Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
2. Für umgeschlagenes Bier 60 Pf. Steuer für 68 7 /, 0 Liter Bier 
ober, wenn dies der Steuerpflichtige ablehnt, l8 3 / 4 Pfennige für das Quart 
Branntwein zu 50 Grad Tralles. *) 
3. Für Honigwasser wird der Blasenzins mit 1 1 / 2 Sgr. nur von so 
viel Quart Blasenraum in 24 Stunden erhoben, als erforderlich ist, um ans 
demselben von einer durch die Steuerkontrole zu bestimmenden Dichtigkeit ein 
Quart Branntwein von 50 Grad zu erhallen?) 
4. Für Zuckerwasser wird die Steller in der Art erhoben, daß ohne 
Rücksicht auf die Dichtigkeit 15 Sgr. für das Oxhoft dieses Wassers zu 
bezahlen sind?) 
5. Für Kartoffelsyrup soll der sog. Blasenzins (für die Benutzung 
von 4 Quart Blaseninhalt für 24 Stunden der Normalsatz von 1 g. Gr. 
3 Pf. alter Währung) erhoben werden?) 
6. Für Malzextrakt soll gleichfalls der Blasenzins erhoben werden?) 
7. Für Wachhvlderbe ere ll soll eine Materialsteuer von 8 Sgr. vom 
Eimer eingestampfter (llicht gemahlener) Beeren zur Erhebung kommen?) 
3. Die Vergütung (Bonifikation) der Steuer bei Versend 
ungen von inländischem Branntwein ins Auslands ist auf 8 Mk. 
0,58 Pf. für einen Hektoliter Branntwein zu 50 Proz. Alkohol nach Tralles 
bestimmt. Sie kann nur gewährt werden, wenn auf einmal nlindestens 
68h,g Liter oder darüber allsgeführt werdell imd der Branntweiir mindestens 
350/0 Grad Alkohol nach Tralles enthält?) 
Das Verfahren hiefür ist durch eine Zirkular-Verfügung des Preuß. 
Finanz-Ministeriums vom 3. Juli 1867 geregelt, welche alle bisher giltigen 
Vorschriften aufhob und mit 15. Juli 1867 in Kraft trat.") Derselben ist 
eine Bekanntmachung vom gleichen Datum") und eine Anleitung zur 
F e st st e l l ll n g des Alkoholgehalts und der Menge des Branntweins, für 
welchen die Bonifikation in Anspruch genommen wird, vom 3. Juli 1867 bei 
gefügt, durch welche die Bestimmungen in der bezüglichen Anleitung vom 
2. April 1852 aufgehoben und neue an deren Stelle gesetzt werden.") 
Später erschienen noch zwei Ministerial-Reskripte über die Unterscheidung 
von Fuselöl und anderen ähnlichen Stoffen von Branntwein vom 24. Juli 
1867") und vom 31. Dez. 1868, 13 ) welche insofern von Wichtigkeit sind, 
weil eine Täuschung der Steuerbehörden durch derartige Stofsr versucht wor 
den war. 
1) Preuß. Minist.-Reskript ü. 17. Juni 1867 III. 11, 185; Zentralbl. 1867 @. 432. 
2 ) Preuß. Min.-Reskript v. 17. April 1827; Dittmar a. 0. O. S. 154. 
') Preuß. Min. Reskript v. 27. Oft. 1837 III. 24, 215; Dittmar a. 0. O. S. 214. 
4 ) Preuß. Min. Reskript v. 16. Mai 1827; Dittmar a. a. O. S. 154. 
8 ) Preuß. Min Reskript v. 7. Juli 1829 III. 13,990; Dittmar Ñ. a. O. S. 162. 
") Preuß. Min.-Reskript v. 24. März 1869 III. 5781; Zentralbl. 1869 S. 230. 
7 ) Als Ausland gelten hier auch die nicht zur Brauntweinsteuergcmeiuschast gehörigen 
Vereinsstaaten und die amtlichen Niederlagen für ausländische Waaren (Zentralblatt 1870 
S. 312). 
8 ) Reichsgesepbl. 1877 S. 10. 
9 ) Zentralbl. 1867 S. 245 ff. 
10 ) Zentralbl. 1867 S. 275 ff. 
") Abgedruckt in den Jahrbüchern 1867 S. 383. 395. 409; Zentralbl. 1867 S. 2H3 ff., 
siehe auch wegen der Anwendung der neuen Maß- und Gew ichtsardnung 
(Jahrbücher 1871 S. 451 ff. und 470 ff.). 
12 ) Zentralbl. 1867 S. 433 u. Jahrbücher 1867 S. 631. 
") Zentralbl. 1869 S. 144.
	        
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