Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 
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direkten Pflege solcher Interessen einzusehen; zuerst also in denjenigen .Handelsplätzen, 
deren Regiment vordeni ein Regiment des Landels und für den Landel gewesen war, 
und in denen man nachher über den sogenannten politischen Zwecken die näherliegenden 
vergaß. In den Ländern, in denen dynastischer Widerstreit jene Erkenntnis jahrhunderte 
lang in den Hintergrund schob, gestalteten sie sich viel später. Lim die Zeit, als 
Marseille schon die ersten Anfänge zur Bildung einer Handelskammer zeigte, also im 
Anfange des 16. Jahrhunderts, beschloß ein deutscher Reichstag als erste wirtschafts- 
politische Maßregel des weiland heiligen römischen Reiches deutscher Nation die Ein 
führung eines allgemeinen Zolles an der Grenze: der Beschluß blieb platonisch, denn 
es wußte hernach niemand, wo selbige Grenze zu finden sei. Aber noch zu der Zeit, 
als schon im rheinischen Gebiete, unter französischem Einflüsse und nach französischen. 
Vorbilde entstanden, die Handelskammern zu Köln, Aachen, Krefeld, Malmedy, 
Stolberg und Eupen (gegründet durch Napoleonisches Dekret vom Weihnachtsabend 1802), 
ja sogar schon zu Gladbach, Koblenz und Wesel (gegründet 1812) in fröhlicher 
Tätigkeit waren, schlug die „Wahrung wirtschaftlicher Interessen" in unserem Vaterlande 
die tollsten Purzelbäume. Ich erinnere an die durch Patent vom 17. September 1819 
begründete „Kurfürstlich hessische Kasse zur Unterstützung durch die preußischen Zoll- 
maßnahmen von 1818 verarmter kurhessischer Fabrikanten." Wer hier Vergleiche 
zieht, den kann es nicht wundern, daß das Netz der modernen wirtschaftlichen Interessen 
vertretungen seine Maschen erst spät über unser Vaterland gezogen und dieselben noch 
heute nicht ganz geschlossen hat, sowie des weiteren, daß die Bedeutung dieser Ein 
richtungen noch nicht überall im rechten Lichte steht. 
3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 
Von Franz Lusensky. 
.. „ . , „ „ 24. Februar ,870 _ 
Lusensky, «Seiet; über die Handelskammern. vom — ——Textausgabe mit 
\y. -vlUsl,U]t (8^7 
Erläuterungen, geschichtlicher Einleitung usw. Berlin, I. Gnttentag, ,»J7. S. 54—45. 
Die Handelskammern sind Vertretungen des Landels und der Gewerbe, jedoch 
ausschließlich des Landwerks. Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sic sind einerseits 
konsultative Fachorgane, denen insbesondere die Unterstützung der Behörden in der 
Förderung des Landels und der Gewerbe obliegt. Andererseits sind sie Verwaltungs 
organe, denen bestimmte Aufgaben durch verschiedene Gesetze zugewiesen sind, und die 
sich im übrigen einen Kreis von Verwaltungsausgaben zu Nutzen von Landel und 
Gewerbe und der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen können. 
Die Errichtung einer Landelskammer, die der Genehmigung des Ministers für Landel 
und Gewerbe unterliegt, setzt die Äußerung eines entsprechenden Verlangens aus den 
Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen soll, voraus und ist gegen 
den absoluten Widerstand dieser rechtlich nicht zulässig. Die Landelskammern sind für 
den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangsorganisationen, denen sich niemand 
aus den in ihnen vertretenen Erwerbszweigen entziehen kann. 
In der Landelskammerorganisation finden ihre Vertretung diejenigen Kaufleute 
und ein Landelsgewerbe betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Landels- oder 
Gcnossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Nicht 
in die Landelskammerorganisation einbezogen sind Reichs- und Staatsbetriebe. Nur 
auf Grund besonderen Antrags sind die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen
	        
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