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Sefamtfhuldner zu erftreden. Hierüber hat der Kichter unter Würdigung
des mit dem Gejamtfhuldverhältnis EEE Bwedes8 an der San
de8 einzelnen EN (vgl. Bem. 1) zu enticheiden. PP. I, 438.
Praktijh wird eS für die Zulaffung einer Uusnahme und fomit der
gefamtzerjtörlidhen Wirkung einer Tatfadhe darauf ankommen, ob die Parteien
ein gegenieitiges A 18 unter den Gefamtfhuldnern
oder ein Sinitehen derfjelben für einander (ausdrückliche oder fiill-
ME ®arantie) vereinbart bzw. in ihrer Vereinbarung vorauss
zefeßt haben.
x Seeeiefern ein {oldhe8 Nertretungsverhältnis oder ein wechfelfeitiges
Sinftehen für den Gläubiger- und Schuldnerverzug erheblich werden
lan, ft {dom oben in Bem. 2 zu S 424 dargelegt worden. In
Betracht kommen unter den fpeziell in Aof. 2 hervorgehobenen Tat-
Jadhen außer dem Verzug noch ,
die Kündigung. Wie bei der offenen Zu a die Gefell-
ichaft im Zweifel durch jeden ihrer Gejfellidhafter vertreten wird, fo
fan au ein Gefamt{huldverhältnis in dem Sinne eingegangen
werden, daß teder einzelne Gefjamt{Huldner für alle das Schuldver-
bältni3g betreffenden Erklärungen des Gläubiger8 empfanas$hevoll-
mächtigt ift. ,
Kündigung eine8 von Cheleuten gemeinfdhaftlidh
abgeihloffenen MietvertragsS? Val. dazu Rammergericht in
Bl. für NM. i Bez. d. Rammerger. 1905 S. 6. „CS muß ange-
nommen werden, daß, wenn Cheleute Räume behufs Beniügung als
zemeinjchaftliche Chemobnung mieten, nach Abficht der Kontrahenten
En der den Cheleuten gemeinfchaftlicdh zuitehenden HKechte die
Syflärungen, die der Chemann dem SGegenkontrahenten gegenüber
abgibt, male DenD jein tollen ($ 1354). Der N HUN der Unterfchrift
unter dem Mietvertrage jeitenz der Chefrau ijt die Bedeutung haupt-
Jächlich beizumelfen, daß dem Vermieter eine grüßere Sicherheit hin-
jichtlich der Erijüllung der aus dem Mietvertrage fidh ergebenden
BB EEE wie Mietzins8zahlung und Schadenszerfaß, geboten
werden Toll. Daß der Chemann die ER des Yusdruckes „ich füindige
meine Wohnung“ wählte, ift unerheblid. — Da die Wohnung von
den Cheleuten gemeinfcdhaftlich gemietet und bewohnt und deshalb auch
anzunehmen war, daß {ie fie gemeinfchaftlich aufgeben wollen, Io muß
die formell durch den Chemann allein abgegebene A der
Kündigung alS für beide Eheleute abgegeben gelten. Sein Wille, für
die Ehefrau mitzukfündigen, muß unter diefen Umftänden al8 für den
Vermieter Yinlünglich erfennbar bervorgetreten angefehen werben.
Sache des Wermieter8 wäre e8S, anderweite Umitände zu behaupten,
die diefer Annahme entgegenitehen; daß zu der Kündigung eine mindefjtens
itillichweigende Ermächtigung feitenS der Chefrau vorhanden ift, kann
ohne weiteres auf ®rund der Erfahrungstatjache angenommen werden,
daß Cheleute einen fo wichtigen Schritt, wie das AWufgeben einer
Wohnung, nur nach vorgängigenm Beraten und beiderfeitigem Ein-
gerftändnife zu tun pflegen.“ Dagegen DVertmann in D. Iur.3. 1905
S. 1081, 1082 (Ründige, wie e3 vieljadh auch troß Mitunterzeichnung
des Vertrags durch die Frau vorkommt, nur der Mann, fo wirke dies
an {ich nur auf fein Mietverhältnis, Iafıe daS der rau rubig fort-
heftehen. Under nur, wenn der Mann von der Frau Bebo fm E
jet, au für fie zu fündigen und die Kündigung in erfennbarer Weite
nicht nur für fich, Jondern zugleich al8 ihr Bertreter vorgenommen habe;
die Annahme einer Ei weinenden Vollmacht fei nicht unbedenklich).
M. SE. ift der Anficht des Kammergerichts aus praktifchen
Sründen und mit Rückficht auf eine zweifello8 beftehende VerkehrS-
ütte der Vorzug zu gehen. Die Annahme, daß bei Mitunterzeidhnung
der Hrau im Bweifel beide Chegatten folidarijh Mietberecdhtigte
würden, mwiderftrebt der Stellung des Mannes al3 Zamiliendaupt und
feinem ehemännlichen HEN ATS Sn der Regel gemeint ijt
durch die Mitunterzeihnung nur itvexpflichtumg für die Mieters
pflicten des Mannes, insbejondere für die Mietzinfen und zwar
TE au E a Ba ee En
Rechtsfolge des 8 559, vgl. Reichel, Die Schuldmiit 1e ©, n
198, U IL 2, e 218 OL Mittelitein, Mietrecht S. 57 mit Anm. 30.