Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.  141
Im  Uebrigen  sollen  nach  §  4  bezüglich  der  Bestrafung,  des  Rückfalles,  der
subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit  für  Geldstrafen,  der  Strafverjährung,
der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz  und  die  hiezu  erlassene  Verwaltungsvorschrist,  die  Strafmilderung
und  des  Erlasses  im  Gnadenwege  die  treffenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  die
Bestellerilng  des  Branntweins  sinngemäße  Anwendung  finden.
Der  Bnndesrath  erließ  zu  diesem  Gesetze  vom'23.  Dez.  1879  ein  Regulativs) ­
  welches  in  27  Paragraphen  zerfällt  und  in  §  1—4  Allgemeine
Bestimmungen  gibt.  Hienach  wird  (vom  1.  Jan.  1880  an)  für  Branntwein,
welcher  innerhalb  des  Gebietes  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  Verwendung  findet,  eine  Vergütung  der  Steuer  nach  dem
bei  der  Branntweinausfnhr  geltenden  Satzes  unter  nachstehenden  Kontrolen
und  Bedingungen  vergütet  (§  1).
Ausgeschlossen  von  dieser  Begünstigung  ist  die  Bereitung  von
Seifen,  Parfümerien  und  alkoholhaltigen  Fabrikaten,  welche  zum  menschlichen
Genusse  dienen  oder  dienen  können  (§  2).  In  einer  Beilage  (A)  sind  die
begünstigten  und  ausgeschlossenen  Gewerbe  näher  aufgeführt.
Hauptbedingungen  für  die  Steuervergütnng  ist,  daß  der  Branntwein
zum  menschlichen  Genusse  unbrauchbar  gemacht  (denaturirt)  wird  (§3
Absatz  1).
Als  hauptsächlichstes  Denaturirungsmittel  ist  der  Holzgeist  und
zwar  zu  1O"/„  anzuwenden,  doch  können  auch  für  bestimmte  Gewerbe  die  in
§  24  des  Regulativs  erwähnten  Denaturirungsmittel  angewendet  werden  und
zwar  Holzgeist  mit  5 :, /o,  Terpentinöl,  Thieröl,  Schwefeläther  und  für  Essig;
Wasser  und  Essig  mit  6"/„  Essigsäure.
Die  Fabrikation  muß  in  getrennten  Lokalitäten  erfolgen,  wenn  ein
Theil  des  Branntweins  mit  IO  "/§  Holzgeist  und  ein  Theil  mit  anderen  Mitteln
denaturirt  wurde  (§  3  Abs.  2).  Die  besonderen  Vorschriften  bezüglich
der  Stenerkontrole  für  den  mit  10  '/ 0  Holzgeist  denaturirten  (methylirten)
Branntwein  sind  in  den  §§  5—23  des  Regulativs  niedergelegt.
Die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Regulativs  werden,
soweit  nicht  dadurch  eine  andere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  Bestimmungen
in  8  3  und  4  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1879  zur  Bestrafung  gezogen?)
Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  19.  Juni  1880*)  wurden  folgende  Bestimmungen ­
  nachträglich  getroffen,  welche  das  Regulativ  theilweise  modifiziren.
a)  Den  Bleiweißfabrikanten  und  solchen  von  essigsauren  Salzen  (Bleizucker
  rc.)  kann  die  Steuervergütung  siir  den  zur  Herstellung  derselben
verwendeten  Branntwein  auch  nach  Vermischung  desselben  mit  0,025
Prozent  Thieröl  gewährt  werden.
d)  Von  der  Vorschrift  des  8  7  des  Regulativs,  wonach  Branntwein  in
Gebinden  mit  eichamtlich  eingebrannter  Angabe  des  Taragewichts  zur
Denaturirnng  zu  stellen  ist,  kann  bei  Essigfabrikanten  bis  auf  Weiteres
abgesehen  werden,  falls  sie  vollständig  gefüllte  Fässer  vorführen.

9  Abgedr.  im  Zentralbl.  d.  Reiches  v.  1879  S.  782.
*)  Der  Satz  beträgt  nach  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Januar  1877
(Reichsgesetzbl.  1877.  S.  11)  8  M.  0,58  für  1  Hektoliter  Branntwein  bei  5O°/o  Alkohol
nach  Tralles.
*)  Das  Nähere  über  Gesetz  und  Regulativ  ist  zu  fiuden  in  dem  hiezu  erschienenen
Werkchcn  von  Dr.  L.  Lvwenherz.  Berlin  1880.  Verlag  von  Jul.  Springer.
4 )  §  451  des  Prot..
            
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