. Piraterie ist ein auf hoher See von der Mannschaft oder
den Passagieren gegen Personen oder Sachen verübter
rechtswidriger Gewaltakt. Daraus folgt: nur private Schiffe
können Piraterie verüben, Kriegsschiffe als solche niemals, es sei denn,
daß sie sich gegen ihren eigenen Staat empören und Gewaltakte im
Dienste einer nicht als kriegführend anerkannten Partei verüben.
Schisse, die auf Grund von Kaperbriefen Gewaltakte verüben, sind
keine Piraten, wohl aber handelt der Staat völkerrechtswidrig, der den
ersten Satz der Pariser Deklaration von 1856 anerkannt hat und
gleichwohl Kaper ausrüstet. Der sogenannte Animus furandi ist nicht
erforderlich, so daß jede Gewalttat ans offener See als Piraterie er
scheint, mag dabei eine Aneignung von fremdem Gut erfolgen oder
etwa ein Mord an einem Passagier, oder mögen auch nur Mannschaft
oder Passagiere den Schiffsführer durch Einschüchterung veranlassen,
einen anderen Kurs einzrischlagen. Kraft Völkergewohnheitsrecht gilt
der Pirat als Feind des „gesamten Menschengeschlechtes", kein Staat
darf sich für ihn einsetzen (Fiktion der Entnationalisierung), er darf
nach Maßgabe jedes Landesrechts von seiten des aufbringenden Staates
mit dem Tode bestraft werden. Weggenommenes Gut ist grundsätzlich
dem Eigentümer wieder zuzustellen (Pirata non mutat dominium).
IV. Der Boden unter dem Meere ist, wie namentlich Oppenheim
dargetan hat, okkupationsfähig, soweit die darüber befindliche Wasser
fläche offenes Meer ist. Das gilt insbesondere im Falle einer Unter
tunnelung einer Seefläche (man denke an den geplanten Calais—
Dover-Tunnel).