Object : Die Handelskammern

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Kostendeckung-.

B  ezir  ksgremien.

Aufgaben  und
Tätigkeit.

Bildung.

Kostendeckung.

ist  und  selbständig  ein  zur  Gewerbesteuer  veranlagtes  Gewerbe
betreibt  oder  Vorstandsmitglied  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen ­
  Genossenschaft  ist,  welche  am  Sitz,  der  Kammer
Handelsgeschäfte  betreibt.  In  die  Liste  für  die  Gewerbekammerwahlen ­
  wird  auf  seinen  ausdrücklichen  Antrag  aufgenommen,  wer
am  Sitz  der  Gewerbekammer  selbständig  ein  zur  Gewerbesteuer
von  einem  gewissen  Mindestbetrag  veranlagtes  stehendes  Gewerbe
betreibt.  Zur  Wählbarkeit  ist  Wahlfähigkeit  und  ein  Alter  von
dreißig  Jahren  Voraussetzung.  Die  Wahl  kann  in  der  Kegel  nur
hohen  Alters  wegen  abgelehnt  werden.
Die  Kosten  für  die  Geschäftsführung  der  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  werden  durch  Beiträge  der  Wahlberechtigten  und
durch  Zuschüsse  aus  Kreis-  und  Zentralfonds  bestritten.  Die  Verteilungsgrundsätze ­
  für  die  Beiträge  bestimmt  die  Regierungsbehörde. ­
  Mit  ihrer  Genehmigung  können  auch  die  Bezirksgremien
zur  Kostentragung  herangezogen  werden.  Der  Behörde  sind  auch
jährlich  die  Rechnungen  zur  Prüfung  vorzulegen.
Die  Zahlen  der  den  acht  bayerischen  Handels-  und  Gewerbekammern
  unterstellten  Bezirksgremien  schwanken  zwischen^  3  und.
17.  Im  Durchschnitt  besitzt  jede  Kammer  acht  Gremien.  Die
Gremien  haben  die  allgemeinen  Interessen  ihrer  Bezirke  durch.
Abgabe  von  Gutachten  und  Anregungen  zu  vertreten,  besitzen
auch  öffentlich  rechtliche  Befugnisse,  indem  sie  bei  der  Ernennungvon
  Handelsmäklern  und  Handelsrichtern  mitwirken.  Sie  haben
das  Recht,  in  Angelegenheiten  von  vorwiegend  lokalem  Charakterunmittelbar ­
  mit  den  Behörden  zu  verkehren,  müssen  hiervon  jedoch, ­
  wenigstens  in  wichtigeren  Fällen,  den  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  Kenntnis  geben.  Den  Kammern  haben  sie  auch,
die  Materialien  zur  Erstattung  des  Jahresberichtes  zu  besorgen.
Die  Anstellung  eines  fachwissensohaftlich  gebildeten  Sekretärs  ist
bei  ihnen  nicht  erforderlich.  Auch  an  den  Sitzungen  der  Gremien
nimmt  ein  königlicher  Kommissar  teil.
In  der  Regel  bestehen  die  Gremien  aus  zwei  Abteilungen,,
die  der  Handelskammer  und  der  Gewerbekammer  entsprechen.
Doch  kann  an  manchen  Orten  nur  ein  Handels-  oder  nurein ­
  Gewerbegremium  errichtet  werden.  Die  Anzahl  der  Mitgliederbeider ­
  Gremien  braucht  nicht  gleich  zu  sein.  Die  Wahlen  erfolgen
wie  zu  den  Handels-  und  Gewerbekammern.  Doch  sind  nicht  nur
die  Bewohner  des  Gremialsitzes,  sondern  auch  die  des  Gremialbezirks
  wahlberechtigt  und  wählbar.  Nur  der  Vorsitzende  oder
sein  Vertreter  muß  am  Sitze  des  Gremiums  ansässig  sein.
Die  Kosten  für  die  Geschäftsführung  und  die  an  die  Handelsund ­
  Gewerbekammern  eventuell  abzuführenden  Summen  werden
durch  Umlage  auf  die  Wahlberechtigten  und  durch  Zuschüsse
von  Gemeinde  oder  Distrikt  aufgebracht.  Die  Verwaltungsbehörde
des  Distrikts  setzt  das  nähere  betreffend  die  Umlage  fest;  ihrist
  auch  alljährlich  eine  Abrechnung  einzureichen.
            
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