Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Sefamtfhuldner zu erftreden. Hierüber hat der Kichter unter Würdigung 
des mit dem Gejamtfhuldverhältnis EEE Bwedes8 an der San 
de8 einzelnen EN (vgl. Bem. 1) zu enticheiden. PP. I, 438. 
Praktijh wird eS für die Zulaffung einer Uusnahme und fomit der 
gefamtzerjtörlidhen Wirkung einer Tatfadhe darauf ankommen, ob die Parteien 
ein gegenieitiges A 18 unter den Gefamtfhuldnern 
oder ein Sinitehen derfjelben für einander (ausdrückliche oder fiill- 
ME ®arantie) vereinbart bzw. in ihrer Vereinbarung vorauss 
zefeßt haben. 
x Seeeiefern ein {oldhe8 Nertretungsverhältnis oder ein wechfelfeitiges 
Sinftehen für den Gläubiger- und Schuldnerverzug erheblich werden 
lan, ft {dom oben in Bem. 2 zu S 424 dargelegt worden. In 
Betracht kommen unter den fpeziell in Aof. 2 hervorgehobenen Tat- 
Jadhen außer dem Verzug noch , 
die Kündigung. Wie bei der offenen Zu a die Gefell- 
ichaft im Zweifel durch jeden ihrer Gejfellidhafter vertreten wird, fo 
fan au ein Gefamt{huldverhältnis in dem Sinne eingegangen 
werden, daß teder einzelne Gefjamt{Huldner für alle das Schuldver- 
bältni3g betreffenden Erklärungen des Gläubiger8 empfanas$hevoll- 
mächtigt ift. , 
Kündigung eine8 von Cheleuten gemeinfdhaftlidh 
abgeihloffenen MietvertragsS? Val. dazu Rammergericht in 
Bl. für NM. i Bez. d. Rammerger. 1905 S. 6. „CS muß ange- 
nommen werden, daß, wenn Cheleute Räume behufs Beniügung als 
zemeinjchaftliche Chemobnung mieten, nach Abficht der Kontrahenten 
En der den Cheleuten gemeinfchaftlicdh zuitehenden HKechte die 
Syflärungen, die der Chemann dem SGegenkontrahenten gegenüber 
abgibt, male DenD jein tollen ($ 1354). Der N HUN der Unterfchrift 
unter dem Mietvertrage jeitenz der Chefrau ijt die Bedeutung haupt- 
Jächlich beizumelfen, daß dem Vermieter eine grüßere Sicherheit hin- 
jichtlich der Erijüllung der aus dem Mietvertrage fidh ergebenden 
BB EEE wie Mietzins8zahlung und Schadenszerfaß, geboten 
werden Toll. Daß der Chemann die ER des Yusdruckes „ich füindige 
meine Wohnung“ wählte, ift unerheblid. — Da die Wohnung von 
den Cheleuten gemeinfcdhaftlich gemietet und bewohnt und deshalb auch 
anzunehmen war, daß {ie fie gemeinfchaftlich aufgeben wollen, Io muß 
die formell durch den Chemann allein abgegebene A der 
Kündigung alS für beide Eheleute abgegeben gelten. Sein Wille, für 
die Ehefrau mitzukfündigen, muß unter diefen Umftänden al8 für den 
Vermieter Yinlünglich erfennbar bervorgetreten angefehen werben. 
Sache des Wermieter8 wäre e8S, anderweite Umitände zu behaupten, 
die diefer Annahme entgegenitehen; daß zu der Kündigung eine mindefjtens 
itillichweigende Ermächtigung feitenS der Chefrau vorhanden ift, kann 
ohne weiteres auf ®rund der Erfahrungstatjache angenommen werden, 
daß Cheleute einen fo wichtigen Schritt, wie das AWufgeben einer 
Wohnung, nur nach vorgängigenm Beraten und beiderfeitigem Ein- 
gerftändnife zu tun pflegen.“ Dagegen DVertmann in D. Iur.3. 1905 
S. 1081, 1082 (Ründige, wie e3 vieljadh auch troß Mitunterzeichnung 
des Vertrags durch die Frau vorkommt, nur der Mann, fo wirke dies 
an {ich nur auf fein Mietverhältnis, Iafıe daS der rau rubig fort- 
heftehen. Under nur, wenn der Mann von der Frau Bebo fm E 
jet, au für fie zu fündigen und die Kündigung in erfennbarer Weite 
nicht nur für fich, Jondern zugleich al8 ihr Bertreter vorgenommen habe; 
die Annahme einer Ei weinenden Vollmacht fei nicht unbedenklich). 
M. SE. ift der Anficht des Kammergerichts aus praktifchen 
Sründen und mit Rückficht auf eine zweifello8 beftehende VerkehrS- 
ütte der Vorzug zu gehen. Die Annahme, daß bei Mitunterzeidhnung 
der Hrau im Bweifel beide Chegatten folidarijh Mietberecdhtigte 
würden, mwiderftrebt der Stellung des Mannes al3 Zamiliendaupt und 
feinem ehemännlichen HEN ATS Sn der Regel gemeint ijt 
durch die Mitunterzeihnung nur itvexpflichtumg für die Mieters 
pflicten des Mannes, insbejondere für die Mietzinfen und zwar 
TE au E a Ba ee En 
Rechtsfolge des 8 559, vgl. Reichel, Die Schuldmiit 1e ©, n 
198, U IL 2, e 218 OL Mittelitein, Mietrecht S. 57 mit Anm. 30.
	        
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