Full text : Die Handelskammern

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welche  neben  und  unter  den  Kammern  die  Sonderinteressen  ihrer
Bezirke  wahrnehmen,  Bechnung.  Das  Verlangen  nach  gesonderter
Vertretung  der  Berufsstände  befriedigt  sie  durch  Teilung  der
Kammern  wie  der  Bezirksgremien  in  Handels-  und  Gewerbeabteilungen.

Durch  die  neueste  Regelung  des  Handels-  und  Gewerbekammerwesens ­
  Bayerns,  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Okt.
1889,  wurde  die  Bedeutung  und  der  Einfluß  der  Bezirksgremien
verstärkt;  im  übrigen  wurden  durch  sie  keine  wesentlichen  Aenderungen
  herbeigeführt.
Die  Aufgaben  der  Handels-  und  Gewerbekammern  Bayerns
unterscheiden  sich  von  denen  der  preußischen  Handelskammern
nur  dadurch,  daß  sie  auch  für  das  Kleingewerbe  sorgen  sollen.
Sie  sind  gutachtliche,  sachverständige  Organe  der  Behörden,  vertreten ­
  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  durch  Abgabe  von  tatsächlichen ­
  Mitteilungen  und  Vorschläge  an  die  Behörden,  verwalten
oder  beaufsichtigen  Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Förderung
des  Handels  und  Gewerbes,  erstatten  Jahresberichte  und  üben  die
»durch  Reichsgesetze  geregelte  Ernennung  von  Dispacheuren  usw.,
Handelsrichtern  usw.  und  die  Börsenaufsicht  aus.  Auf  Grund
bayerischer  Landesgesetze  wählen  sie  Mitglieder  in  die  Berufungskommissionen ­
  für  Gewerbesteuersachen,  in  den  Bayerischen  Eisenbahnrat ­
  usw.
Jede  Handels-  und  Gewerbekammer  besteht  aus  zwei  Abteilungen, ­
  einer  Handelskammer  für  die  Vertretung  von  Handel  imd
Industrie  und  einer  Gewerbekammer  zur  Vertretung  der  übrigen
Gewerbe.  Beide  Abteilungen  sollen  die  gleiche  Anzahl  von  Mitgliedern ­
  haben.  Der  Vorsitzende  der  Kammer  und  sein  Stellvertreter ­
  werden  von  ihr  auf  drei  Jahre  gewählt.  Jede  Kammer  besteht
aus  mindestens  vier  am  Sitz  der  Kammer  wohnenden  Mitgliedern,
.sowie  den  Abteilungsvorsitzenden  der  im  Kammerbezirk  befindlichen ­
  Bezirksgremien.  Die  Handels-  und  Gewerbekammern  geben
sich  selbst  ihre  Geschäftsordnungen,  welche  der  Genehmigung
der  Regierung  unterliegen.  Die  Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich. ­
  Die  auswärtigen  Mitglieder  können  Entschädigung  für  ihre
Reisekosten  verlangen.  Eür  jede  Handels-  und  Gewerbekammer
ist  ein  Königlicher  Kommissär  ernannt,  der  bei  den  Sitzungen
anwesend  ist  und  stets  das  Wort  ergreifen,  aber  nicht  abstimmen
darf.  Die  Anstellung  eines  fachwissenschaftlich  gebildeten
Sekretärs  ist  obligatorisch.
Die  nicht  durch  die  Bezirksgremien  deputierten  Kammermitglieder ­
  werden  auf  Grund  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts
auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
von  ihnen  aus.  Die  Wahl  kann  nach  Wahlbezirken  vorgenommen
werden.  Durch  die  Distriktspolizeibehörden  werden  Wählerlisten
aufgestellt.  In  die  Liste  für  die  Wahl  zur  Handelskammer  wird
»ohne  Antrag  aufgenommen,  wer  ins  Handelsregister  eingetragen

Handels  -und
Gewerbekammern. ­

Aufgaben.

Handelskammer. ­
  —
öewerbekaramer.


Wahlrecht
            
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