Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer, ^33
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Sístiimnung, daß der Brenner das Getreide nach Scheffeln zur Mühle anzu-
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boten, sich untereinander Schrot oder Mehl zu verkaufen
„ D'î Besteuern,>gsart führte bald zu Klagen besonders von Seite der
Landbevölkerung, und hatte große Sch,vterigkeiteu bezüglich der Kontrole, Das
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stlhlgkelt der Blasen durch sachverständige Kommissarien ermittelt und diese
gestattet r0 0er üen ^ Un ^ abgeschafft und der Gebrauch der Handmühlen wieder
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l. wurde als Regel angenommen, daß der in 24 Stunden encuate
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Gegen diese Gesetzgebung von 1819 entstanden ebenfalls bald Klagen
und em Theil der Steuerpflichtigen wußte der Besteuernngsweise die vortheil-
hìiften Selten zum Nachtheil des Aerars abzugewinnen. Da nämlich die
Berechnung der Steuer nach der Zeit des Betriebes der Blase stattfand und
*) Prcusj. Gesetzsamml. v. 1810 S. 40 fs.