3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen.
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direkten Pflege solcher Interessen einzusehen; zuerst also in denjenigen .Handelsplätzen,
deren Regiment vordeni ein Regiment des Landels und für den Landel gewesen war,
und in denen man nachher über den sogenannten politischen Zwecken die näherliegenden
vergaß. In den Ländern, in denen dynastischer Widerstreit jene Erkenntnis jahrhunderte
lang in den Hintergrund schob, gestalteten sie sich viel später. Lim die Zeit, als
Marseille schon die ersten Anfänge zur Bildung einer Handelskammer zeigte, also im
Anfange des 16. Jahrhunderts, beschloß ein deutscher Reichstag als erste wirtschafts-
politische Maßregel des weiland heiligen römischen Reiches deutscher Nation die Ein
führung eines allgemeinen Zolles an der Grenze: der Beschluß blieb platonisch, denn
es wußte hernach niemand, wo selbige Grenze zu finden sei. Aber noch zu der Zeit,
als schon im rheinischen Gebiete, unter französischem Einflüsse und nach französischen.
Vorbilde entstanden, die Handelskammern zu Köln, Aachen, Krefeld, Malmedy,
Stolberg und Eupen (gegründet durch Napoleonisches Dekret vom Weihnachtsabend 1802),
ja sogar schon zu Gladbach, Koblenz und Wesel (gegründet 1812) in fröhlicher
Tätigkeit waren, schlug die „Wahrung wirtschaftlicher Interessen" in unserem Vaterlande
die tollsten Purzelbäume. Ich erinnere an die durch Patent vom 17. September 1819
begründete „Kurfürstlich hessische Kasse zur Unterstützung durch die preußischen Zoll-
maßnahmen von 1818 verarmter kurhessischer Fabrikanten." Wer hier Vergleiche
zieht, den kann es nicht wundern, daß das Netz der modernen wirtschaftlichen Interessen
vertretungen seine Maschen erst spät über unser Vaterland gezogen und dieselben noch
heute nicht ganz geschlossen hat, sowie des weiteren, daß die Bedeutung dieser Ein
richtungen noch nicht überall im rechten Lichte steht.
3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen.
Von Franz Lusensky.
.. „ . , „ „ 24. Februar ,870 _
Lusensky, «Seiet; über die Handelskammern. vom — ——Textausgabe mit
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Erläuterungen, geschichtlicher Einleitung usw. Berlin, I. Gnttentag, ,»J7. S. 54—45.
Die Handelskammern sind Vertretungen des Landels und der Gewerbe, jedoch
ausschließlich des Landwerks. Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sic sind einerseits
konsultative Fachorgane, denen insbesondere die Unterstützung der Behörden in der
Förderung des Landels und der Gewerbe obliegt. Andererseits sind sie Verwaltungs
organe, denen bestimmte Aufgaben durch verschiedene Gesetze zugewiesen sind, und die
sich im übrigen einen Kreis von Verwaltungsausgaben zu Nutzen von Landel und
Gewerbe und der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen können.
Die Errichtung einer Landelskammer, die der Genehmigung des Ministers für Landel
und Gewerbe unterliegt, setzt die Äußerung eines entsprechenden Verlangens aus den
Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen soll, voraus und ist gegen
den absoluten Widerstand dieser rechtlich nicht zulässig. Die Landelskammern sind für
den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangsorganisationen, denen sich niemand
aus den in ihnen vertretenen Erwerbszweigen entziehen kann.
In der Landelskammerorganisation finden ihre Vertretung diejenigen Kaufleute
und ein Landelsgewerbe betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Landels- oder
Gcnossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Nicht
in die Landelskammerorganisation einbezogen sind Reichs- und Staatsbetriebe. Nur
auf Grund besonderen Antrags sind die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen