fullscreen: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Werth erfolgten zwangsweisen Verkauf benachtheiligt. 1 ) Es ist 
daher offensichtlich, dass wenn für die Landesgenossenschaften 
die Möglichkeit Ides Mitbietens bei den exekutiven Feilbietungen 
nicht erweitert würde, und zwar bedeutend, so könnte die zwangs 
weise Begründung von Renteng'ütem überhaupt nicht gesichert 
werden. 
Ein weiterer Fehler des Entwurfes — von sozialpolitischem 
Gesichtspunkte — ist, dass die Vererbung der Rentengüter nicht 
gesichert wurde. Die Bestimmung des Erben durch den erblas 
senden Rentengutsbesjitzer ist nämlich für die Landesgenossen 
schaft nur insofern bindend, als sie gegen die Rentengutsbe 
sitzer-Eigenschaft der Person des Erben keine Einwendung 
machen kann. Falls (gegen die Person des Erben ein Bedenken 
aufkommt, oder falls der erblassende Rentengutsbesitzer keine 
letztwillige Verfügung getroffen hat und bezüglich der Übertra 
gung des Gutes gegen eine neue Rentenverpflichtung keiner der 
im Sinne des Gesetzentwurfes Berechtigten zur Übernahme des 
Gutes geeignet oder gewillt ist, so steht der Landesgenossen 
schaft hinsichtlich Bestimmung des Gutsübernehmers die freie 
Wahl zu. Aus all dem ist ersichtlich, dass bei den geplanten 
Rentengütern keine Vererbung stattfinden kann, sondern das 
frühere Eigenthumsrecht der Landesgenossenschaft lebt mit 
dem Tode des Rentengutsbesitzers sozusagen ipso jure wieder 
auf, und wird das Zurgeltungkommen dieses Rechtes nur von 
dem auf das Gut bezüglichen und einzelnen Personen zustehen 
den persönlichen Vorkaufsrecht beeinflusst. Den Gegenstand der 
Vererbung bildet mehr nur die gegen die Landesgenossenschaft 
bestehende und aus den in der Rente enthaltenen Amortisa 
tionsraten zusammengesetzte Forderung des verstorbenen Ren 
tengutsbesitzers. * 2 * * * * ) 
Auch kann die Übertreibung der dem Rentengutsbesitzer 
auferlegten Verfügungsbeschränkungen 8 ) und die übermässige 
x ) Richter: Die landwirtschaftliche ßerufsgenossenschaft und das 
Rentengut. Prag, 1898 (S 38 und 49); Schiff: Landwirtschaftliche Be 
ruf? genossen schäften und Rentengüter in Oesterreich. (Schäffle’sche Zeitschrift f. 
die gesammte Staatswissenschaft. LI. Jahrg. 1895 (S. 414); Dr. J. P 1 a 11 e r: 
Kritische Beiträge zur Erkenntniss unserer sozialen Zustände und Theorien. 
Basel, 1894. (S. 535.) 
2 ) Schiff: cit. Abhandlung. (S. 388); siehe ferner die Rede des 
Prof. Dr. P i 1 a t im V. österr. Agrartag. (Verhandlungen des V. öster 
reichischen Agrarlages 1895. Wien, 1895. S. 38.) 
s ) Sering’s Rede in der Berliner Agrarkonferenz (cit. Agrarkonferenz- 
Bericht S. 12).
	        
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