Full text : Währung und Handel

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auch  diircli  die  Taritirung  der  autígegebenen  fremden
sorten,  geholfen  werden.  Diese  Tarif)rung  liätfe  aber  jedenfalls
nur  so  lange  Deltung  %u  behalten,  bis  der  Staat  mit  seinem
Münzgeschäfte  fertig  geworden  ist.  Tn  dem  ^fomente,  wo  die
250  bis  dOO  Millionen  neuer  Goldgulden,  deren  er  zur  Einlösung ­
  seiner  Noten  und  für  den  Metallschatz  der  Bank  bedarf,  ausgeprägt ­
  sind,  müssten  die  fremden  Münzen  zu  dem  degradirt
werden,  was  sie  von  Rechtswegen  im  eigenen  Ijande  sind,
nämlich  zu  einer  Waare.  Die  erforderlichen  I\I  assregeln  hätten
einander  also  in  folgender  Weise  zu  ergänzen:
1.  Nach  Vollendung  der  Silberausprägung  und  Eeststellung
  der  Werthrelation,  in  welcher  die  neuen  Goldmünzen  zu
prägen  sind,  werden  alle  Schuldner,  gleichviel  ob  sie  auf
ö.  W.  Silber  oder  Papier  contraliirt  haben  mögen,  verpflichtet,
auf  Verlangen  des  Gläubigers  in  Gold  Zahlung  zu  leisten,  jedoch
bis  zu  einem  vorher  genau  festzustellenden  Termine  in  Barrengold
  oder  in  fremder  Goldmünze.  Die  Gläubiger  sind  bereehfigf,
bis  zu  demselben  Termine,  der  zugleich  der  Einlmrufüngsteiinin
der  Staatsnoten  ist,  Zahlung  statt  in  Gold  je  nach  ilii’em
Contracte  in  Silber  oder  in  Noten  zu  fordern.
2.  Am  gleichen  Tage  werden  die  Einlösungsstellen  für
die  Staatsnoten  eröffnet,  jedoch  wird  voi  läulig  bis  auf  weif  ere,
,  flem  Ermessen  der  Regierung  überlassene  Verfügung,  die  Einlö'sung
  blos  gegen  Barrengold  oder  je  nach  Wunsch  der  Präsentanten ­
  gegen  fremde  Goldmünze  vorgenonimcn.  Als  solche
zur  Ausgabe  gelangende  fremde  Münze  wäre  womöglich  blos
eine  Sorte,  selbstverständlich  jene,  von  der  sich  am  meislen
im  Besitze  der  Regierung  befindet,  zu  wählen  und  zugleich  der
Courswerth,  zu  welchem  diese  fremde  IMünze  bei  allen  Zahlungen ­
  zu  verwenden  ist,  anzugeben.  Die  Baidc  ist  zu  vei--pdichten,
  gegen  V4  Percent  Provision,  jedoch  ohne  Einrechnung
irgend  welcher  anderweitiger  Kosten,  für  Barrengold  und  fremde
Goldmünzen  nach  ihrem  Eeingehalte  Noten  zu  geben.
o.  Sowie  der  Vorrath  der  Regierung  an  neuen  G,ddniünzen
eine  genügende  Höhe  erreicht  hat,  erfolgt  die  imjierafive  Einberufung ­
  der  Sfaatsnoten  ;  gleichzeitig  erklärt  sich  die  Regierung
bereit,  Barrengold  und  fremde  IMünzcn  gegen  einen  Schlagschatz
von  V4  Percent  für  Privatrechnung  lunzuprägcn  respective  so
lange  der  Vorrath  reicht,  gegen  eigene  Münze  sofort  einzu-
            
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