DREISSIGSTES KAPITEL
DIE DEUTSCHEN REPARATIONSGESETZE
Die deutschen Gesetze zur Ausführung des Dawesplanes
wurden am 29, August 1924 vom Reichstag angenommen und am
30, August verkündet, Da sie neben den schweren finanziellen
Lasten, die der Dawesplan dem deutschen Volke auferlegt, auch
die Mitwirkung des Auslandes in wichtigen Zweigen der Wirt-
schaft einführen, ist es begreiflich, daß der Annahme der Gesetze
ein harter innerpolitischer Kampf vorausging. Das bezog sich vor
allem auf die Reichsbahn, Ihre Umwandlung in die Form einer
Gesellschaft bedeutete eine Aenderung der deutschen Verfassung,
zu deren Annahme eine Mehrheit von zwei Dritteln der im
Reichstag abgegebenen Stimmen gehörte, Bei der Abstimmung
über das Reichsbahngesetz kam aber auch diese Mehrheit zustande,
Die Vorschriften der Gesetze sind auf dem Dawesplan auf-
gebaut und uns daher in den Hauptsachen schon bekannt, Soweit
sie im übrigen die Reparation unmittelbar betreffen, seien sie hier
kurz zusammengefaßt,
1. BANKGESETZ
Für die Zwecke des Dawesplanes ist keine neue Goldnoten-
bank errichtet. Vielmehr wurde die bisherige Reichsbank ent-
sprechend ausgebaut, was einschneidende Aenderungen des alten
deutschen Bankgesetzes vom 14, März 1875 bedingte, Die Reichs-
bank ist von der Regierung vollkommen unabhängig, Sie hat ihren
gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen neue
Reichsmarknoten im Verhältnis von einer Billion alter Mark
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