fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Piraterie. 
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suchung des Schiffes (droit de visite) und Beschlagnahmung (droit 
de saisie) zwecks Aufhellung oder Aburteilung steht, von Frankreich 
bestritten, den Kriegsschiffen aller Staaten kraft Gewohnheitsrechts zu. 
Veranlassung bildet regelmäßig ein Verdacht gegenüber dem ange 
haltenen Schiffe, mag es sich nun um einen solchen der Piraterie, oder 
Durchsuchung auf Grund besonderer Staatsverträge, etwa der Anti- 
sklaverei-Akte von 1890, der Nordseefischerei-Konvention von 1882, 
oder des Abkommens zum Schutze der unterseeischen Telegraphen 
kabel handeln (s. unten § 27). 
3. Piraterie ist ein auf hoher See von der Mannschaft oder 
den Passagieren gegen Personen oder Sachen verübter 
rechtswidriger Gewaltakt. Daraus folgt: nur private Schiffe 
können Piraterie verüben, Kriegsschiffe als solche niemals, es sei denn, 
daß sie sich gegen ihren eigenen Staat empören und Gewaltakte im 
Dienste einer nicht als kriegführend anerkannten Partei verüben. 
Schisse, die auf Grund von Kaperbriefen Gewaltakte verüben, sind 
keine Piraten, wohl aber handelt der Staat völkerrechtswidrig, der den 
ersten Satz der Pariser Deklaration von 1856 anerkannt hat und 
gleichwohl Kaper ausrüstet. Der sogenannte Animus furandi ist nicht 
erforderlich, so daß jede Gewalttat ans offener See als Piraterie er 
scheint, mag dabei eine Aneignung von fremdem Gut erfolgen oder 
etwa ein Mord an einem Passagier, oder mögen auch nur Mannschaft 
oder Passagiere den Schiffsführer durch Einschüchterung veranlassen, 
einen anderen Kurs einzrischlagen. Kraft Völkergewohnheitsrecht gilt 
der Pirat als Feind des „gesamten Menschengeschlechtes", kein Staat 
darf sich für ihn einsetzen (Fiktion der Entnationalisierung), er darf 
nach Maßgabe jedes Landesrechts von seiten des aufbringenden Staates 
mit dem Tode bestraft werden. Weggenommenes Gut ist grundsätzlich 
dem Eigentümer wieder zuzustellen (Pirata non mutat dominium). 
IV. Der Boden unter dem Meere ist, wie namentlich Oppenheim 
dargetan hat, okkupationsfähig, soweit die darüber befindliche Wasser 
fläche offenes Meer ist. Das gilt insbesondere im Falle einer Unter 
tunnelung einer Seefläche (man denke an den geplanten Calais— 
Dover-Tunnel).
	        
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